Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1990, Az.: VIII ZR 233/89
Leasingvertrag; Abzahlungsgeschäft ; Umgehungsgeschäft; Erwerbsrecht ; Vertragsablauf; Dritte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 233/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 6 AbzG
Fundstellen
- BB 1990, 1728-1730 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1991, 289 (amtl. Leitsatz)
- DAR 1990, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2116 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1205-1206 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1299-1301 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1136-1138
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage eines Umgehungsgeschäfts im Sinne des § 6 AbzG, wenn dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Dritten zu benennen, der den Leasinggegenstand nach Vertragsablauf zum Marktpreis erwerben kann, ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers indessen ausgeschlossen ist.
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 1988 und das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juni 1989 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.032,68 DM nebst 8 % Zinsen aus 8.886,29 DM seit 10. August 1985 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma A. A. M. GmbH, geschlossenen "Auto-Leasingvertrags" vom 6. Mai 1983 auf Zahlung rückständiger Leasingraten sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten hatten danach bei einer Vertragsdauer von 36 Monaten Leasingraten von monatlich 336 DM zuzüglich 13 % MWSt (43,68 DM) zu zahlen. Der Gesamtpreis für das Fahrzeug, einen gebrauchten Leyland Range Rover, ist mit 13.274,34 DM angegeben. Nummer 8 des Leasingvertrags enthält folgende mit einem Matrix-Drucker geschriebene Vereinbarung:
"Nach Vertragsablauf läßt die A. A. M. GmbH den Händlereinkaufspreis des Fzgs. von einem vereidigten Sachverständigen der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) schätzen, da der Leasingbetrag unter der Voraussetzung errechnet ist, daß der nach diesem Verfahren ermittelte Fahrzeug-Restwert DM 5.000 zzgl. MWSt beträgt.
Übersteigt der geschätzte Fahrzeugrestwert den hier ausgewiesenen, so wird die Differenz dem Leasingnehmer zu 75 % ausgezahlt. ...
Unterschreitet dagegen der geschätzte Fahrzeug-Restwert den ausgewiesenen, ist die Differenz in voller Höhe vom Leasingnehmer zu tragen.
Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen, der das Fzg. nach Vertragsablauf zum Marktpreis erwerben kann".
In den in Bezug genommenen Leasingvertragsbedingungen ist weiter bestimmt:
"23. Rückgabe des Fahrzeugs und Mängelbeseitigung
23.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der LN verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten und Gefahr nach Wahl der LG entweder an deren Sitz in N.-I./Z. oder einen vorher mitzuteilenden, näher gelegenen Ort in dem Zustand zurückzuliefern, der dem vertragsmäßigen Gebrauch entspricht.
...
23.6. Ein Erwerbsrecht des LN für das Fahrzeug nach Vertragsablauf wird durch diesen Vertrag nicht begründet".
Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Beklagten seit Dezember 1984 keine Leasingraten mehr gezahlt, so daß sie den Vertrag mit Schreiben vom 12. März 1985 fristlos gekündigt habe. Nach Rückerhalt des Fahrzeugs am 3. Mai 1985 sei dieses zu dem von dem Sachverständigen S. geschätzten Händlereinkaufswert von 1.800 DM verkauft worden. Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden mit 9.032,68 DM errechnet, deren Zahlung sie von den Beklagten mit vorliegender Klage verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagten, deren Aufenthalt unbekannt ist, sind im Revisionsverfahren zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 1990 im Wege der öffentlichen Zustellung geladen worden. Die Klägerin hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Diese Rechtsfolge war durch Versäumnisurteil auszusprechen.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der streitgegenständliche Leasingvertrag sei ein verkapptes Abzahlungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG und wegen Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 1 b AbzG schwebend unwirksam. Zwar sei es kein Indiz für ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG, wenn - wie hier - die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leasingraten den Kaufpreis deckten oder sogar zusätzlich eine hohe Verzinsung des Kapitals bewirkten. Ein Erwerbsrecht der Beklagten, durch welches die Übertragung des Eigentums sich als Endziel des Geschäfts darstelle und der Leasingvertrag zu einem Umgehungsgeschäft gestempelt werde, ergebe sich jedoch aus Nr. 8 des Vertrages, wonach "der Leasingnehmer die Möglichkeit (habe), einen Dritten zu benennen, der das Fahrzeug nach Vertragsablauf zum Marktpreis erwerben" könne. Hierdurch sei den Beklagten ein Recht und nicht bloß eine unverbindliche Vorschlagsmöglichkeit eingeräumt worden. Damit hätten es die Beklagten rechtlich und tatsächlich in der Hand gehabt, das Fahrzeug zum Marktpreis zu erwerben; denn der Dritte habe ein Verwandter, Freund oder Vertrauter sein können, auch ein "Strohmann", den sie in das Geschäft einweihten und vor seiner Benennung zur Weiterübertragung (§§ 662, 667 BGB) verpflichteten.
Die hier geschaffene Möglichkeit, einen Dritten beliebig auszuwählen und in ihrem, der Beklagten, Sinne festzulegen, gebiete es, den Sachverhalt ebenso wie die Fälle zu behandeln, in denen dem Leasingnehmer ein Käuferbenennungsrecht eingeräumt worden sei und der Leasingnehmer sich selbst benennen könne. Allerdings hätten sich die Beklagten nicht als unmittelbare Käufer benennen dürfen; dem stehe die Vertragsbestimmung Nr. 23.6. entgegen. Der Klägerin (d.h. deren Rechtsvorgängerin) sei erkennbar daran gelegen gewesen, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Erwerb auf direktem Wege auszuschließen, dem Leasingnehmer aber indirekt doch eine Aussicht auf die gemietete Sache zu geben.
II. Das hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß ein mit einem Nichtkaufmann geschlossener Finanzierungsleasingvertrag dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft nach § 6 darstellt, wenn er - bei wirtschaftlicher Betrachtung - darauf abzielt, die Wirkungen eines Abzahlungskaufes zu erreichen. Entscheidend dafür ist, ob er die Übertragung der Sachsubstanz zum Endziel hat, ob also der Leasingnehmer damit rechnen kann, daß ihm bei störungsfreiem Vertragsablauf die Leasingsache endgültig verbleibt. Das ist in aller Regel anzunehmen, wenn ihm ein Recht auf den Erwerb der Sache eingeräumt ist, das entweder ausdrücklich im schriftlichen Leasingvertrag oder - selbst in Abweichung von dem Vertragstext - als mündliche Nebenabrede vereinbart werden kann. Der Einräumung eines Erwerbsrechts können unter Umständen auch die Fälle gleichgeachtet werden, in denen sich die Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Leasingsache deckt, deren Gebrauchswert für den Leasingnehmer also während der Vertragsdauer vollständig aufgezehrt wird (vgl. BGHZ 94, 195, 202 f, 206 ff [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; 104, 392, 395 f; Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = WM 1987, 627, 628 unter I 2, 2 a; Senatsurteil vom 31. Mai 1989 - VIII ZR 97/88 = WM 1989, 1142, 1143 unter II 2 a und b; s. auch zuletzt Senatsurteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 323/88 = WM 1990, 103, 105 unter II 1, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem Erwerbsrecht des Leasingnehmers steht ein Selbstbenennungsrecht gleich, aufgrund dessen dem Leasingnehmer, der nach Ablauf der Vertragszeit einen Käufer für die Leasingsache stellen kann, den der Leasinggeber akzeptieren muß, die Befugnis zusteht, sich selbst als Käufer zu benennen (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480, 483 unter II 2 c). Nicht dagegen reicht ein bloßes Andienungsrecht des Leasinggebers aus, bei welchem der Erwerb der Leasingsache von einer bei Vertragsschluß noch fehlenden Willensentschließung des Leasinggebers abhängt, die in dessen freiem Belieben steht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 - aaO).
Für die Abgrenzung im Sinne von § 6 AbzG ist hingegen, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, nicht darauf abzustellen, ob die vom Leasingnehmer zu erbringenden Leistungen in etwa den Aufwendungen entsprechen, die unter vergleichbaren Bedingungen ein Abzahlungskäufer für den Erwerb der Sache aufbringen müßte (BGHZ 94, 195, 199) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84], die Zahlungen des Leasingnehmers während der Grundmietzeit mithin den Sachwert einschließlich Zinsen und Gewinn decken (vgl. BGHZ 71, 196, 199) [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77].
2. Soweit das Berufungsgericht jedoch aus Nr. 8 des Leasingvertrages vom 6. Mai 1983 ein - jedenfalls verdecktes - Erwerbsrecht der Beklagten herleitet, das als wesentliches, nur durch Ausnahmegründe zu widerlegendes Indiz für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 6 AbzG zu werten wäre, kann dem nicht gefolgt werden.
a) Zwar wird nach der auch von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des streitgegenständlichen Leasingvertrages durch die unter Nr. 8 eingefügte Bestimmung: "Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen, der das Fzg. nach Vertragsablauf zum Marktpreis erwerben kann", den Beklagten ein Recht und nicht nur eine unverbindliche Vorschlagsmöglichkeit eingeräumt. Die Klägerin hatte daher, sofern keine berechtigten Zweifel an der Durchführbarkeit des abzuschließenden Kaufvertrags bestanden, einen von den Beklagten gestellten Käufer zu akzeptieren, der das Fahrzeug nach Vertragsablauf zum Marktpreis erwerben wollte.
b) Dieses den Beklagten als Leasingnehmern eingeräumte Recht, nach Vertragsablauf einen Käufer der Leasingsache zu stellen, begründete aber kein Recht der Beklagten zum Eigenerwerb des Fahrzeugs. Einem Recht der Beklagten auf unmittelbaren Erwerb steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, einmal die ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung in Nr. 23.6. der Leasingvertragsbedingungen entgegen, zum anderen läßt die Formulierung in Nr. 8 des Leasingvertrags: "Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen ...", eindeutig erkennen, daß dem Leasingnehmer ein Recht zum Erwerb der Leasingsache selbst nach Vertragsablauf nicht verschafft werden sollte. Die (bloße) Möglichkeit, einen Dritten mit dem Erwerb des Pkw und anschließender Weiterübertragung auf den Leasingnehmer zu beauftragen, um auf diese Weise Eigentümer des Fahrzeugs zu werden, kann einem dem Leasingnehmer selbst eingeräumten Erwerbsrecht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gleichgestellt werden. Anders als bei den Fällen eines ausdrücklich vereinbarten Erwerbsrechts oder eines Selbstbenennungsrechts kann der Leasingnehmer hier bei Vertragsschluß nicht darauf vertrauen, daß ihm die Leasingsache bei störungsfreiem Vertragsablauf endgültig verbleibt, sofern er sich zum Erwerb entschließt. Vielmehr bedarf es nach Ende der Vertragslaufzeit zusätzlich der Einschaltung eines zum Erwerb bereiten Dritten, der - zumal bei Verträgen mit längerer Laufzeit - bei Abschluß des Leasingvertrages noch nicht feststehen wird, dessen Bereitschaft, die Leasingsache zu dem späteren Zeitpunkt in eigenem Namen zum Marktpreis zu erwerben und sie an den Leasingnehmer weiterzuveräußern, vielfach jedenfalls nicht mit Sicherheit wird beurteilt werden können. Dafür, daß im vorliegenden Fall die Beklagten bei Vertragsschluß bereits einen zum (späteren) Erwerb bereiten Dritten gefunden und hiermit beauftragt hätten, so daß das Scheitern des Erwerbs der Leasingsache unter Einschaltung dieses Dritten von vornherein als eine rein theoretische Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht kam, ergeben sich aufgrund des Sachverhalts keine Anhaltspunkte. Die Aussicht, daß es den Beklagten bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf durch Einschaltung eines Dritten nach Vertragsablauf lediglich möglich sein konnte, über diesen die Leasingsache zum Marktpreis zu erwerben, ist wegen fehlender gesicherter Rechtsstellung einem bei Vertragsschluß vereinbarten Erwerbsrecht oder Selbstbenennungsrecht nicht gleichzusetzen.
Hängt aber der Übergang der Sachsubstanz in das Vermögen des Leasingnehmers von einer bei Vertragsschluß noch fehlenden Willensentschließung eines Dritten ab, kann auch der Leasingnehmer bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß die Leasingsache ihm bei störungsfreiem Vertragsablauf endgültig verbleiben wird; damit hat der Vertrag auch nicht die Übertragung der Sachsubstanz zum Endziel. Die Bedeutung der Vereinbarung in Nr. 8 des Leasingvertrages beschränkt sich vielmehr darauf, dem Leasingnehmer eine bessere Verwertung der Leasingsache nach Vertragsablauf zu ermöglichen, sei es durch Beteiligung an dem Überschuß des nach Vertragsablauf erzielten Marktpreises gegenüber dem vertraglich festgelegten Restwert, sei es dadurch, jedenfalls nicht die Differenz zwischen dem geschätzten Fahrzeugrestwert und dem im Vertrag ausgewiesenen Restwert tragen zu müssen.
3. Stellt sich danach der Leasingvertrag vom 3. Mai 1983 nicht als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG dar, steht der Klägerin, die nach ihrem als zugestanden zu behandelnden mündlichen Vorbringen den Vertrag wegen Nichtzahlung der ab Dezember 1984 fälligen Leasingraten mit Schreiben vom 12. März 1985 fristlos gekündigt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, den sie konkret berechnet hat. Gegen diese Schadensberechnung, in welcher die noch fälligen Leasingraten sowie der vereinbarte Restwert auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung abgezinst worden sind (vgl. BGHZ 95, 39, 55[BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84 = WM 1986, 458, 460 unter II 3 a), bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Hübsch
Wolf