Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90
Schmerzensgeld; Bemessungsgrundlage; Ermessensentscheidung; Pflicht des Richters; Begründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 171/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1991, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1992, 211-212 (Kurzinformation)
- JuS 1992, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 452 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 2340-2342 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 559-561 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Tatrichters.
2. Diesen trifft eine dahingehende Begründungspflicht.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der damals knapp 6-jährige Kläger erlitt am 17. Mai 1986 beim Spielen auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden umbauten Baugrundstück einen Unfall, bei dem er ganz erheblich verletzt wurde. Er geriet unter einen auf dem Grundstück lagernden etwa 1, 20 m breiten und 750 kg schweren Betonring Das Grundstück war zum Unfallzeitpunkt frei zugänglich.
Der Kläger hat bei dem Unfall u.a. einen doppelten Beckenbruch und einen Abriß der Harnröhre davongetragen. Miktionsbeschwerden sind infolge einer Schädigung des Schließmuskels verblieben. Ob und inwieweit sonstige Dauerschäden zu erwarten sind, ist noch ungewiß.
Mit der Klage hat der Kläger ein beziffertes Schmerzensgeld von 50.000 DM sowie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht, für das er von einem Mindestbetrag von ebenfalls 50.000 DM ausgegangen ist. Darüber hinaus verlang er von den Beklagten Ersatz von Fahrt-, Verpflegungsmehr- und Übernachtungskosten anläßlich der Besuche seiner Eltern im Krankenhaus in Höhe von insgesamt 12.209,10 DM (6.463,10 DM + 5.246 DM + 500 DM) sowie Ersatz von Verdienstausfall seines Vaters in Höhe von 40.800 DM und 9.768 DM als Wertersatz für den Ausfall seiner Mutter im Haushalt während der Zeit ihre Besuche im Krankenhaus. Für von der Krankenkasse nicht erstattete Kosten privatärztlicher ambulanter Behandlungen ha der Kläger 1.759,56 DM, an Nebenkosten hat er eine Pauschal von 500 DM verlangt. Weiter hat er Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht dem auf Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben sowie dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM und eine Unkostenpauschale von 200 DM zugesprochen hat.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht ist von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) durch die Beklagten ausgegangen:
Der Zustand des Grundstücks der Beklagten habe objektiv durch die Lagerung des Betonrings, der gegen ein Fortrollen nur unzureichend durch leicht zu beseitigende Keile gesichert gewesen sei, für die Kinder eine Gefahrenquelle dargestellt Die Gefahr, die von dem ungenügend gesicherten Betonring ausgegangen sei, habe die Verletzung des Klägers bewirkt und so für die Beklagten vorhersehbar gewesen. Das Grundstück sei frei zugänglich gewesen. Es sei von dem benachbarten, von den Eltern des Klägers gemieteten Wohngrundstück durch eine Gartentür zu erreichen gewesen, zudem habe das Grundstück über eine Stichstraße und auch von der an ihm vorbeiführenden Straße aus erreicht werden können. Der hier angebrachte Zaun sei beschädigt gewesen, das Grundstück deswegen zur damaligen Zeit auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt worden.
2. Als Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht 25.000 unter Hinweis auf ein nicht sehr hoch einzustufendes Verschulden der Beklagten für angemessen erachtet. Dem stehe nicht entgegen, daß der Streitwert für die Schmerzensgeldklage in erster Instanz durch einen von ihm als Beschwerdegericht bestätigten Beschluß auf 100.000 DM festgesetzt worden sei. Der Streitwert habe nach den Vorstellungen des Klägers bemessen werden müssen.
3. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch wegen des Ausfalls der Mutter des Klägers im Haushalt lägen nicht vor. Für die restlichen nicht zuerkannten Schadenspositionen hat das Berufungsgericht den Kläger für darlegungs- bzw. beweisfällig gehalten.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1. Zutreffend sind die Ausgangserwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB gelangt ist. Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden er leiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 = VersR 1973, 621, 622 und vom 22. Oktober 1974 - VI 149/73 = VersR 1975, 88, 89). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten. Sie haben nicht in Abrede gestellt, gewußt zu haben, daß Kinder häufig auf dem in Rede stehenden Grundstück spielten und au den dort befindlichen Gegenständen herumkletterten. Sie konnten auch erkennen, daß der dem Kläger später zum Verhängnis gewordene Betonring auf ihrem Grundstück so aufgestellt und unzureichend gesichert war, daß er trotz seines großen Gewichts auch von Kindern, wie geschehen, zum Rollen gebrach. werden und dabei für sie sehr gefährlich werden konnte. Damit lag es nicht fern, daß Kinder - ungeachtet solcher Gefahren den geradezu dazu einladenden Betonring auf diese Weise mit in ihr Spiel einbezogen.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von geltend gemachten materiellen Schadenspositionen Ersatz für den Verdienstausfall des Vaters des Klägers und für den Ausfall seiner Mutter im Haushalt in vollem Umfang versagt. Dagegen tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts die völlige Aberkennung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten sowie der privatärztlichen Behandlungskosten nicht.
a) Das Recht der unerlaubten Handlung folgt dem Grundsatz, daß nur, wer in seinen durch die Haftungsnorm geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und nur für die ihm selbst hieraus erwachsenden Schadensfolgen Ersatz verlangen kann. Vermögensnachteile, die nur "mittelbar" aus dem Eingriff in Schutzgüter eines anderen erwachsen, schuldet der Schädiger nur in den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmefällen der §§ 84 845 BGB Schadensersatz. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten. des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächste Angehöriger am Krankenbett des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (zuletzt Senats teile vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88], = VersR 1989, 188 sowie vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 = VersR 1989, 1308, 1309 = NJW 1990, 1037 [BGH 24.10.1989 - VI ZR 263/88] jeweils m.w.N.).
b) An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat Grundsatz fest, zumal sich die Praxis seit langem auf sie gestellt hat. Allerdings bedarf es, weil - abgesehen von den im Gesetz ausnahmsweise auch Dritten gewährten Ansprüchen (§§ 844, 845 BGB) - der deliktische Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger grundsätzlich auf einen Ausgleich für dem Verletzten selbst entstandenen Schaden geht, für den Ersatzanspruch bei Aufwendungen der genannten Art der Abgrenzung gegenüber solchen Aufwendungen, die ausschließlich du die Person des Besuchers ihr entscheidendes Gepräge erhalte Vor allem reicht allein eine vermögensmäßige Betroffenheit Dritten nicht aus. Es liegt auf der Hand, daß ein Ersatz von vornherein ausgeschlossen ist, wenn es um Besuche anderer Personen als naher Angehöriger geht, die aus gesellschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtung den Verletzten besuchen. Ersatz auch solcher Aufwendungen aufgrund des Schadensereignisses liegt außerhalb des Schutzzwecks der Deliktsnorm.
Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Krankenbesuche besteht aber auch für Aufwendungen von Personen, die zum Kreis der "nahen Angehörigen" gehören. Stets m auch hier beachtet werden, daß diese Kosten, weil sie den Verletzten nicht selbst wirtschaftlich belasten, wegen der genannten Begrenzung der Deliktshaftung nur aus besonderen Sachgründen ausnahmsweise dem Schädiger als Einbußen des Verletzten entgegengehalten werden können, damit nicht auf diesem entgegen dem Gesetz ein Einfallstor für bloße Vermögensschäden von durch die unerlaubte Handlung nur "mittelbar" Betroffen geöffnet wird.
Die Rechtsprechung hat deshalb die Erstattungsfähigkeit stets auf den Kreis "nächster" Angehöriger und auf Besuche während des stationären Krankenhausaufenthalts des Verletzten beschränkt. Nur diese Aufwendungen können bei wertender Betrachtung als für die Gesundung des Verletzten nicht nur nützliche, sondern mit den Heilungskosten eng verbundene Kosten gegenüber dem Aufwand abgegrenzt werden, der den Angehörigen durch die Erkrankung des Verletzten rechtlich oder tatsächlich entsteht und der als Schaden nur "mittelbar" Betroffener nach deliktischen Grundsätzen nicht zu ersetzen ist. Darüber hinaus können im Interesse einer sich am Gesetz orientierenden Abgrenzung auch die Besuchskosten nächster Angehöriger nur erstattungsfähig sein, wenn und soweit diese Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind. Der Ersatz hat sich ferner auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Krankenbesuche aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit ohne diese herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch für das psychische und physische Befinden des Patienten selbst bei nächsten Angehörigen nicht erstattungsfähig. Entsprechendes muß für die Höhe der Aufwendungen gelten, soweit sie über das Unvermeidbare hinausgehen. Insoweit kann die Erstattungsfähigkeit sich nicht allein an dem allgemeinen Maßstab der §§ 249 ff. BGB orientieren; die Grenzen sind wegen der prinzipiellen Beschränkung des Deliktsrechts auf den "unmittelbar Verletzten enger zu ziehen. Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen gelegentlich einen großzügigeren Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.
c) Zu den von der Revision gerügten Schadenspositionen bedeutet dies im einzelnen:
aa) Zu den mit den Besuchen im Krankenhaus zwangsläufig verbundenen Aufwendungen gehören insbesondere die Fahrtkosten allerdings nur für die wirtschaftlichste Beförderungsart und auch sonst nur im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit. Soweit das Berufungsgericht diese Kosten als Schaden des Klägers nur in den Grenzen der Leistungen der Krankenkasse anerkennen will, hält dies - wie die Revision zu Recht rügt - vor § 287 ZPO nicht stand, solange das Berufungsgericht nicht den Gründen für eine Begrenzung der Kassenleistungen nachgeht und diese an den aufgezeigten haftungsrechtlichen Kriterien mißt Jedenfalls soweit es auf die Zahl der durchgeführten Besuchsfahrten ankommt, reichen die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen (Anl. K 9) als Grundlage für die Schadensfeststellung ggfls. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, aus.
bb) Ausnahmsweise können die mit den Besuchen verbunden Übernachtungskosten ersetzt verlangt werden, soweit sie unvermeidbar sind. Jedenfalls als Ausgangspunkt für eine Schätzung nach § 287 ZPO genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anl. K 9) auch für diese Schadensposition.
cc) Der Verpflegungsaufwand nächster Angehöriger beim Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Verletzten hängt in besonderem Maß von den individuellen Bedürfnissen des Besuchers ab. Diese entscheiden darüber, ob tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand gegenüber den auch sonst für die Beköstigung anfallenden Kosten entsteht. Wegen der erforderlichen Abgrenzung zum nicht ersatzfähigen Schaden des nur "mittelbar" Betroffenen ist deshalb gerade hier ein Begrenzung der Ersatzfähigkeit auf den anders nicht vermeidbaren Mehraufwand nötig. Nur ein solcher Mehraufwand kann nur in einem inneren Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Heilung des Verletzten und damit als vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfaßt angesehen werden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht - ggfls. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - eine Schadensbemessung nach § 287 ZPO vorzunehmen haben.
dd) Für den vom Kläger in Höhe von 40.800 DM geltend gemachten Verdienstausfall des Vaters gilt folgendes:
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß zu den Besuchskosten, die als Heilbehandlungskosten des Verletzten von dem Schädiger zu ersetzen sind, auch der dem Besucher entstandene Verdienstausfall gehören kann, wobei allerdings den Schadensminderungspflicht es einem Selbständigen u.a. gebietet, in zumutbarem Umfang zeitlich umzudisponieren (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 201/83 = VersR 1985, 78 785 m.w.N.). Auch die Erstattungsfähigkeit dieser Einbußen indes begrenzt auf Nachteile, die mit dem erforderlichen Heilungsaufwand für den Verletzten derart in einem inneren Zusammenhang stehen, daß sie als eigentliche Besuchskosten zu qualifizieren sind; wie etwa der Lohn- oder Gehaltsausfall unselbständigen Arbeitnehmers für Arbeitsstunden, für die e Freistellung nur durch unbezahlten Urlaub erfolgen kann und die auch nicht nachgeholt werden können, oder der der Besuchszeit unmittelbar zuzurechnende und auf andere Weise nicht aufzufangende Gewinnentgang des selbständigen Unternehmers. Dagegen sind darüber hinausgehende Fortkommensnachteile, die sich aus der Belastung der Erwerbstätigkeit mit den Krankenbesuchen ergeben, nicht mehr den von der Deliktshaftung erfaß Heilungskosten des Verletzten selbst zuzurechnen, da andernfalls diese Haftung entgegen dem Gesetz zu einer Einstandspflicht für den Schaden des nur mittelbar betroffenen Besuchers selbst ausufern würde.
Im vorliegenden Fall ist der Verdienstausfall des Vaters nach der Behauptung des Klägers dadurch entstanden, daß er außerhalb seines festen Angestelltenverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit, die dem Aufbau einer eigenen Praxis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater habe dienen sollen, wenn der Besuche nicht habe ausüben können. Einbußen, wie sie h geltend gemacht werden, gehören nicht zum ersatzfähigen Schaden des Klägers. Es kann dahinstehen, ob es für seine Gesundung medizinisch überhaupt notwendig war, den Vater auch in den Zeiten, die er für die Einrichtung einer eigenen Praxis benötigte, bei sich zu haben. Nachteile, die wie hier dadurch entstehen, daß der Betroffene infolge der Einschränkung sei zeitlichen Dispositionen durch die Krankenbesuche sein Geschäft erst zu einem späteren Zeitpunkt aufbauen oder vergrößern kann, können ebensowenig als Besuchskosten im erörterten Sinn qualifiziert werden wie auf solche Störungen zurück zuführende Erschwernisse oder Einbußen im beruflichen Weite kommen. Solche Vermögensschäden sind deliktsrechtlich nicht ersetzbare Drittschäden.
ee) Auch die durch die Krankenbesuche entgangene Tätigkeit der den Haushalt versorgenden Mutter muß hier außer Betracht bleiben. Anders als in dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 = VersR 1989, 1247 zugrundelag, werden vorliegend nicht Aufwendungen für eine pflegerische Betreuung des Klägers geltend gemacht, die nach § 843 BGB als dessen Mehrbedarf erstattungsfähig wären. Vielmehr verlangt der Kläger Ersatz für verlorene Arbeitszeit seiner Mutter im Haushalt durch die Besuche bei ihm. Auch insoweit kann - nach den erörterten Grundsätzen für die Qualifizierung entgangener Arbeitszeit als erstattungsfähige Besuchskosten - deliktischer Schadensersatz schon dann nicht in Betracht kommen, wenn die Besuchszeit von de Hausfrau vor- oder nachgearbeitet werden kann. Dies war ersichtlich hier der Fall, da die Besuche ohne die Einstellung einer Ersatzkraft möglich gewesen sind.
ff) Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der privatärztlichen Behandlungskosten verneint hat, stellen die Ausführungen des Berufungsgerichts unter Verkennung der Bedeutung des § 287 ZPO an de Nachweis der Zurechenbarkeit dieser Aufwendungen zu strenge Anforderungen.
Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senats urteile vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 = VersR 1970, 129 130 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 = VersR 1989, 5 56). Entscheidend ist, ob die privatärztliche Behandlung au der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Insbesondere ist es nicht auf des Behauptung des Klägers eingegangen, daß die privatärztliche Behandlung in einer "Spezialklinik" von Ärzten empfohlen worden sei.
gg) Daß das Berufungsgericht dem Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Unkostenpauschale von nur 200 DM zugebilligt hat, läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Die Revision hat hierzu auch keine weiteren Ausführungen gemacht.
3. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht den Anforderungen des § 287 ZPO entspricht.
a) Zwar kommt dem Tatrichter bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ein erheblicher Freiraum zu. Seine Beurteilung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu reichlich - oder was hier in Betracht kommt - als zu dürftig erscheint. Dem freien tatrichterlichen Ermessen sind allerdings Grenzen gesetzt: Es das Bemühen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze u Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhalt dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlage seiner Schätzung darzulegen (st. Rspr., zuletzt vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 = VersR 1988, 943 m.w.N.).
b) Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht ausreichend mit den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere mit Blick auf seinen zur Streitwertfestsetzung ergangenen Beschluß vom 21. August 1989 17 W 2238/89 -. Dort war mit umfassender Begründung von einem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag von 100.000 DM ausgegangen worden. Nachdem der Kläger selbst Beschwerde gegen den auf 100.000 DM lautenden Streitwertbeschluß des Landgerichts eingelegt und das Berufungsgericht dennoch den Betrag als für Streitwert angemessen erachtet hatte, waren die hierfür maßgeblichen Erwägungen - entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil - nicht mehr nur solche des Klägers, sondern auch die des Berufungsgerichts. Es hätte daher, ohne allerdings an diesen Betrag letztlich gebunden zu sein, jedenfalls in dem angefochtenen Urteil ansatzweise erkennen lassen müssen, was es trotz unveränderter Bemessungsgrundlagen zu seiner doch stark abweichenden Bewertung im Berufungsurteil erwogen hat. Komm es ohne Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erheblich Abweichungen zwischen der früheren und der späteren richterlichen Schmerzensgeldbemessung, ist es nicht nur ein Gebot Offenheit gegenüber der Partei, sondern auch eine verfahren rechtliche Pflicht, die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkt wenigstens ansatzweise darzulegen. Nur so kann nämlich das Revisionsgericht überprüfen, ob das Berufungsgericht seine frühere Wertung als außerhalb des Rahmens liegend erkannt oder ob es geglaubt hat, beide Bemessungen lägen innerhalb des dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Freiraums (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 aaO). Wegen der hierzu fehlenden Ausführungen kann das Berufungsurteil daher insoweit gemäß § 287 ZPO keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Ausspruchs zu dem Schmerzensgeldbegehren des Klägers insgesamt bedeutet freilich nicht, daß das Berufungsgericht mit ausreichender Begründung nicht wiederum zur Abweisung der unbezifferten Schmerzensgeldklage kommen kann.
4. In dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang war die Sache deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies erhält damit zugleich auch Gelegenheit, zur Klarstellung der Rechtskraft die von bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßten Beeinträchtigung deutlich zu benennen und hierbei insbesondere darzulegen, welche der sich zukünftig etwa verwirklichenden Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind und welche dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 = VersR 1980, und vom 24. Mai 1988 - VI ZR 236/87 = VersR 1988, 929).