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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1990, Az.: VI ZR 19/90

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers; Geschützte Verkehrsteilnehmer; Kinder; Gesteigerte Rücksichtnahme; Blickfeld; Sichtbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1990
Aktenzeichen
VI ZR 19/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1993, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1991, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 80, 86
  • VersR 1990, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers gegenüber den in Abs. 2 a geschützten Verkehrsteilnehmern (im Falle gefährdeter Kinder):

1. Eine Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme besteht nur gegenüber dem einzelnen schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer (in diesem Fall: ein Kind), der vom Kraftfahrer gesehen wird oder mit dessen Anwesenheit gerechnet werden mußte.

2. Somit ist die Haftung eines Kraftfahrers gegenüber einem Kind, mit dessen Auftauchen nicht zu rechnen war, im Vergleich zu einem für ihn sichtbaren Kind zu verneinen. Die Geschwindigkeit muß nur bei Sichtbarkeit eines Kindes herabgesetzt werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall. Er wollte, damals 4 1/2 Jahre alt, die K. -Straße in M. überqueren. Dabei wurde er von dem Erstbeklagten mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug erfaßt und erheblich verletzt. Der Kläger kam aus der Sicht des Erstbeklagten von rechts hinter parkenden Kraftfahrzeugen hervor.

2

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 9.000 DM, das Berufungsgericht ihm auf die Berufung der Beklagten ein solches von 7.000 DM zugesprochen. Mit der - zugelassenen - Revision halten die Beklagten daran fest, daß die Klage abzuweisen sei.

Entscheidungsgründe

3

I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, den Erstbeklagten treffe ein Verschulden an der Körper- und Gesundheitsverletzung des Klägers, und erwägt hierzu: Zwar könne nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte den Kläger rechtzeitig habe wahrnehmen können. Das Kind sei vielmehr durch parkende Kraftfahrzeuge verdeckt gewesen. Auch daß es vorher auf dem Bürgersteig für den Erstbeklagten zu erkennen gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Ferner habe der Erstbeklagte auch nicht aufgrund anderer Umstände mit dem Auftauchen des Klägers zu rechnen brauchen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, daß ein für ihn sichtbares anderes Kind, die damals 7 Jahre alte Zeugin M., am Straßenrand stand. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Verhalten dieses Kindes auf das Vorhandensein weiterer Kinder habe schließen lassen. Indessen sei der Erstbeklagte schon mi Rücksicht auf die Zeugin M. gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit, die - wie zu seinen Gunsten zu unterstellen sei - (nur) bei 50 km/h gelegen habe, zu reduzieren. Er habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, daß sich die Zeugin M. verkehrsgerecht verhalten werde, auch wenn sie das tatsächlich getan habe. Vielmehr habe er damit rechnen müssen, daß sie sich unbedacht in die Fahrbahn hineinbewegen könnte. Deshalb habe er mit Rücksicht auf die Zeugin M. die Geschwindigkeit auf etwa 35 km/h herabsetzen müssen; er wäre dann in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Kläger anzuhalten. Daß er seine Geschwindigkeit nicht so weit herabgesetzt habe, wie dies gegenüber der Zeugin M. geboten gewesen sei, komme auch dem Kläger zugute. Dessen Unfall sei im Rahmen der verkehrsrechtlichen Zuordnung noch als adäquat-kausale Folge des Fehlverhalten des Erstbeklagten anzusehen und werde vom Schutzzweck des ihm abzuverlangenden normgerechten Verhaltens noch umfaßt.

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II. Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers erweist sich als unbegründet.

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1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Erstbeklagte mit Rücksicht auf die für ihn am Straßenrand erkennbare 7-jährige Zeugin M. seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 35 km/h hätte reduzieren müssen und für diesen Fall in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Kläger anzuhalten. Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO obliegt dem Führer eines Kraftfahrzeuges gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber Kindern; er hat sich ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so zu verhalten, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist (s. auch Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035). Den ihn hiernach mit Blick auf die Anwesenheit der 7-jährigen Zeugin M. treffenden Sorgfaltsanforderungen ist der Erstbeklagte nicht gerecht geworden. Er hatte bei einem Kind dieser Altersgruppe im Zweifel in Rechnung zu stellen, daß es sich nicht verkehrsgerecht verhalten würde, und seine Fahrweise hierauf einzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte, die ihn darauf vertrauen lassen konnten, daß die Zeugin M. ihn passieren lassen werde, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision genügt hierfür nicht, daß die Zeugin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Rande des Bürgersteiges zur Straße hingewendet stand. Vielmehr müßte ihr Verhalten - etwa nach einem Blickkontakt - den verläßlichen Schluß erlaubt haben, daß sie das Fahrzeug wahrgenommen hatte und warten werde. Eine solche Situation ist jedoch nicht festgestellt. Damit war die Fahrweise des Erstbeklagten - Beibehaltung der innerörtlich höchstzulässigen Geschwindigkeit - nicht so, daß eine Gefährdung des Kindes i.S. des § 3 Abs. 2 a StVO ausgeschlossen war.

6

Soweit die Revision errechnet, daß der Zeugin M. gegenüber eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 40 km/h ausgereicht hätte, weil sie sich ggfls. erst in die Fahrbahn hinein hätte in Bewegung setzen müssen und insoweit zugunsten des Erstbeklagten eine "Startverzögerung" zu veranschlagen sei, bei einer solchen Geschwindigkeit der Kläger aber noch erfaßt worden wäre, übersieht sie, daß die Ausgangsdaten der Berechnung sowohl des Berufungsgerichts als auch der Revision, was die Entfernungen sowie die Geschwindigkeiten und die Bremsverzögerung angeht, naturgemäß Unsicherheiten enthalten und § 3 Abs. 2 a StVO die Verpflichtung einschließt, mit der Geschwindigkeit sicherheitshalber in angemessenem Umfang noch hinter der kritischen Grenze zurückzubleiben; nur dann ist eine Gefährdung des Kindes bzw. - in anderen Fällen - des Hilfsbedürftigen oder des älteren Menschen ausgeschlossen, wie es § 3 Abs. 2 a StVO verlangt.

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2. Daß der Erstbeklagte den ihm gegenüber der Zeugin M. obliegenden Sorgfaltspflichten nicht genügt hat, kann dem Schadensersatzbegehren des Klägers indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier die Schadlosstellung des Klägers von dem Schutzzweck des dem Erstbeklagten abzuverlangenden normgerechten Verhaltens noch umfaßt werde, nicht beizutreten. Die Verletzung einer zum Schutz eines anderen Verkehrsteilnehmers bestehenden Verhaltenspflicht führt allein zu Schadensersatzansprüchen dieses anderen - geschützten - Verkehrsteilnehmers, soweit nicht im Einzelfall Vertrauenserwartungen weiterer Verkehrsteilnehmer Berücksichtigung verdienen. Es ist daher jeweils zu untersuchen, ob die verletzte Norm oder Verhaltenspflicht nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz gerade des Anspruchstellers dient oder doch auch dient. So hat der Senat etwa entschieden, daß das Gebot, innerhalb der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO), nur dem Begegnungsverkehr dient, der sich in Längsrichtung abwickelt, und sich deshalb auf einen Verstoß gegen dieses Gebot weder der einbiegende (Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 204/61 - VersR 1963, 163 und vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 526; ebenso BGH Urteil vom 17. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 39) noch der aus der Gegenrichtung abbiegende Kraftfahrzeugverkehr (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/86 - VersR 1981, 837 f..) noch auch der die Fahrbahn überquerende Fußgängerverkehr (Senatsurteile vom 16. Juni 1964 - VI ZR 98/63 - VersR 1964, 1069, 1070 und vom 11. Januar 1977 aaO.; ebenso BGH Urteil vom 17. September 1974 aaO. m.w.N.) berufen kann. Ebenso hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, als der in dem seinerzeit zur Entscheidung stehenden Fall die Nicht-Verringerung der Geschwindigkeit an einer durch ein parkendes Fahrzeug bedingten Fahrbahnverengung in Betracht kam, nicht auch einem im weiteren Verlauf der Straße an anderer Stelle zwischen parkenden Fahrzeugen herauskommenden Kind zugutegehalten, da insoweit der Schutzzweck nur den Eigentümer, den Halter, den Fahrer und die Insassen des die Engstelle bildenden parkenden Kraftfahrzeuges umfasse (BGH Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - VersR 1985, 637, 638). Ähnlich kann sich auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO, wie er hier in Frage steht, nur derjenige berufen, zu dessen Schutz diese Norm in der konkreten Verkehrssituation die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme auslöst. Dies findet seinen Niederschlag bereits in der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 2 a StVO (abgedruckt in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 3 StVO Rdn. 10 a), in der es heißt, daß die dem Kraftfahrzeugführer durch die Vorschrift abverlangte äußerste Sorgfalt voraussetze, "daß er die geschützten Personen sieht oder bei dem hier zu fordernden Maß an Sorgfalt hätte sehen oder nach den Umständen mit ihnen rechnen müssen". Hiernach löst die Vorschrift eine Verhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme von vornherein nur in Bezug auf den einzelnen schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer - das Kind, den Hilfsbedürftigen oder den älteren Menschen - aus, der in das Blickfeld des Kraftfahrzeugführers gerät oder mit dessen Anwesenheit zu rechnen ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die durch § 3 Abs. 2 a StVO ausgelöste Pflichtenstellung beispielsweise von der generellen Pflicht zur Nicht-Überschreitung der nach Verkehrszeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche generelle Geschwindigkeitsbegrenzung wirkt sich losgelöst von dem Zweck, den die Straßenverkehrsbehörde in erster Linie mit ihr verfolgt haben mag, zugunsten aller Verkehrsbeteiligten aus, für die die überhöhte Geschwindigkeit in der entstandenen kritischen Verkehrslage (vgl. insoweit Senatsurteil vom 11. Januar 1977 aaO. S. 525) mit Gefahren verbunden ist, so daß die Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Unfall im Verhältnis zu jedem Betroffenen verschuldensbegründend oder -erhöhend ins Gewicht fällt. Auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO kann sich hingegen nur derjenige berufen, dem gegenüber die Vorschrift in der konkreten Situation zu erhöhter Sorgfalt verpflichtete. Anderen Verkehrsteilnehmern kommt sie prinzipiell nicht zugute. Sie werden, soweit nicht im Einzelfall ihr erkennbares Vertrauen auf ein verkehrsrichtiges Verhalten des Kraftfahrers zu berücksichtigen ist, nur "zufällig" begünstigt. Mit dieser Begründung hat der Senat für den Fall, daß gegenüber einem Kind die Geschwindigkeit hätte reduziert werden müssen, gegenüber einem weiteren Kind, mit dessen Auftauchen nicht zu rechnen war eine Haftung verneint und insoweit sogar ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVO angenommen (Senatsurteil vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864, 865 zu 4.b). Wenn in solcher Lage nicht einmal die strengere Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG eingreift, ist erst recht kein Raum für eine Verschuldenshaftung; was der "Ideal fahrer", auf den § 7 Abs. 2 StVG abstellt, nicht zu beachten braucht, kann erst recht nicht als Verschulden anzulasten sein.

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3. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, daß außer der für ihn sichtbaren 7-jährigen Zeugin M. weitere - für ihn vorerst nicht sichtbare - Kinder auftauchen würden. Die diesbezügliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Bereich neben der Fahrbahn nicht (voll) einsehbar und damit die abstrakte Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß von dort aus Kinder auf die Fahrbahn herauslaufen könnten, genügt nicht (Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535 f.); ebensowenig gibt die Erkennbarkeit eines Kindes für sich allein bereits hinreichende Veranlassung, sich auf weitere Kinder einzustellen und vorsorglich die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen (Senatsurteil vom 28. Mai 1985 aaO. S. 864; ebenso OLG Köln r+s 1989, 146). Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß andere Kinder in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (Senatsurteil vom 13. Februar 1990 aaO.). So wird etwa ein Kraftfahrer, da ein oder mehrere Kinder im Bereich einer Schule, eines Kindergartens oder eines Kinderspielplatzes wahrnimmt, mit der Anwesenheit weiterer Kinder zu rechnen habe. Desgleichen kann das Verhalten des sichtbaren Kindes - etwa die erkennbare Einbezogenheit in ein Spiel oder seine auf Kommunikation mit anderen Kindern hindeutende Gestik - Veranlassung zu der Besorgnis geben, daß noch nicht sichtbare Kinder in die Fahrbahn geraten. Derartige für das Auftauchen weiterer Kinder sprechende Umstände lagen jedoch nach den hier getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht vor.

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Hiernach stand vielmehr die Zeugin M. an einer Stelle, die nicht aus sich heraus auf die Anwesenheit weiterer Kinder hindeutete, unauffällig am Fahrbahnrand, ohne daß ihr Verhalten darauf schließen ließ, daß andere Kinder in der Nähe waren; daß der von ihr bekundete Versuch, den Kläger durch Zuruf von dem Herauslaufen auf die Straße zu warnen, für den Erstbeklagten erkennbar gewesen wäre, ist nicht festgestellt.

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Nach alledem haben die vorinstanzlichen Entscheidungen keinen Bestand. Vielmehr war die Klage in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.