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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1990, Az.: V ZR 304/88

Kaufvertrag als Scheingeschäft bei einer Grundstücksveräußerung; Erteilung einer Löschungsbewilligung bei einer Grundschuld; Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks; Vorliegen einer gemischten Schenkung; Widerruf einer Schenkung von Grundschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1990
Aktenzeichen
V ZR 304/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.11.1988

Fundstelle

  • WM 1990, 1790-1793 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dr. Oskar G., L. straße 186, c/o B., L.

Prozessgegner

Anna-Maria M., K. gasse 17, E.

Redaktioneller Leitsatz

Die objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nur ein Indiz für eine gemischte Schenkung. Entscheidend ist nicht der objektive Wert, sondern die Frage, ob nach der Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte. Es steht den Parteien auch grundsätzlich frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung noch als subjektiv gleichwertig anzusehen. Zu der Bereicherung des Beschenkten muss das Wissen der Parteien um die Wertdifferenz und die Einigung über die Unentgeltlichkeit des nicht durch Gegenleistungen abgegoltenen Teiles der Zuwendung treten.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Tropf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage wegen eines Betrages von 13.223,49 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und der Beklagte lebten in den Jahren 1971 bis 1979 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im Jahre 1971 erwarben die Parteien gemeinsam das Anwesen E., K. gasse 53, für 113.000 DM.

2

Der Beklagte war unter anderem Eigentümer des Anwesens I. D. Straße 13. Er bestellte zugunsten der Klägerin an diesem Grundstück insgesamt vier Grundschulden, und zwar am 9. Oktober 1975 in Höhe von 30.000 DM, am 28. Oktober 1975 in Höhe von 50.000 DM, am 31. August 1976 in Höhe von 20.000 DM und am 18. August 1978 eine weitere Grundschuld über 50.000 DM. An seiner Miteigentumshälfte an dem Grundstück in E. ließ er zugunsten der Klägerin drei Grundschulden eintragen, und zwar am 28. Oktober 1975 eine über 50.000 DM, am 31. August 1976 eine über 30.000 DM und am 20. Juni 1977 eine Grundschuld über 25.000 DM.

3

Mit Vertrag vom 16. August 1978 "verkaufte" der Beklagte der Klägerin seinen Miteigentumsanteil in E. zum Preise von 120.175 DM. Der Kaufpreis sollte als durch Übernahme anteilig geschuldeter Darlehen im Gesamtbetrage von 14.500 DM und Übernahme eines Wohnrechts im Werte von 675 DM als beglichen gelten, der Restbetrag von 105.000 DM durch Erlaß von Darlehen, die der Beklagte der Klägerin schulde. Die Klägerin übernahm darüber hinaus "sämtliche in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen und in Ziff. I aufgeführten Belastungen zur weiteren persönlichen und dinglichen Vertretung". Im übrigen wurde vereinbart, daß dem Beklagten ein Nießbrauch an dem Anwesen in E. eingeräumt werde, jedoch nur für den Fall des Vorversterbens der Klägerin.

4

Aufgrund Kaufvertrages vom 23. November 1978 veräußerte der Beklagte der Klägerin das Grundstück in I. für 160.520 DM. Der Kaufpreis sollte in der Weise als beglichen gelten, daß die Klägerin Schulden des Beklagten gegenüber der Volksbank S. in Höhe von 34.000 DM und gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 1.520 DM übernahm und ihre "dem Veräußerer gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 125.000 DM zur Zahlung erläßt". Weiter heißt es in dem Kaufvertrag: "Zur dinglichen Sicherung der übernommenen bzw. der erlassenen Schulden ist der Vertragsgrundbesitz mit den in Ziff. I näher bezeichneten Grundpfandrechten belastet. ... Der Erwerber übernimmt diese sämtlichen Belastungen zur ferneren dinglichen Haftung nach Maßgabe der Eintragungsbewilligungen. ..."

5

Im Jahre 1979 kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Die Klägerin ließ den Beklagten zur Räumung des Anwesens E. auffordern. Der Beklagte machte daraufhin geltend, die beiden Kaufverträge seien als Scheinverträge nichtig. Er bestand auf Rückübertragung der beiden Grundstücke.

6

Mit notariellem Vertrag vom 16. Januar 1980 veräußerte die Klägerin das Grundstück in I. an die Eheleute A. zu einem Preis von 210.000 DM. In dem Kaufvertrag verpflichtete sie sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen.

7

Mit der vorliegenden Klage hat sie deshalb unter anderem den Beklagten auf Erteilung der Löschungsbewilligung bezüglich einer noch zugunsten der verstorbenen Mutter des Beklagten an dem Grundstück I. in Höhe von 20.000 DM eingetragenen Grundschuld in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend zunächst Zahlung von 50.000 DM aus dem Erlös verlangt, den die Klägerin durch den Verkauf des Hauses erzielt hat. Der Betrag ist ihm durch Teilurteil des Landgerichts vom 8. November 1983 - inzwischen rechtskräftig - zuerkannt worden. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat der Beklagte Zahlung weiterer 250.000 DM aufgrund widerrufener Schenkung der Grundstücke I. und E. gefordert. Nur diese Bereicherungsansprüche sind jetzt noch im Streit.

8

Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, er habe der Klägerin das Grundstück I. und seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück E. geschenkt. Nach Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks müsse die Klägerin die geschenkten Werte zurückgeben. Nach Abzug der Belastungen in Höhe von 35.520 DM blieben von dem Verkaufserlös für das Grundstück Ilvesheim von 210.000 DM noch 174.180 DM übrig. Diesen Betrag müsse die Klägerin zudem nach § 819 BGB verzinsen, was 47.109,60 DM ausmache. Das Anwesen E. sei 300.000 DM wert. Hiervon seien zum Zeitpunkt der Schenkung bestehende Verbindlichkeiten in Höhe von 15.175 DM sowie der sich nach der "Bilanz" der Parteien vom 31. März 1976 ergebende "Kapitalvorteil" der Klägerin von 58.428 DM abzuziehen. Aus der hiernach verbleibenden Differenz stehe ihm die Hälfte zu, mithin 113.172,36 DM nebst Zinsen. Darlehen habe er von der Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin hat bestritten, daß Schenkungen vorlägen. Die vom Beklagten angesetzten Werte für die Häuser seien erheblich übersetzt. Außerdem seien von den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden im Gesamtbetrag von 230.000 DM nur 175.000 DM valutiert gewesen.

9

Das Landgericht hat durch Schlußurteil der noch anhängigen Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.

10

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Schlußurteil insoweit aufgehoben und die - weitere - Widerklage abgewiesen.

11

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte mit zum Teil erneut anderer Berechnung seiner Ansprüche nur noch Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 100.000 DM, über die bereits rechtskräftig zuerkannten 50.000 DM hinaus. Er stützt den Zahlungsantrag nunmehr in erster Linie auf einen Rückforderungsanspruch aus der Schenkung des Grundstücks in Ilvesheim (124.480 DM), hilfsweise auf Ansprüche aus der Schenkung des Miteigentumsanteiles an dem Grundstück E. weiter hilfsweise auf Ansprüche wegen widerrufene Schenkung der Grundschulden auf dem Grundstück I. in der Reihenfolge ihrer Eintragung, weiter hilfsweise auf die Schenkung der Grundschuld auf seinem früheren Miteigentumsanteil an dem Grundstück E.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Nachdem der Beklagte auf Anregung des Senats die in den Vorinstanzen und der Revisionsbegründung unterlassene Klarstellung seines Klagebegehrens nachgeholt und erklärt hat, in welcher Reihenfolge die Ansprüche, deren er sich berühmt, geltend gemacht sein sollen, ist der bisherige Mangel der Klage und der Rechtsmittel in zulässiger Weise geheilt (vgl. dazu BGHZ 11, 192, 195).

14

II.

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

15

Im wesentlichen zu Recht hat das Berufungsgericht Bereicherungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin wegen angeblicher Schenkung der Grundstücke I. und E. hilfsweise aus angeblicher Schenkung von Grundschulden, verneint.

16

Grundstück Ilvesheim

17

1.

Das Berufungsgericht führt aus: Durch das Teilurteil des Landgerichts vom 8. November 1983 und das Berufungsurteil vom 25. Juli 1985 stehe rechtskräftig fest, daß zumindest in Höhe des dort zugesprochenen Teilbetrages von 50.000 DM der Wert des Grundstücks die Gegenleistungen der Klägerin überstiegen habe und insoweit eine Schenkung vorliege. Daß ein weiterer Schenkungsanteil an diesem Grundstück vorliege, müsse der Beklagte beweisen. Das sei ihm nicht gelungen. Für den Wert des Grundstücks sei von dem erzielten Kaufpreis auszugehen, der noch den zuverlässigsten Maßstab darstelle. Unstreitig vermindere sich dieser Wert um übernommene Belastungen von 35.520 DM, mithin auf 174.480 DM, von denen der bereits rechtskräftig zugesprochene Teilbetrag von 50.000 DM abzusetzen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, daß auf dem Grundstück für die Klägerin Grundschulden im Gesamtbetrag von 125.000 DM eingetragen gewesen seien und sie dem Beklagten im Übertragungsvertrag die Zahlung der den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen erlassen habe. Durch das Teilurteil sei zwar entschieden, daß die Grundschulden nicht voll durch Darlehen valutiert gewesen seien; das betreffe aber nur die bereits zugesprochenen 50.000 DM. Der Beklagte könne jedenfalls nicht widerlegen, daß die Klägerin ihm Darlehen in Höhe von 40.447,85 DM, 29.904,57 DM und 29.664,70 DM gewährt habe. Darüber hinaus aber könne der Beklagte auch nicht beweisen, daß die Grundschulden im übrigen der Klägerin geschenkt worden seien.

18

2.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

19

a)

Sie nimmt, zu Recht, die Wertfeststellung des Berufungsgerichts, nämlich in Höhe des erzielten Verkaufserlöses, und davon den Abzug der übernommenen Schulden sowie des bereits zugesprochenen Teilbetrages von 50.000 DM hin. Ihre Rügen zielen in erster Linie darauf, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß von dem verbleibenden Wert in Höhe von 124.480 DM Darlehensbeträge, die die Klägerin dem Beklagten gewährt haben soll, abzuziehen seien.

20

b)

Auf diese Rügen kommt es jedoch nicht an:

21

Auf dem Grundstück lasteten zum Zeitpunkt der Übertragung Grundpfandrechte in Höhe von 125.000 DM, die der Beklagte der Klägerin geschenkt haben will. Solche Grundstücksbelastungen mindern den Wert des Geschenkes (BGHZ 107, 156, 159). Dabei ist auch, anders als die Revision dies sehen will, unerheblich, ob die dinglichen Rechte dem Beschenkten oder einem Dritten zustehen. Hat der Beklagte der Klägerin zunächst Grundschulden in Höhe von 125.000 DM schenkweise bestellt, kann er den damit bereits übertragenen Vermögenswert später nicht noch einmal schenkweise zuwenden.

22

Vermindern danach den Wert des Geschenkes in Höhe von 210.000 DM die Belastungen in Höhe von 125.000 DM und die durch Schuldübernahme erbrachten Gegenleistungen in Höhe von 35.520 DM, so verbleibt ein Schenkungsanteil von 49.480 DM. Durch den rechtskräftig zuerkannten Betrag von 50.000 DM hat der Beklagte mithin schon mehr erhalten als den Wert des Geschenks.

23

Grundstück Eußenheim

24

1.

Das Berufungsgericht geht auch insoweit von einer gemischten Schenkung aus, meint aber, ein Bereicherungsanspruch scheitere daran, daß das Grundstück weniger wert sei, als der Beklagte meine, und zudem belastet gewesen sei. Es führt dazu aus: Der Wert des bebauten Grundstücks habe nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nur 207.000 DM betragen. Vom Wert des geschenkten Hälfteanteils in Höhe von 103.500 DM seien die vom Beklagten eingeräumten Belastungen in Höhe von 15.175 DM, Anliegerbeiträge in Höhe von 6.897,74 DM sowie der sich zugunsten der Klägerin ergebende "Kapitalanteil" von 58.480,28 DM zur Hälfte abzusetzen, mithin insgesamt 40.276,51 DM, so daß zugunsten des Beklagten ein Schenkungsanteil von 63.223,48 DM verbleibe. Die Miteigentumshälfte sei jedoch zugunsten der Klägerin zwischen 1975 und 1977 mit Grundschulden von 50.000 DM, 30.000 DM und 25.000 DM belastet worden. Zwar seien die beiden Grundschulden über 30.000 DM und 25.000 DM auf dem Grundstück E. nur eingetragen worden, um gegenüber dem Finanzamt die Aufhebung der Grunderwerbsteuer zu erreichen; das ändere aber nichts daran, daß alle Grundschulden eingetragen seien.

25

2.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

26

a)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision zwar gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Wert des Anwesens. Die Rüge, daß das Berufungsgericht ein Obergutachten hätte einholen, mindestens aber den Sachverständigen hätte hören müssen, ist unberechtigt. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

27

b)

Eine gemischte Schenkung könnte gleichwohl vorliegen, wenn die Revision mit ihren Rügen recht hätte, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Bestehen einzelner Belastungen oder Gegenleistungen angenommen.

28

Die objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann allerdings, anders als die Revision dies wohl sieht, nur ein Indiz für eine gemischte Schenkung darstellen. Denn erfahrungsgemäß können subjektive Wertvorstellungen weit auseinandergehen und sich von objektiven Werten erheblich entfernen (BGHZ 82, 274, 281). Entscheidend ist nicht der objektive Wert, sondern die Frage, ob nach der Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte. Es steht den Parteien auch grundsätzlich frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung noch als subjektiv gleichwertig anzusehen (BGH Urt. v. 15. Dezember 1955, II ZR 130/54, WM 1956, 353, 354). Zu der Bereicherung des Beschenkten muß also ein Wissen der Parteien um die Wertdifferenz und die Einigung über die Unentgeltlichkeit des nicht durch Gegenleistungen abgegoltenen Teiles der Zuwendung treten (BGHZ 82, 274, 281). Diese Willensrichtung der Parteien dürfte hier, anders als das Berufungsgericht meint, jedenfalls vorliegen, soweit es um die zwei 1976 und 1977 eingetragenen Grundschulden über 30.000 DM und 25.000 DM geht, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nur eingetragen wurden, "um gegenüber dem Finanzamt die Aufhebung der Grunderwerbsteuer zu erreichen". Dienten diese Grundschulden nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag nicht der Abgeltung oder Sicherung von Geldzuwendungen der Klägerin an den Beklagten und waren sie ihr auch nicht geschenkt, liegt die Erwägung nahe, daß insoweit der Klägerin der Wert der Grundstückshälfte geschenkt sein sollte: Dies kann der Fall sein, wenn die Grundschuldbestellungen, worauf der Beklagte sich berufen hat, als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind oder wenn die Parteien sich einig gewesen sind, keine solle gegen die andere aus den Grundpfandrechten vorgehen dürfen; schließlich kann die Klägerin die Grundschulden auch als uneigennützige Treuhänderin erhalten haben. Stand nach dem Wissen und Wollen der Parteien aus den bestellten Grundschulden über 30.000 DM und 25.000 DM der Klägerin ein wirtschaftlicher Wert nicht zu und sollte ihr insoweit der noch verbleibende Grundstückswert geschenkt sein, kommt eine Schenkung und damit ein Bereicherungsanspruch des Beklagten in Betracht. Das Berufungsurteil kann insoweit mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.

29

c)

Dies führt jedoch nur im geringen Umfange zur Aufhebung des Berufungsurteils: Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht zu Recht vom Wert des geschenkten Miteigentumsanteils die Hälfte der Belastungen von 15.175 DM und des "Kapitalvorteils" von 58.480,28 DM, mithin 36.827,64 DM, sowie Anliegerkosten von 3.448,87 DM, zusammen 40.276,51 DM abgesetzt; denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) entspricht dies dem eigenen Vortrag des Beklagten. Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt worden. Wie bereits zum Grundstück I. ausgeführt, wird der Wert zudem um die nach dem Vortrag des Beklagten der Klägerin geschenkte Grundschuld von 50.000 DM gemindert (BGHZ 107, 156, 159). Dem Beklagten kann danach allenfalls noch ein Wert von (103.500 DM - 90.276,51 DM =) 13.223,49 DM als Rückforderungsanspruch aus der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück E. zustehen.

30

In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Feststellung der Willensrichtung der Parteien bei der Bestellung der beiden Grundschulden und beim Abschluß des Übertragungsvertrages, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

31

Ferner wird vom Berufungsgericht zu erwägen sein, ob und wie das im Kaufvertrag vom 11. August 1978 dem Beklagten eingeräumte bedingte Nießbrauchsrecht als Gegenleistung der Klägerin zu bewerten ist.

32

Zu den Grundschulden

33

Soweit der Beklagte seine Ansprüche nunmehr weiter hilfsweise auf Schenkung der Grundschulden stützt, die auf dem Grundstück I. und (in Höhe von 50.000 DM) auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten an dem Anwesen E. bestellt waren, hat die Revision keinen weitergehenden Erfolg.

34

1.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die nach seiner Meinung in der Bestellung der Grundschulden liegende Schenkung nicht widerrufen. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, daß die Grundschulden der Klägerin ohne Gegenleistung zugewandt worden seien. Zudem habe der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht, obwohl das Gericht ihn auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen habe.

35

2.

Ob, wie die Revision meint, das Berufungsgericht von einem wirksamen Widerruf der angeblichen Schenkung von Grundschulden ausgehen oder den Beklagten wenigstens auf seine Zweifel hinweisen mußte, kann dahinstehen.

36

Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte im Falle eines Schenkungswiderrufs in erster Linie Rückgewähr der Grundschulden von der Klägerin nach den §§ 531, 812 ff BGB hätte fordern müssen.

37

Der Beklagte hat aber auch nicht bewiesen, daß er der Klägerin die Grundschulden geschenkt hat. Die Grundschuld ist in ihrem sachenrechtlichen Bestand unabhängig von einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB).

38

Schon wenn die der Klägerin bestellten Grundschulden nur die Gegenleistung für Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten darstellen sollten, sind sie, anders als die Revision und das Landgericht dies sehen, nicht geschenkt. Selbst wenn sie nur zum Ausgleich für die von der Klägerin im Rahmen des eheähnlichen Verhältnisses der Parteien erbrachten Leistungen gedacht waren oder die Klägerin sie jedenfalls als Erfüllung eines ihr vermeintlich insoweit gegen den Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruchs entgegengenommen hat, liegt keine Schenkung vor (Senatsurt. v. 19. Januar 1973, V ZR 24/71, WM 1973, 302, 303 = WarnRspr. 1973 Nr. 16).

39

Beides müßte, was die Revision verkennt, der Beklagte ebenso ausräumen, wie ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die von ihm bestellten Grundschulden nicht der Sicherung von Forderungen der Klägerin dienen sollten, weil ihnen solche nicht zugrunde lagen. Richtig sind zwar die Hinweise der Revision dazu, daß der Darlehensgeber die Hingabe eines Darlehens, das er zurückfordert, dartun und beweisen muß. Darum geht es hier jedoch nicht. Geltend gemacht ist ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Widerrufs der Schenkung von Grundschulden. Demgemäß muß der Beklagte den Beweis führen, daß die Grundschulden geschenkt wurden (BGH Urt. v. 21. Oktober 1982, VII ZR 369/80, LM BGB § 812 Nr. 157 m.N.), und er müßte alle von der Klägerin behaupteten Rechtsgründe für die Bestellung der Grundschulden widerlegen (Senatsurt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, WM 1989, 1862 = ZIP 1990, 31, 33).

40

Soweit es die Gewährung von Darlehen angeht, hätte der Beklagte zudem die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kaufurkunden niedergelegten Vereinbarung widerlegen müssen, wonach dem Beklagten gegebene Darlehen als Kaufpreisanteil "zur Zahlung erlassen" sind (vgl. Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83, WM 1985, 699 m.w.N.). Dazu reicht nicht aus, daß dem Berufungsgericht, worauf die Revision hinweist, Zweifel am Vortrag der Klägerin über die Höhe der gegebenen Darlehen verblieben.

41

Vergeblich macht die Revision auch geltend, es sei bereits durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 1985 rechtskräftig festgestellt, daß zumindest ein Teilbetrag von 50.000 DM der auf dem Grundstück I. lastenden Grundschulden nicht "valutiert" gewesen sei. In dem Teilurteil sind dem Beklagten 50.000 DM als Bereicherungsanspruch wegen des Widerrufs der Schenkung zugesprochen worden. Nur über den dort erhobenen und zugesprochenen Anspruch liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor. Damit ist nicht Rechtskraft für die jetzt geltend gemachte Forderung eingetreten (vgl. BGHZ 94, 29, 32, 33) [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84].

42

III.

Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die verbliebenen Zweifel und Unsicherheiten dem Beklagten angelastet.

43

Damit hat die Revision nur im Umfange der zum Grundstück E. dargelegten Höhe von 13.223,49 DM Erfolg.

Hagen
RiBGH Dr. Vogt ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Hagen
Räfle
Lambert-Lang
Tropf