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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1991, Az.: XII ZB 3/91

Verurteilung zur Erteilung der Auskunft über Einkünfte; Abhängigkeit der Unterhaltspflicht von den Einkünten des Unterhaltsverpflichteten; Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Unterschreitung des Streitwerts; Festsetzung des Streitwerts eines Rechtsstreits wegen der Erteilung der Auskunft über Einkünfte nach freiem Ermessen; Interesse des Rechtsmittelklägers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; Bewertung des Abwehrinteresses nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1991
Aktenzeichen
XII ZB 3/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.12.1990

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 791 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 166 (red. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

Dr. Peter L.

Prozessgegner

Julia L.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Normenkamp
am 20. Februar 1991
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats als 4. Familiensenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,00 DM.

Gründe:

1

I.

Die Parteien waren miteinander verheiratet; die Ehe, aus der zwei bei der Klägerin lebende Söhne stammen, ist seit 1977 geschieden. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Unterhalt. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. August 1990 verurteilt worden, der Klägerin über seine Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen Auskunft zu erteilen. Hiergegen hat er Berufung eingelegt und sie damit begründet, die Klägerin könne die Auskunft nicht verlangen, weil diese seine Unterhaltspflicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könne.

2

Das Oberlandesgericht hat dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht geben zu müssen, einen Wert von 500,00 DM beigemessen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes von 700,00 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

3

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung der Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 m.w.N.). Davon ist das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen. Da der Beklagte die insoweit entstehenden Kosten selbst als minimal bezeichnet, ist der angesetzte Betrag von 500,00 DM - der im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens überprüfbar ist - rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Die Beschwerde wendet sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht gegen den Wertansatz. Sie macht geltend, das Abwehrinteresse sei deshalb wesentlich höher zu bewerten, weil es dem Beklagten um die Achtung seiner Privatssphäre und die Wahrung des dazu gehörenden Geheimnisbereichs gehe. Die Verurteilung greife in sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da sie ihn zwinge, ausgerechnet seiner früheren Ehefrau Einblick in seine jetzigen persönlichen Verhältnisse zu gewähren. Schon mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen, seine im Jahre 1989 erzielten Einkünfte seien für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin ohne Bedeutung, weil er nach der Scheidung eine steile berufliche Karriere gemacht habe, die nicht vorhersehbar gewesen sei und an deren materiellen Ergebnissen die Klägerin daher nicht teilnehme. Zur Zeit der Scheidung sei er als Justitiar der Firma La. GmbH, einer von vielen Tochterfirmen des U.-Konzerns, tätig gewesen, seit 1984 bekleide er hingegen die Position eines stellvertretenden Chefsyndikus des gesamten deutschen U.-Konzerns.

6

Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Zwar kann ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zusätzlich berücksichtigt werden. Geht es aber wie hier der klagenden Partei darum, durch die Auskunft verläßliche Grundlagen für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu gewinnen, so bleibt das Interesse des Beklagten, die von der Gegenpartei angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht. Denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur dann zusätzlich bewertet werden, wenn es sich aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen herleiten läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 1) oder wenn - anders ausgedrückt - Gründe vorgetragen werden, die nichts mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der Parteien zu tun haben (Schneider in Anm. zu Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 3, S. 18 unter c). Derartiges liegt hier nicht vor. Der Beklagte begründet seine Weigerung gerade mit dem unterhaltsrechtlichen Argument, sein jetziges Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Diese die Anwendung des § 1578 Abs. 1 BGB betreffende Frage wird aber erst relevant, wenn nach Erledigung des Auskunftsanspruchs über den Hauptanspruch verhandelt wird. Auch den behaupteten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht kann der Beklagte bewertungsmäßig nicht zur Geltung bringen. Der insoweit zwischen dem Informationsbedürfnis der Klägerin und dem Recht des Beklagten auf Schutz seiner persönlichen Daten bestehende Interessengegensatz wird vom Gesetz durch die Regelung des § 1580 BGB zugunsten des geschiedenen Ehegatten mit der Folge gelöst, daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung des Beschwerdewertes nicht veranlaßt ist.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500,00 DM.

Lohmann
Normenkamp