Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1991, Az.: XII ARZ 9/91
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof; Geltung der Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Geltung der zivilprozessualen Regeln für die Zuständigkeitsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1991
- Aktenzeichen
- XII ARZ 9/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mülheim an der Ruhr - 20.03.1991
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FuR 1991, 238 (red. Leitsatz mit Anm.)
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 15. Mai 1991
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 15. Mai 1990 (rechtskräftig seit dem 21. Juli 1990) vorab geschieden. Durch Beschluß desselben Gerichts vom 24. August 1990 (rechtskräftig seit dem 16. Oktober 1990) wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich geregelt und der Ehefrau "hinsichtlich eines Restbetrages von 243,32 DM der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten".
Mit Schriftsatz vom 13. September 1990 stellte die Ehefrau bei dem Amtsgericht Westerburg den Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antrag wurde dem Ehemann am 13. November 1990 an seinem Wohnsitz in M. (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) zugestellt.
Zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit forderte das Amtsgericht Westerburg die Parteien auf, Angaben u.a. über ihren (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu machen. Die Ehefrau trug vor, daß "die Ehegatten zur Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in A." (Amtsgerichtsbezirk Westerburg, Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) hatten; dort lebe sie auch jetzt noch. Der Ehemann erklärte, die Eheleute hätten "eine reguläre gemeinsame Wohnung immer nur in M. gehabt", wo sie 37 Jahre, von 1948 bis zum 30. April 1985, gelebt hätten; zwar sei ein Umzug in das gemeinsame Haus in A. geplant gewesen; dazu sei es jedoch "regulär" nicht mehr gekommen, da zuvor die Ehe auseinander gegangen sei; er, der Ehemann, sei nur zwischen dem 30. April 1985 und dem 17. November 1986 formell in A. gemeldet gewesen; eine "harmonische gemeinsame Ehe" sei dort aber nicht geführt worden.
Durch Beschluß vom 15. Februar 1991 erklärte sich daraufhin das Amtsgericht Westerburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr. Dieses lehnte die Übernahme durch Beschluß vom 20. März 1991 ab und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Beide Beschlüsse wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugeleitet.
II.
1.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Zwar unterliegt das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587f Rdn. 19). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit treten jedoch an deren Stelle nach §§ 621a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die für das zivilprozessuale Verfahren maßgebenden Vorschriften, zu denen insbesondere § 36 ZPO gehört.
Mit den Amtsgerichten Westerburg und Mülheim an der Ruhr haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO"rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
2.
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Westerburg vom 15.Februar 1991 gebunden. Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die ebenso wie § 36 ZPO auch im Verfahren über den - hier: schuldrechtlichen - Versorgungsausgleich zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff).
Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an beide Parteien ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist. Die Zuständigkeit für das nach rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsverfahrens anhängig gemachte
Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgt aus § 45 FGG (vgl. für einen ähnlichen Fall: Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 = BGHR FGG § 45 Versorgungsausgleich 1). Hiernach bestimmt sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, wo die (früheren) Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben (§ 45 Abs. 1 FGG). Da ein derzeitiger gemeinsamer Aufenthalt nach der Scheidung der Ehe nicht mehr besteht, ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Diesen hat das Amtsgericht Westerburg nach dem Vortrag der Parteien in Mülheim an der Ruhr angenommen. Selbst wenn diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein sollte, beruht sie jedenfalls nicht auf Willkür und rechtfertigt damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2).