Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1990, Az.: 5 StR 119/90
Folgen der Ablehnung eines Beweisantrages zur Einholung eines Gutachtens dass Verhaltensstörungen nicht auf einen sexuellen Mißbrauch zurück gehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.11.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1990, 246-247
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Operator Dietmar S. aus B., geboren am ... 1945 in W., zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. März 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revison des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Ablehnung des Beweisantrags vom 9. November 1989, einen Sachverständigen dazu zu hören, daß die Verhaltensstörungen der Zeugin Susanne S. nicht infolge sexuellen Mißbrauchs durch den Stiefvater entstanden seien, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme, der Strafkammer, das benannte Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil mangels Einwilligung der Zeugin in eine Untersuchung einem Sachverständigen nicht die tatsächlichen Unterlagen verschafft werden könnten, die er für sein Gutachten benötigt, trifft nicht zu. Die mangels Einwilligung ausgeschlossene Untersuchung war nicht der einzige Weg, auf dem ein Sachverständiger zu dem in Aussicht gestellten
Ergebnis gelangen konnte, die Verteidigung hatte auch erkennbar nicht allein auf eine solche Untersuchung abgestellt. Einem Sachverständigen hätten die Erkenntnisse verschafft werden können, die bei der Behandlung der Zeugin Susanne S. im Jahr 1972 und 1974 und bei der psychagogischen Behandlung im Jahr 1981 gewonnen worden waren (UA S. 5), ferner hätte die Befragung von Zeugen, namentlich der Zeuginnen R. und Hannelore S. nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 StPO wiederholt und ergänzt werden können. Daß das auf diesem Weg zu gewinnende Tatsachenmaterial einen Psychiater oder Psychologen in die Lage versetzen kann, Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen, die die Beweisbehauptung wenigstens mehr oder minder wahrscheinlich machen, läßt sich nicht von vornherein verneinen. Dann aber durfte die Beweiserhebung durch Anhörung eines Sachverständigen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 StPO Rdn 77 m. Nachw.).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Verhaltensstörungen in ihrer jedenfalls ab 1983 intensivierten Form auf sexuellen Mißbrauch zurückzuführen seien (UA S. 8, 9), und hat ihnen und insbesondere den an sie anknüpfenden Bekundungen der Zeugin R. (UA S. 25) bei der Bewertung der Angaben der Zeugin Susanne S. indizielle Bedeutung beigemessen.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben."
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Häger