Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1990, Az.: VI ZR 89/90

Zulässigkeit der Berufung ; Beschwer; Gegenstand des Rechtsstreits; Revision; Statthaftigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
VI ZR 89/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 37-38 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1991, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Partei ist auch dann beschwert, wenn das Berufungsgericht die Berufung in einem Punkt als unzulässig verwirft, der nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug war.

2. Für die Statthaftigkeit der Revision nach § 547 ZPO ist § 511a ZPO nicht entsprechend anzuwenden.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat von der beklagten Haftpflichtversicherung Ersatz von Reparaturkosten für Beschädigungen an seinem Pkw verlangt, die bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug verursacht worden waren.

2

Auf die vom Kläger insgesamt geltend gemachten 5.990, 74 DM - 5.534,55 DM Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer + 456,19 DM Gutachtenkosten und Auslagenpauschale - bezahlte die Beklagte als Vorschuß mit dem Vorbehalt der Rückforderung 3.000 DM.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.990, 74 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete Zahlung von 3.000 DM nicht rückforderbar sei. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage unter Abweisung im übrigen dahin stattgegeben, daß 456,19 DM (Kosten für das Gutachten und Auslagenpauschale) nicht zurückzufordern seien. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit folgenden Anträgen:

4

"1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 wird abgeändert.

5

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.990, 74 nebst 8 % Zinsen hieraus seit 23. Dezember 1987 zu zahlen.

6

3. Es wird festgestellt, daß die unter dem Vorbehalt der Rückforderung durch die Beklagte geleistete Zahlung über DM 3.000 nicht rückforderbar ist."

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zunächst als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat (BGH Urt. v. 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - DAR 1989, 340 = NJW 1989, 3009 = NZV 1989, 465 = VersR 1989, 1056) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger weiterhin die Beseitigung des Vorbehalts der Rückforderung hinsichtlich eines Betrages von 456,19 DM verlangt hat. Im übrigen hat es dem Klagebegehren - bis auf die Höhe der geforderten Zinsen - stattgegeben.

8

Mit der Revision wendet der Kläger sich gegen die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung insoweit nicht für zulässig, als der Kläger seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag im vollen Umfang auch im Berufungsverfahren gestellt habe, obwohl bereits durch das Urteil des Landgerichts festgestellt worden sei, daß von der Beklagten unter Vorbehalt gezahlte 456,19 DM nicht zurückgefordert werden könnten. Insoweit sei der Kläger durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert.

10

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.

11

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich nicht daraus, daß der sich nach dem Revisionsantrag ergebende Beschwerdewert von 456,19 DM hinter dem für die Berufung maßgeblichen Beschwerdewert von 700,01 DM (§ 511 a ZPO) zurückbleibt. Ebenso wie für die vor dem Oberlandesgericht zugelassene Revision nach § 546 ZPO (vgl. BGH Urteil des III. Zivilsenats vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 = NJW 1990, 836, 837) scheiden für die Streitwertrevision angestellte Überlegungen zugunsten einer entsprechenden Anwendung des § 511 a ZPO (zum Meinungsstreit dort vgl.: Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 48. Aufl., § 546 Anm. 3) A; Ankermann in AK/ZPO, 1987, § 554 b Rdnr. 3; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdnr. 22; Schneider in Zoller, ZPO, 15. Aufl., § 546 Rdnr. 12; Schneider NJW 1988, 197; offengelassen in BGH NJW 1981, 1564) auch hier schon deswegen aus, weil auch für die Statthaftigkeit der Revision nach § 547 ZPO - anders als bei der Streitwertrevision - vermögensrechtliche Gesichtspunkte nicht maßgeblich sind. Die unbeschränkte Statthaftigkeit der Revision gegen alle Berufungsurteile, sei es in vermögensrechtlichen, sei es in nichtvermögensrechtlichen Sachen, sofern die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, beruht auf dem Gedanken, daß der Partei in diesem Fall das Recht auf materielle Prüfung ihres Anspruchs in zwei Tatsacheninstanzen gesichert werden soll (vgl. Ankermann aaO § 547 Rdnr. 1). Bei diesem Sinngehalt und dem eindeutigen Wortlaut des § 547 ZPO ist für eine Einschränkung entsprechend § 511 a ZPO kein Raum.

12

2. Die Revision hat darin Recht, daß das Berufungsgericht den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu seinem Feststellungsbegehren unzutreffend ausgelegt hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Landgericht bereits zuerkannte Teil der Feststellungsklage bezüglich eines Betrages von 456,19 DM werde ebenfalls vom Berufungsantrag noch umfaßt, kann nicht gefolgt werden. Einer solchen Annahme steht die zur Bestimmung des Antrags sachgemäße Auslegung des Parteivorbringens entgegen (zur Zulässigkeit der Auslegung von Prozeßhandlungen durch das Revisionsgericht vgl.: RGZ 124, 182, 185; Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 151/74 = NJW 1975, 2013, 2014). Bei vernünftiger Betrachtung konnte dieses hier nur dahin verstanden werden, daß der Kläger mit seiner Berufung die Feststellung der Vorbehaltslosigkeit lediglich auch für den vom Landgericht abgewiesenen Teil seiner Feststellungsklage begehrt und den Feststellungsantrag im vollen Umfang seiner Klage nur deshalb wiederholt hat, um klarzustellen, wie nach seiner Auffassung das abzuändernde Urteil des Landgerichts richtig zu lauten hatte. Eine anderweite Auslegung erscheint abwegig.

13

3. Durch das Berufungsurteil ist der Kläger auch im Umfang der Anfechtung beschwert.

14

a) Zwar kann, wie die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend ausführt, der Rechtsmittelweg nicht schon allein über eine für die Partei nachteilige Kostenentscheidung eröffnet werden. § 99 Abs. 1 ZPO verbietet die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen; sie kann nur mittelbar mit der Hauptsache und nur dann zur Nachprüfung gestellt werden, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist (vgl. Leipold in Stein/Jonas aaO § 99 Rdnr. 1, 5). Im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache ist demnach auch die Kostenentscheidung einer selbständigen Anfechtung entzogen (RGZ 59, 332, 333; 31, 40, 44).

15

b) Vorliegend ist der Kläger aber über die Belastung mit einem Teil der Kosten hinaus beschwert, weil im Tenor des angefochtenen Urteils unter Nr. IV die Berufung "im übrigen" als unzulässig verworfen worden ist.

16

Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von der sog. "formellen" Beschwer auszugehen (vgl. RGZ 170, 346, 349; BGH Urteile vom 7. November 1974 - III ZR 115/72 = NJW 1975, 539 und vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 = NJW 1976, 1267; Grunsky aaO Allg. Einl. vor § 511 Rdnr. 49; Rosenberg-Schwab, ZPO, 14. Aufl., § 137 II 3. c)). Danach ist der Kläger schon dann beschwert, wenn das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (BGHZ 50, 261, 263). Deswegen ist bei sachgemäßer Auslegung der Berufungsanträge von einer Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil schon wegen der Divergenz von Berufungsantrag und Urteilsausspruch auszugehen. Denn bezüglich des vom Landgericht bereits zuerkannten Teils des Feststellungsbegehrens in Höhe von 456,19 DM war von dem Kläger Berufung, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat, gar nicht eingelegt worden.

17

Das Berufungsgericht hat in dem genannten Punkt über etwas entschieden (Nichtrückforderbarkeit von 456,19 DM), was gar nicht mehr zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt war. Wie im Fall eines Nichturteils (Scheinurteils) muß auch hier die mit dem insoweit unrichtigen Urteil belastete Partei die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beseitigen (BGHZ 10, 346, 349) [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]. Es ist auch hier der Partei, zumal sie häufig nicht die Folgen einer abschlägigen Entscheidung übersehen kann, nicht zuzumuten, diese ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen.

18

4. Auf der unzutreffenden Auslegung der Berufungsanträge des Klägers beruht das Berufungsurteil. Es war daher aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst abschließend entschieden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für die Gerichtskosten der Revisionsinstanz hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.