Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1988, Az.: IVb ARZ 33/88
Zuständigkeit eines Gerichtes bei negativem Kompetenzkonflikt; Zustellung als Voraussetzung für eine Unzuständigkeitserklärung; Rechtshängigkeit bei Klageerhebung vor unzuständigem Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1988
- Aktenzeichen
- IVb ARZ 33/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Weinheim
- AG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
- § 10a VAHRG
- Art. 4§ 1 VAwMG
- § 45 FGG
- § 36 Nr. 6 ZPO
Fundstellen
- MDR 1988, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1221 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Entscheidung in einem - isolierten - Verfahren nach § 10a VAHRG oder Art. 4 § 1 VAwMG ist nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach § 45 FGG zuständige Gericht berufen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 13. Juli 1988
beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
1.
Der Bundesgerichtshof - und nicht das von dem Amtsgericht Weinheim angegangene Oberlandesgericht Karlsruhe - ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts in dem Verfahren nach Art. 4§ 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2317 - VAwMG -) zuständig (§§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 6, 36 ZPO; vgl. auch BGH Beschluß vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 10/78 = FamRZ 1978, 331).
2.
Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist hier nicht der Fall.
a)
Eine rechtskräftige Unzuständigerklärung verlangt zunächst die Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 1; vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 = BGHR a.a.O. Unzuständigerklärung rechtskräftige 2). Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der bei dem Amtsgericht Weinheim eingegangene Antrag des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BW) vom 18. Februar 1988 ist den geschiedenen Eheleuten bisher weder zugestellt noch sonst zur Kenntnis gebracht worden.
b)
Im übrigen liegen auch deshalb keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen der beiden beteiligten Gerichte im Sinne von§ 36 Nr. 6 ZPO vor, weil das Amtsgericht Weinheim den Beteiligten weder von der Verfügung vom 11. April 1988, mit der es die Akten "antragsgemäß an das Amtsgericht Darmstadt weiterleitete", noch von dem Beschluß vom 7. Juni 1988, mit dem es dieÜbernahme des Verfahrens ablehnte, Mitteilung gemacht hat. Seine Verfügung ist damit gerichtsintern geblieben und stellt auch aus diesem Grund keine "rechtskräftige Unzuständigerklärung" dar.
3.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Darmstadt zuständig sein dürfte.
a)
Das Amtsgericht Darmstadt hat das Verfahren zwar durch Beschluß vom 9. Mai 1988 an das Amtsgericht Weinheim verwiesen. Diesem Beschluß kommt indessen keine bindende Wirkung nach§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, weil das Verfahren bisher nicht rechtshängig geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1) und der Beschluß zudem unter Verletzung des Anspruchs der betroffenen Eheleute auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 4).
b)
Die Zuständigkeit für das - isolierte - Verfahren nach Art. § 1 VAwMG i.V. mit § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG folgt aus § 45 FGG (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht Art. 4 § 1 VAwMG Rdn. 15 i.V. mit § 10 a VAHRG Rdn. 59). Soweit das Amtsgericht Darmstadt in dem Beschluß vom 9. Mai 1988 die Auffassung vertreten hat, das Amtsgericht Weinheim sei für das Verfahren zuständig, weil§ 10 a VAHRG vorsehe, daß das Familiengericht "seine Entscheidung" abändere, ist dem nicht zu folgen. Die Formulierung in§ 10 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG bedeutet keine Zuweisung des Abänderungsverfahrens an das Gericht der Ehesache (Johannsen/Henrich/Hahne aaO). Dessen Zuständigkeit endet vielmehr nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens. Hieran hat § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG nichts geändert. Die in dieser Vorschrift gewählte Formulierung unterscheidet sich im übrigen deutlich von der eine klare Zuständigkeitsbestimmung treffenden Vorschrift des§ 767 Abs. 1 ZPO, nach der Einwendungen gegen den titulierten Anspruch von dem Schuldner im Wege der Klage "bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges" geltend zu machen sind.
Nach § 45 FGG richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten (§ 45 Abs. 1 FGG). Hat in diesem Bezirk keiner der Ehegatten (mehr) seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wie es hier der Fall ist, dann ist der Aufenthalt des Ehegatten maßgebend, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG). Da der BW mit seinem Antrag ein erweitertes Splitting (Super-Splitting) von Anwartschaften des Ehemannes nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG anstelle des der Ehefrau in dem Verbundurteil vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erstrebt, zielt die "beantragte Verfügung" auf eine "Beeinträchtigung" des Ehemannes in seinen Rechten. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt als des Gerichts, in dessen Bezirk der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Krohn