Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1990, Az.: XII ZB 130/90
Auskunftspflicht über die Verdienste der jeweiligen Parteien im Scheidungsverfahren; Bewertung des Beschwerdegegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 130/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.09.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FuR 1991, 111 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Dr. Josef L., S. straße ..., Si.,
Prozessgegner
Gabriele L. - B., W. - ... Straße ..., Si.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 5. Dezember 1990 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Parteien, beide Rechtsanwälte, sind voneinander geschiedene Eheleute. Mit Teilurteil vom 13. Februar 1990 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte brutto und netto in der Zeit vom 1.11.1988 bis 31.10.1989 zu erteilen, und zwar aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Zinseinkünften, Einkünften aus Beteiligungen, Anteilsrechten, Vermögen und Wertpapieren und aller sonstigen Einkünfte". Ferner hat es ihn zur Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Oktober 1989 verurteilt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufung auf 300 DM festgesetzt, dagegen erhobene Gegenvorstellungen zurückgewiesen und sodann durch Beschluß die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft an seinem Interesse ausrichtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hingegen bleibt sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Als Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses bleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Kostenaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 4).
2.
Ob hier, wie die sofortige Beschwerde meint, ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt und wertmäßig zu berücksichtigen ist, weil die Parteien miteinander konkurrierende Rechtsanwälte seien, kann auf sich beruhen. Auch wenn für die Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten allein der für die Auskunft erforderliche Aufwand maßgebend ist, kann die Verwerfung der Berufung nicht bei Bestand bleiben. Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe des für die Auskunft erforderlichen Aufwands von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht.
Der Beklagte hat in seinen Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung darauf hingewiesen, daß für die Erteilung der ihm aufgegebenen Auskunft ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Geld erforderlich sein würde. Es gehe hier nicht darum, kurzerhand einige Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder bereits erstellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen vorzulegen. Vielmehr seien umfängliche Arbeiten erforderlich. Dazu werde er u.a. auch seinen Steuerberater hinzuziehen müssen.
Dem hat das Berufungsgericht in dem Beschluß, mit dem es die Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen hat, entgegengehalten, der Aufwand des Beklagten sei mit 300 DM angemessen bewertet. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich die Auskunft, zu der er verurteilt worden sei, weitgehend auf Daten beziehe, die er ohnehin für seine Steuererklärung ermittelt habe oder ermitteln müsse. Ein über das Ordnen und Zusammenstellen der vorhandenen Daten und Belege hinausgehender Aufwand sei nicht ersichtlich.
Damit hat das Berufungsgericht zu Unrecht vom Beklagten geltend gemachte Kosten für die Gewinnung noch nicht vorliegender, sondern erst zu ermittelnder Einkommensdaten außer Betracht gelassen. Daß diese Einkommensermittlung für die Steuererklärung später ohnehin hätte erfolgen müssen, ändert nichts daran, daß die Aufwendung der insoweit anfallenden Kosten - und zwar in erster Linie - zur Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erforderlich wäre. Die der Beurteilung des Berufungsgerichts offensichtlich zugrundeliegende Annahme, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin notwendigen Kostenaufwandes, die deshalb nicht ins Gewicht falle, ist nicht haltbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).
3.
Es ist nicht auszuschließen, liegt vielmehr nahe, daß die noch ausstehende Ermittlung des Brutto- und Nettoeinkommens für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989, über das der Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts Auskunft zu erteilen hat, Kosten von mehr als 700 DM verursachen würde. Die Zuziehung eines Steuerberaters könnte dem Beklagten nicht verwehrt werden. Angehörige freier Berufe bedienen sich solcher Hilfe zur Ermittlung ihres Brutto- und Nettoeinkommens regelmäßig. Der angefochtene Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat, ist daher aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann