Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1990, Az.: XII ZB 19/90
Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 19/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 21.12.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FuR 1991, 112 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1991, 1178-1179 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma L. I. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich S., D. straße ..., W.
Prozessgegner
Firma De. In. Technik GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf D., H. W.,
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 28. November 1990 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 45.355,85 DM.
Gründe
I.
Gegen das landgerichtliche Urteil, durch das die Beklagte aus einem Mietvertrag zur Erstattung von Aufwendungen verurteilt wurde, legte diese am 13. Oktober 1989 form- und fristgerecht Berufung ein. Innerhalb der bis 13. November 1989 laufenden Monatsfrist ging jedoch keine Berufungsbegründung ein. Diese reichte die Beklagte erst am 23. November 1989 ein und beantragte zugleich, ihr gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor: Im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die Behandlung und Kontrolle der Fristsachen so organisiert, daß nach der Einlegung der Berufung die seit Jahren in der Kanzlei bewährte und als zuverlässig erprobte Bürovorsteherin A. zum einen die einmonatige Berufungsbegründungsfrist und zum anderen eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist zu notieren habe. Mit Ablauf der Vorfrist habe Frau A. die betreffende Akte dem Rechtsanwalt, der die Sache bearbeite, mit dem angehefteten schriftlichen Hinweis "Berufungsbegründung Vorfrist" vorzulegen. Am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist habe sie die Akte, wo immer sich diese gerade befinde, auch wenn sie bei dem Rechtsanwalt in Bearbeitung sei, erneut gezielt vorzulegen, und zwar diesmal mit dem Vermerkzettel "Berufungsbegründung Fristablauf heute". Frau A. dürfe die im Kalender insoweit notierten Fristen erst "abhaken", wenn sie sich überzeugt habe, daß die Akte dem jeweiligen Rechtsanwalt entsprechend vorgelegt worden sei, dieser also von der Vorfrist, bzw. dem Fristablauf am selben Tage, Kenntnis genommen habe. Erst dann ende die Zuständigkeit und Verantwortung der Bürovorsteherin. Die Verantwortung dafür, daß die mit dem vorgenannten Hinweis vorgelegten Akten auch tatsächlich bearbeitet würden und die entsprechenden Schriftsätze fristgerecht hinausgingen, liege von da an allein bei dem Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall sei die Akte mit Ablauf der auf den 6. November 1989 notierten Vorfrist ordnungsgemäß Rechtsanwalt R. vorgelegt worden, der sie auf seinem Schreibtisch zu weiteren 15 demnächst zu bearbeitenden Akten gelegt habe. Am Freitag, den 10. November 1989, den Frau A. vorsorglich anstelle des 13. November 1989 (Montag) als Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist notiert habe, habe sie einen Lehrling beauftragt, ihr die Akte zu bringen, um sie Rechtsanwalt R. noch einmal in der dargestellten Weise gezielt vorzulegen. Der Lehrling sei jedoch ohne die Akte zurückgekommen und habe erklärt, sie liege bereits auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts. Darauf habe Frau A. angenommen, daß Rechtsanwalt R. die Sache wohl schon bearbeite oder jedenfalls rechtzeitig bearbeiten werde, und habe ihm die Akte - weisungswidrig - nicht nochmals mit dem vorgenannten Hinweiszettel vorgelegt. Sie habe die Frist auch nicht abgehakt, sondern am 10. November 1989 ihren Dienst beendet, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß Rechtsanwalt R. vom bevorstehenden Fristablauf Kenntnis (genommen) habe.
Das Berufungsgericht versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.
II.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Berufungsbegründung ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der bis 13. November 1989 laufenden Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereicht worden ist.
Auch der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Fristversäumung nicht nur auf einem Verschulden der mit der Fristenüberwachung betrauten Bürovorsteherin des Berufungsanwalts beruhe, sondern auch Rechtsanwalt R. selbst ein Verschulden treffe, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Dazu hat es unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1968 (VIII ZR 45/86 - NJW 1968, 2244) und die darin zitierte Rechtsprechung ausgeführt, wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers die Akte am Tage der Vorfrist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden sei, müsse er selbst auf den Fristablauf und die rechtzeitige Bearbeitung achten und dürfe sich nicht auf eine Erinnerung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft am letzten Tage der Frist verlassen.
Dieser Beurteilung ist die sofortige Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, daß die zugrundeliegende Auffassung der Abmilderung des Sorgfaltsmaßstabes in § 233 ZPO durch das Gesetz vom 1. Juli 1977 nicht hinreichend Rechnung trage.
Ob dem zu folgen ist und der Prozeßbevollmächtigte sich in Fällen wie dem vorliegenden auf eine erneute gezielte Vorlage der Akte am Tage des Fristablaufs verlassen darf, kann dahinstehen. Auch wenn das zutrifft, ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgeräumt; denn dann wäre es zur Fristversäumung aufgrund eines dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) anzurechnenden Verschuldens gekommen, das in einem Mangel in der Organisation des Fristenwesens in der Anwaltskanzlei begründet ist. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Mangel schon deshalb anzunehmen ist, weil es die Organisation des Fristenwesens der Bürovorsteherin offensichtlich gestattete, anstelle des tatsächlichen Fristendes am 13. November 1989 den 10. November 1989 als Fristende einzutragen (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 = NJW 1988, 568).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dafür reicht es nicht aus, wenn er seine Kanzlei so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich die organisatorischen Maßnahmen für eine wirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und dieser Fristeintrag erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - VersR 1987, 888, 889; BGH, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942). Eine derartige End- oder Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind.
Daß bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende Endkontrolle besteht, läßt sich dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnehmen, obwohl die Beklagte darin nach § 236 Abs. 2 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen hatte, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - VersR 1989, 1316; BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - VIII ZB 40/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, die notierten Fristen dürften "erst abgehakt werden", wenn sich die Bürovorsteherin davon überzeugt habe, daß die betreffende Akte dem anwaltlichen Sachbearbeiter vorgelegt wurde, dieser also von dem Fristablauf Kenntnis genommen habe. Damit gehe die Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung und Hinausgabe der Schriftsätze auf den Rechtsanwalt über. In der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin heißt es dazu, erst wenn die Akte am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist dem bearbeitenden Anwalt mit dem geschilderten Vermerk vorgelegt worden sei, könne sie die Frist im Kalender "abhaken". Die weitere Kontrolle, ob der fristgebundene Schriftsatz gefertigt und fristgerecht bei Gericht eingereicht werde, obliege dann dem bearbeitenden Anwalt.
Hiernach ist davon auszugehen, daß die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine End- oder Ausgangskontrolle nicht vorsieht, sondern sich auf die Gewährleistung einer rechtzeitigen Vorlage der Akten zur Bearbeitung durch den Rechtsanwalt beschränkt. Das reicht nach der dargelegten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen nicht aus.
Hätte in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechend organisierte Ausgangskontrolle bestanden und wäre diese auch im vorliegenden Fall angewendet worden, so wäre die eingetretene Fristversäumung vermieden worden. Denn es wäre noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden, daß die Sache noch nicht bearbeitet und die Berufungsbegründungsschrift noch nicht erstellt war. In diesem Falle hätte die Möglichkeit bestanden, bis zum Fristablauf entweder die Berufungsbegründung noch zu fertigen oder, falls die Zeit dazu nicht mehr ausreichte, jedenfalls einen - ersten - Antrag auf Fristverlängerung nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO einzureichen, mit dessen Erfolg zu rechnen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR a.a.O. Fristverlängerung 3).
Hiernach war die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 45.355,85 DM.
Blumenröhr