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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1973, Az.: V ZR 24/71

Einigung über die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung; Ausdrückliche Erklärung der Entgegennahme von Zuwendungen als Erfüllung einer Verbindlichkeit ; Einstufung eines Verhaltens als sittenwidrig; Leistung in Kenntnis der fehlenden Verpflichtung; Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs, nämlich der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1973
Aktenzeichen
V ZR 24/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 03.12.1970
LG Itzehoe

Fundstellen

  • JZ 1973, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1035-1038 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

Witwe Maria K. geb. G. in U., N.

Prozessgegner

Arzt Dr. med. Karl-Ludwig W. in D., W. Platz ...

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Empfänger einer Leistung den vom Leistenden damit bezweckten Erfolg (hier: Fortsetzung persönlicher Beziehungen) kennt und zwar nicht ausdrücklich widerspricht, aber seinerseits einen andern von ihm mit der Entgegennahme der Leistung bezweckten Erfolg (hier: Tilgung einer rechtlichen Verbindlichkeit) zum Ausdruck bringt, so reicht dies für einen Bereicherungsanspruch des Leistenden wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) nicht aus (Abgrenzung zu BGHZ 44, 321).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 1973
durch
die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben von 1961 bis 1968 mit Unterbrechungen wie Mann und Frau zusammengelebt. In zwei notariellen Urkunden vom 6. März 1968 bestellte die Klägerin an ihrem unbebauten Grundstück in U. eine Grundschuld von 35.000 DM zugunsten des Beklagten, übernahm die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der Bausparkasse S. von 26.000 DM und erkannte an, dem Beklagten 5.000 DM zu schulden. Mit Schreiben vom 27. Mai 1969 hat sie die in Grundschuldbestellung und Schuldübernahme gesehenen Schenkungen widerrufen.

2

Mit der Klage begehrte die Klägerin zuletzt

  1. 1.

    Löschung der Grundschuld,

  2. 2.

    Befreiung von der Bauspardarlehensschuld,

  3. 3.

    Bestätigung einer einen Widerspruch gegen den Grundschuldeintrag anordnenden einstweiligen Verfügung, hilfsweise
    mit einer näher bezeichneten Maßgabe.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden erstgenannten Klaganträge (Nr. 1 und 2) weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Oberlandesgericht verneint die eingeklagten Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr ihrer genannten Leistungen: für eine Schenkung (§§ 531, 1301 BGB) fehle es an einer Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit (§ 516 BGB), für einen Schadensersatzanspruch wegen Rücktritts vom Verlöbnis an dem Erfordernis, daß die Klägerin ihre Leistungen in Erwartung der Ehe erbracht habe; ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere daran, daß die Klägerin zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet und gewußt habe, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei (§ 814 BGB), ein Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) daran, daß eine Einigung der Parteien über die behauptete Zweckbestimmung, nämlich die Fortsetzung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, nicht zustandegekommen sei.

6

Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet.

7

II.

a)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung einer Schenkung.

8

Die Berufung auf Treu und Glauben vermag die fehlende Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht zu ersetzen. Wie die Revision nicht verkennt, betrifft die von ihr angezogene Entscheidung BGHZ 44, 321 die Einigung über einen Leistungszweck im Sinn von § 812 (darüber siehe unten d). Für eine Einigung über die Unentgeltlichkeit im Sinn einer Schenkung ergibt sie im vorliegenden Fall schon deshalb nichts, weil nach dem hier festgestellten Sachverhalt der Beklagte die Leistungen der Klägerin als Erfüllung eines ihm vermeintlich gegen die Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs entgegengenommen hat, den der Tatrichter entgegen der Annahme der Revision nicht als bloß "moralischen", sondern als einen rechtlichen Anspruch auffaßt (BU S. 32 bei der Verweisung auf RGZ 125, 380).

9

b)

Erfolglos bleibt der Versuch der Revision, die weiterverfolgten Klageansprüche auf § 817 BGB zu stützen.

10

Sie meint: durch den Abschluß der Rechtsgeschäfte vom 6. März 1968 habe nicht die Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen (so daß dieser Rückforderungsanspruch schon nach Satz 2 a.a.O. ausgeschlossen wäre), wohl aber der Beklagte, indem er das Motiv der Klägerin, ihn durch ihre großzügigen Zuwendungen zum Bleiben bewegen zu können, erkannt und für seine Zwecke ausgenutzt habe, obwohl er keinen Anspruch an die Klägerin gehabt habe. Aber auch wenn man dies unterstellt, genügt es nicht, um das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen, weil er bei Entgegennahme der Zuwendungen ausdrücklich erklärt hat, er nehme sie als Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin an. Daß der Beklagte sich des Nichtbestehens einer solchen Verbindlichkeit bewußt gewesen wäre, ist nicht festgestellt, ein Revisionsangriff insoweit nicht erhoben.

11

c)

Unbegründet sind die Revisionsangriffe gegen die Verneinung eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Klägerin gewußt habe, sie sei nicht zu den jetzt zurückgeforderten Leistungen verpflichtet (§ 814 BGB).

12

Nach dem vom Tatrichter unterstellten Sachverhalt hat die Klägerin mit Grundschuldbestellung und Bausparschuldübernahme auf die vom Beklagten geltend gemachten "Ausgleichsforderungen" geleistet. Damit sind ersichtlich diejenigen Forderungen gemeint, die der Beklagte aus dem mit der seinerzeitigen Lebensgemeinschaft der Parteien verbundenen gegenseitigen Geben und Nehmen als Schlußsaldo ableitete. Diese tatsächliche Konkretisierung genügt dem Bestimmungserfordernis des § 814 BGB, auf das die Revision unter Berufung auf Staudinger/Seufert (BGB 11. Aufl. § 814 Rdn. 3) abhebt; eine rechtliche Charakterisierung der Forderung war dazu nicht erforderlich.

13

Erfolglos ist auch der Hinweis der Revision, die damaligen Leistungen der Klägerin seien nicht "zum Zweck der Erfüllung" erbracht worden, sondern nur teils zur Sicherstellung (Grundschuld), teils erfüllungshalber (Bausparschuldübernahme; Hinweis auf Mühl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 814 Rdn. 2). Denn der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe "auf" jene Ausgleichsforderungen geleistet, liegt ersichtlich die Auffassung des Tatrichters zugrunde, die Klägerin habe diese Forderungen - ohne Rücksicht auf die zum Teil abweichende Erklärung des Beklagten als Leistungsempfängers - nicht nur sicherstellen, sondern tilgen wollen; das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann deshalb offen bleiben, ob nicht auch Leistungen erfüllungshalber oder zu Sicherstellungszwecken für die Anwendung des § 814 BGB genügen (vgl. in ersterer Hinsicht BGB-RGRK - 11. Aufl. § 812 Anm. 85 sowie allgemein die weite Auslegung der Vorschrift im Urteil vom 16. September 1966, VIII ZR 202/64, NJW 1967, 2260, 2261 Ende).

14

d)

Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg die Verneinung eines Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs, nämlich der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft der Parteien (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

15

Das Gesetz fordert hier, daß der dann nicht eingetretene Erfolg "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckt" war. Das bedeutet, daß dieser Zweck einerseits nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder eine Bedingung des Rechtsgeschäfts ist, andererseits aber nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder eine einseitige Erwartung des Leistenden sein darf; notwendig und genügend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinn der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323). Das Oberlandesgericht hat die Verneinung solcher Willensübereinstimmung damit begründet: eine ausdrückliche Billigung jenes Zwecks der Klägerin habe der Beklagte am 6. März 1968 nicht erklärt, die notariellen Urkunden enthielten darüber nichts, die Klägerin habe die beurkundete Erklärung des Beklagten, daß er die Zuwendungen zur Erfüllung oder Sicherung eigener Ansprüche entgegennehme, widerspruchslos hingenommen. Der Tatrichter erklärt zwar für naheliegend, daß die Klägerin den Beklagten zum Bleiben bewegen wollte und der Beklagte dieses Motiv erkannte und "für seine Zwecke ausnutzte". Er hält dies aber als einseitige Erwartung der Klägerin ohne Rechtsirrtum für nicht ausreichend.

16

Allerdings hat der VII. Zivilsenat ausgeführt (BGHZ 44, 321), daß eine stillschweigende Einigung der in jener Vorschrift geforderten Art insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Leistende mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der Empfänger dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt; dabei kann sein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Einverständnis gewertet werden. So liegt jedoch der Fall hier nicht. Denn der Beklagte hat zu der - unterstelltermaßen erkannten - Zweckbestimmung der Klägerin (ihn zum Bleiben zu bewegen) nicht geschwiegen, sondern seinerseits eigens eine andere Zweckbestimmung für seine Entgegennahme der Zuwendungen angegeben (Erfüllung oder Sicherung einer Verbindlichkeit); darüber hinaus der nur schlüssig erklärten Zweckbestimmung der Klägerin noch ausdrücklich zu widersprechen, war er nach Treu und Glauben auch im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien sei nicht der mit den damaligen Leistungen der Klägerin nach dem Inhalt der Rechtsgeschäfte bezweckte Erfolg gewesen.

17

III.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Rothe
Mattern
Hill
Dr. Grell
von der Mühlen