Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1991, Az.: II ZR 66/91
Festsetzung des Wertes einer Beschwer; Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Anwaltssozietät; Entgeltanspruch eines Wirtschaftsprüfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 66/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Prozessführer
Rechtsanwalt Horst B., K. D. 73, B.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Detlef D., F.straße 29, B.,
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette
am 10. Juni 1991
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Revision des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach dessen Interesse bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Als maßgebend dafür hat es den Aufwand angesehen, der einmal mit der Übersendung der Überschußrechnungen und der dazu gehörenden Buchführungsunterlagen sowie der Erstellung und Übersendung der Inventarliste, zum anderen insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung der Geldeingänge aus den von ihm übernommenen Mandanten entsteht. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2/85, WM 1985, 764; Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 7; Beschl. v. 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 11; Sen.Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 87/89 sowie v. 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, beide nicht veröffentlicht). Das Abwehrinteresse des Beklagten entspricht danach insbesondere nicht dem Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers, das in der Regel mit einem Bruchteil des Interesses veranschlagt wird, das der Kläger an der Durchsetzung des Hauptanspruches hat. Dementsprechend wird es auch abgelehnt, das Interesse des Beklagten nach Bruchteilen oder Prozentsätzen des zugrundeliegenden Zahlungsanspruches zu bewerten (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 1 = BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 1; Beschl. v. 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86, BGHR ZPO § 2 - Rechtsmittelinteresse 1; Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 2 = BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 4). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Die Grundsätze, nach denen die Beschwer des Beklagten bei Auskunftsklagen zu ermitteln ist, hat das Berufungsgericht auch auf den Klageantrag zu 1 angewandt, mit dem der Kläger eine Verurteilung des Beklagten erwirkt hat, gegenüber dem Wirtschaftsprüfer Kowert ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages zu machen, der die Ermittlung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung der Anwaltssozietät der Parteien zum Gegenstand hat. Der Anspruch auf Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens, der auf Nr. 12 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sozietätsvertrages vom 9. Dezember 1977 beruht, dient ebenso der Durchsetzung des dem Kläger zustehenden Zahlungsanspruches wie die von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten aus der Verurteilung zur Erfüllung dieses Anspruches zutreffend nach dem Interesse des Beklagten bewertet, das Angebot zum Abschluß des Wirtschaftsprüfervertrages nicht abgeben zu müssen. Diesem Abwehrinteresse des Beklagten liegt der Entgeltanspruch des Wirtschaftsprüfers zugrunde, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Diesen hat es unter Berücksichtigung der zu erledigenden umfangreichen Arbeiten auf 25.000,- DM geschätzt. Es ist nicht ersichtlich, daß ihm dabei ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Eine Bewertung nach Bruchteilen oder Prozentsätzen des Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens kommt auch hier nicht in Betracht.
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,- DM festzusetzen, war daher zurückzuweisen.
Röhricht,
Dr. Henze,
Stodolkowitz,
Dr. Goette