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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1990, Az.: 5 StR 401/90

Pflicht zum Ausweis der eigenen Sachkunde des Gerichts bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen; Pflicht zur Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Persönlichkeitsstruktur eines Zeugen; Zulässigkeit der Vernehmung eines Psychologen bei Weigerung des Zeugen eine psychologische Untersuchung vornehmen zu lassen; Anforderungen an die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1990
Aktenzeichen
5 StR 401/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.03.1990

Fundstellen

  • NStZ 1991, 47 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 405

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Ausländergesetz

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der beauftragte Sachverständige stellt kein unzulässiges Beweismittel dar, auch wenn sich der Zeuge seiner psychiatrischen Untersuchung verweigert (§ 81 c StPO). Der Sachverständige kann die Einsichtnahme in Gutachten, Berichte oder Strafakten vornehmen.

  2. 2.

    Werden durch das Gericht Besonderheiten der Zeugenpersönlichkeit festgestellt (hier: durch Wahrunterstellung), kann die eigene Sachkunde des Tatrichters nicht durch den bloßen Hinweis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit des Zeugen "aufgrund seines bisherigen schweren Lebensweges oder aufgrund anderer Tatsachen in Zweifel" zu ziehen, nachgewiesen werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. September 1990
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten K. und R. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revisionen dringen mit zwei übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen durch.

2

1.

Die Verteidiger beider Beschwerdeführer hatten in der Hauptverhandlung geltend gemacht, die Belastungszeugin Sabine M. sei wegen der Folgen langjährigen Drogen- und Alkoholmißbrauchs und einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur unglaubwürdig, und zum Beweise die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung sei unzulässig, weil die Zeugin eine Untersuchung verweigere, und überdies "nicht erforderlich, weil die Kammer genügend eigene Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO)". Auf diese Weise durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.

3

a)

Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Zeugin M. glaubwürdig ist, weisen weder der den Beweisantrag ablehnende Beschluß noch die Urteilsgründe (UA S. 30) die eigene Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) aus. Diese Sachkunde verstand sich hier, anders als in gewöhnlichen Fällen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, ausnahmsweise nicht von selbst. Das ergibt sich aus den als wahr unterstellten Besonderheiten in der Persönlichkeit der Zeugin M. (UA S. 11-15): Nach damals erstatteten Berichten eines Psychiaters und des Kinderheims Am F. hat die seit ihrer Kindheit auffällige Zeugin mit 14 oder 15 Jahren (UA S. 15 i.V. mit UA S. 6) Alkohol und harte Drogen mißbraucht; sie ist damals als verwahrlost und wegen ihres "in sexueller Hinsicht provozierenden Verhaltens" als prostitutionsgefährdet bezeichnet worden (UA S. 13). Darüber hinaus sollen "neurotische und chronifizierte Auseinandersetzungs- und Kontaktformen zu Bezugspersonen eingeschliffen" gewesen sein (UA S. 13). Unter diesen Umständen genügte zum Nachweis der eigenen Sachkunde des Tatrichters nicht der bloße Hinweis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin "aufgrund ihres bisherigen schweren Lebensweges oder aufgrund anderer Tatsachen in Zweifel zu ziehen wäre" (UA S. 30).

4

b)

Die Zeugin M. konnte zwar ohne ihre Einwilligung (§ 81 c StPO) nicht psychiatrisch untersucht werden. Der Umstand, daß sie die Untersuchung abgelehnt hat, machte die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen unter den besonderen Umständen des Falles jedoch nicht unzulässig oder zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel. Denn der Sachverständige hätte sich darum bemühen können, Einsicht in das Gutachten des Nervenarztes Dr. K. (UA S. 11) und in die Berichte des Kinderheims Am F. (UA S. 12) sowie des Jugendgerichtshelfers Z. und in die Unterlagen der in den Urteilsgründen (UA S. 14) genannten Kliniken zu verschaffen. Ihm hätten auch möglicherweise vorhandene Strafverfahrensakten zugänglich gemacht werden können (vgl. BGHSt 23, 1 [BGH 13.05.1969 - 2 StR 616/68]; BGH, Beschluß vom 27. März 1990 - 5 StR 119/90 = StV 1990, 246). Ein Fall, wie ihn der Senat mit Urteil vom 18. September 1990 entschieden hat (5 StR 184/90), liegt hier nicht vor.

5

2.

Begründet ist auch die Rüge, die beide Revisionen gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen W. und T. gerichtet haben. Mit dem Beweisantrag war behauptet worden, daß die Zeugin M. ihren Freier T. bei dem Polizeibeamten W. im Jahre 1986 zu Unrecht erheblicher Straftaten verdächtigt habe und deshalb wegen falscher Anschuldigung angeklagt worden sei, worauf das Jugendschöffengericht das Verfahren in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft nach den §§ 45, 47 JGG eingestellt habe (Protokollband S. 48 mit Anlage 5). Das Landgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit nur mit der Bemerkung begründet, die Beweistatsachen konnten im Falle ihres Beweises die Entscheidung nicht beeinflussen, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen würden (Protokollband Seite 51). Diese Begründung war schon deswegen fehlerhaft, weil bei angenommener tatsächlicher Bedeutungslosigkeit regelmäßig die Umstände anzugeben sind, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgert (BGH NStZ 1981, 309). Die Begründung hätte hier ergeben müssen, weshalb der Tatrichter unter den gegebenen Umständen - etwa wegen des Zeitablaufes seit dem unter Beweis gestellten Vorgang - den Beweistatsachen jegliche Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin abgesprochen hat (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; BGH NStZ 1983, 277;  1984, 43, 44).

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