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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1989, Az.: IVb ARZ 27/89

Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Verziehen des Beklagten aus dem Gerichtsbezirk nach Zustellung des Mahnbescheides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
IVb ARZ 27/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Stadt O. - Stadtkasse -,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, K., straße 54, O., zu: ...

Prozessgegner

Manfred H., P.-L.-Straße 14, F.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 26. Oktober 1989
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Unna.

Gründe

1

1.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Osnabrück und Unna haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 11. August 1989 (Amtsgericht Unna) und vom 13. September 1989 (Amtsgericht Osnabrück) i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.

2

2.

Das Amtsgericht Unna ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. September 1989 gebunden, § 281 Abs. 2 ZPO. Die Auffassung des Amtsgerichts Unna, daß diese Verweisung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam sei, trifft nicht zu. Allerdings hat das Amtsgericht Osnabrück seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Da der Widerspruch des Beklagten vom 16. Mai 1986 in entsprechender Anwendung des § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Einspruch zu behandeln ist (vgl. BGHZ 85, 361, 364), gilt die Sache als mit Zustellung des Mahnbescheids am 23. Mai 1986 rechtshängig geworden (§ 700 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht beider beteiligten Amtsgerichte kommt es also nicht darauf an, ob die Sache i.S. des § 696 Abs. 3 ZPO "alsbald" nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist. Die am 23. Mai 1986 bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ist mithin nicht dadurch berührt worden, daß der Beklagte später aus dem Bezirk dieses Gerichts verzogen ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

3

Die hiernach fehlerhafte Verweisung an das Amtsgericht Unna beruht jedoch nicht auf Willkür, sondern auf Rechtsirrtum. Die Anwendbarkeit des § 700 Abs. 2 ZPO ist nicht nur dem Amtsgericht Osnabrück, sondern auch dem Amtsgericht Unna entgangen, wie dessen Beschluß vom 11. August 1989 zeigt. Die - unzutreffend - auf § 696 Abs. 3 ZPO gestützte Rechtsauffassung des Amtsgerichts Osnabrück, die nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 103, 20, 28 in Einklang steht, kann nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden, zumal in der Rechtsprechung der Instanzgerichte schon Abgaben nach zehn oder gar nur sechs Monaten als nicht mehr "alsbald" i.S. von § 696 Abs. 3 ZPO behandelt worden sind (vgl. Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 696 Anm. 4a und b; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 696 Anm. 3 B; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 696 Rdn. 6). Zudem wird die Auffassung vertreten, die zurückbezogene Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO habe nicht die Wirkung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl., § 696 Rdn. 6). Die Bindungswirkung der Verweisung ist deshalb nicht in Frage gestellt (BGHZ 71, 69, 72).

4

Rechtliches Gehör ist dem Beklagten vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses vom 13. September 1989 durch den gerichtlichen Hinweis vom 25. August 1989 gewährt worden.

Lohmann
Krohn