Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1991, Az.: VII ZR 305/90
Arbeiten an einem Gebäude; Verjährung; Dauer der Verjährung; Grundstück; Grundstücksmieter; Vorübergehender Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 305/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 2182-2183 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 658 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1991, 741-744 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2435 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1991, 474 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1992, 54 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 1367-1369 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1804-1805 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1991, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1991, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Arbeiten an einem Gebäude, welches auf einem Grundstück errichtet wurde, die eine dauerhafte Verbindung mit dem Gebäude eingehen, unterliegen der einjährigen Verjährungsfrist.
2. Hierbei ist nicht darauf abzustellen, ob durch Arbeiten, die ein Mieter eines Grundstückes vornimmt, nur eine vorübergehende Verbindung mit dem Gebäude bezweckt wird.
Tatbestand:
Der Kläger ist Mieter eines in einem Gartengrundstück in F. gelegenen Einfamilienhauses. Er beauftragte im Herbst 1986 den Beklagten mit der Lieferung und Montage einer Alarmanlage für das Haus zum Pauschalpreis von 15.000 DM. Nachdem die Anlage Ende Februar 1987 im wesentlichen fertiggestellt war, zahlte er am 28. Februar 1987 den vereinbarten Pauschalpreis. Noch im selben Monat rügte der Kläger, die Anlage löse Fehlalarme aus. Spätestens Anfang März 1987 stellte der Beklagte die Arbeiten ein, nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen über die Vergütung angeblicher Zusatzarbeiten gekommen war. Da der Beklagte Nachbesserung ablehnte, leitete der Kläger im Oktober 1987 ein Beweissicherungsverfahren ein.
Mit der am 4. März 1988 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, der Beklagte sei verpflichtet, ihm alle Schäden aus der Montage und Demontage der Alarmanlage zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, der sich nunmehr auch auf Verjährung berief, war nur hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erfolgreich.
Der Beklagte verfolgt mit der - zugelassenen - Revision seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht legt dar, das Wandlungsbegehren des Klägers sei begründet. Die Alarmanlage sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits bei Abnahme nicht funktionsfähig gewesen.
Der Anspruch auf Wandlung nach § 634 BGB sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 28. Februar 1987 zu laufen begonnen, da der Kläger an diesem Tage den Pauschalpreis gezahlt und damit die Leistung des Beklagten durch schlüssiges Verhalten abgenommen habe. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB gelte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Montage der Alarmanlage stelle eine Arbeit bei einem Bauwerk dar, auch wenn der Kläger als Auftraggeber nicht Eigentümer des Hauses sei.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.
1. Nach Auffassung des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts ist die vom Beklagten eingebaute Alarmanlage mangelhaft. Dem Kläger stehe, da der Beklagte Nachbesserung verweigert habe, ein Anspruch auf Wandlung nach § 634 BGB zu. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Das Berufungsgericht hat die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken gemäß § 638 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
Die Frage, ob die Gewährleistungsfrist für Mängel bei einer nachträglich eingebauten Alarmanlage fünf Jahre beträgt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. OLG Frankfurt am Main (17. Zivilsenat) NJW 1988, 2546; OLG Hamm - NJW 1976, 1269 [OLG Hamm 11.11.1975 - 21 U 42/75]; Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 638 Rdn. 10). Sie bedarf indes entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das dem Einbau der Anlage wesentliche Bedeutung für das Gebäude beimißt, keiner Entscheidung, weil auch die einjährige Frist für Arbeiten an einem Grundstück nach § 638 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
3.a) Nach § 638 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werkes, die das Berufungsgericht in der Zahlung des Pauschalpreises gesehen hat. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat , Urteil vom 28. Januar 1971 - VII ZR 173/69 = BauR 1971, 128, 129); auch die Revision nimmt dies hin.
Der Kläger hat innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Anlage Klage auf Wandlung erhoben. Bereits mit Rücksicht auf die Verjährungsunterbrechung durch das am 13. Oktober 1987 eingeleitete Beweissicherungsverfahren ist diese Frist gewahrt, §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB.
b) Nach feststehender Rechtsprechung des Senats fallen unter "Arbeiten an einem Grundstück" nicht nur Arbeiten an Grund und Boden, also Erdarbeiten; vielmehr sind hierunter auch Arbeiten an einem auf dem Grundstück errichteten.Gebäude zu verstehen (Urteil vom 9. März 1970 - VII ZR 200/68 = NJW 1970, 942). Zu den Arbeiten an einem auf einem Grundstück errichteten Gebäude hat der Senat u.a. Arbeiten gerechnet, die der Erneuerung dienen, sofern das Werk eng mit dem Gebäude verbunden wird und auf Dauer verbunden bleiben soll (Urteil vom 9. März 1970 aaO.). Dies trifft auf den Einbau einer Alarmanlage in einem Gebäude zu, sofern sie eng und auf Dauer mit dem Gebäude verbunden wird.
aa) Der Senat hat die Frage, ob Arbeiten an einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude, die ein Mieter vornimmt, auf Dauer oder nur zu vorübergehenden Zwecken erbracht werden, bislang nicht entschieden. In dem Urteil vom 28. Januar 1971 - VII ZR 173/69 = BauR 1971, 128, 129 war über die Dauer der Gewährleistungsfrist für den Fall zu entscheiden, in dem ein Grundstückspächter Elektroarbeiten an den in seinem Eigentum stehenden Baracken ausführen ließ. Der Senat hat offen gelassen, ob die Baracken als Bauwerke i.S.v. § 638 BGB anzusehen sind; er hat diese Arbeiten jedenfalls nicht als "Arbeiten bei Bauwerken" angesehen. Auch die Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 26/75 = NJW 1976, 1539) befaßt sich lediglich mit der rechtlichen Beurteilung eines Bauvertrages, den der Mieter eines Grundstücks über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen hatte, das nur Scheinbestandteil des Grundstücks wurde; über die Dauer der Gewährleistungsfrist wird dort nicht befunden.
bb) Der Senat teilt nicht die Meinung der Revision, der Kläger habe schon deshalb keine dauerhafte Verbindung der Alarmanlage mit dem Gebäude herstellen können, weil er nur Mieter des Hausgrundstücks ist.
Die Frage, ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 95 BGB in erster Linie nach dem Willen des Einfügenden, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist. Verbindet ein Mieter Sachen mit Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGHZ 92, 70, 73, 74) [BGH 04.07.1984 - VIII ZR 270/83].
Diese Vermutung läßt sich aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zur Beurteilung der Dauer der Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB können die zu den §§ 93 ff. BGB entwickelten Grundsätze nicht unbesehen herangezogen werden. So hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 (NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182) darauf hingewiesen, die im Rahmen der §§ 93, 94 BGB bestehende Verkehrsauffassung zur Frage, ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäude sei, stelle kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar.
Vergleichbares gilt hier. Die zu § 95 BGB entwickelte Vermutung dient in erster Linie dazu, in Abgrenzung zu den §§ 93, 94 BGB Klarheit über die sachenrechtliche Zuordnung der eingebauten Sache in bezug auf das Grundstück zu schaffen (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 95 Rdn. 2; A/K-Ott, § 95 BGB Rdn. 1). Sie führt bei der Beurteilung der Dauer der Gewährleistungsfrist für eine Werkleistung nach § 638 BGB und damit bei der Frage, ob der Werkvertrag.auf die Herstellung einer beweglichen Sache gerichtet ist oder eine Arbeit an einem Grundstück zum Inhalt hat, nicht weiter (im Ergebnis ebenso: Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 11. Aufl., A § 1 Rdn. 17; wohl auch: Erman/Seiler, BGB, 8. Aufl., § 638 Anm. 6). Hier geht es um das Ergebnis der Arbeit des Unternehmers, das seine Grundlage regelmäßig in den Vereinbarungen der Parteien des Werkvertrages findet (vgl. Senat , Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82 = NJW 1983, 567). Ob der Besteller Eigentümer oder Mieter des Grundstücks ist, kann dabei nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls würde bei gleicher Arbeitsleistung die Dauer der Gewährleistungsfrist durch den Zufall bestimmt, ob der Mieter oder der Eigentümer des Grundstückes der Besteller des Werks ist.
cc) Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob sich der Mieter vertraglich gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, eine Arbeit an dem Grundstück auszuführen. Auch der Hinweis der Revision auf das Wegnahmerecht des Mieters kann nicht überzeugen. Der Mieter hat zwar nach Ablauf der Mietzeit gemäß § 547 a Abs. 1 BGB ein Wegnahmerecht hinsichtlich der Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Es ist jedoch zum einen ungewiß, ob der Mieter dieses Recht nach Ablauf der Mietzeit ausüben wird. Zum anderen können die Mietvertragsparteien das Wegnahmerecht nach § 547 a Abs. 3 BGB wirksam ausschließen; ferner ist der Vermieter grundsätzlich befugt, die Ausübung dieses Rechts nach § 547 a Abs. 2 BGB abzuwenden. Schon angesichts dieser Unwägbarkeiten läßt sich allein aus dem gesetzlichen Wegnahmerecht des Mieters nichts für die Frage herleiten, ob die von ihm in Auftrag gegebene Arbeit an einem Grundstück nur vorübergehenden Zwecken dient.
4. Die Verfahrensrüge der Revision zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Alarmanlage sei eng mit dem Gebäude verbunden, hat aber Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kabel seien unter Putz verlegt worden und die Alarmmelder und die übrigen - Geräte seien so in die Bausubstanz des Hauses integriert worden, daß bei der Demontage Schäden am Hause entstehen würden; dies lasse der Feststellungsantrag des Klägers erkennen, mit dem er die Kosten der Beiputzarbeiten geltend machen wolle. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht entgegen den §§ 314, 561 ZPO nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von § 314 ZPO auch auszugehen, wenn sich die entsprechende Feststellung nicht im Tatbestand des Berufungsurteils, sondern in den Entscheidungsgründen befindet; diese Feststellung kann gleichfalls Beweis dafür erbringen, daß in der mündlichen Verhandlung etwas erstmals und damit anders als in den vorbereitenden Schriftsätzen vorgetragen wurde (Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 = BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr führt, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Berufungsgericht als Grundlage seiner Feststellungen ausschließlich den Feststellungsantrag des Klägers an; es legt dar, dieser Antrag lasse erkennen, daß der Kläger die Kosten der Beiputzarbeiten geltend machen wolle. Diese Schlußfolgerung des Berufungsgerichts ist jedoch rechtsfehlerhaft. Der vom Landgericht für begründet erachtete, vom Berufungsgericht abgewiesene Feststellungsantrag zielt seinem Inhalt nach darauf, den Beklagten zu verpflichten, jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der vorgenommenen Montage und der noch ausstehenden Demontage der Alarmanlage entsteht. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen lassen sich diesem Antrag nicht entnehmen; er enthält ebensowenig wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einen Hinweis auf eine bestimmte Ausführung der Montage der Alarmanlage. Damit bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung, ob eine enge Verbindung zwischen der eingebauten Anlage und dem Gebäude besteht. Die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 278 Abs. 3 ZPO verletzt, braucht daher nicht beschieden zu werden.
5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Da der Senat über das Wandlungsbegehren des Klägers nicht selbst abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird sich nunmehr mit der Frage zu befassen haben, ob eine enge Verbindung der Alarmanlage mit dem Gebäude gegeben ist.