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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1990, Az.: 5 StR 102/90

Verdeckungsmord; Tötungsvorsatz; Vollendung begonnener Tötung; Einheitliche Tötungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1990
Aktenzeichen
5 StR 102/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1991, 212 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1990, 2758
  • NStZ 1990, 385 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 544

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verdeckungsmord liegt nicht vor, wenn der Täter, der von vornherein mit Tötungsvorsatz handelte, die begonnene Tötung lediglich vollenden will.

2. Der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz macht die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind ohne Erfolg.

2

Der Angeklagte erklärte seiner Arbeitskollegin Anke P., er liebe sie, habe sie immer geliebt, müsse aber bald sterben. Als sie ablehnend reagierte, würgte er sie mit beiden Händen am Hals, drosselte sie mit einem Strick oder einem Kabel, bis sie zusammensank, und trat mit dem beschuhten Fuß gegen ihren Kopf und Körper. Dabei nahm er ihren Tod zumindest billigend in Kauf. Als Anke P. noch einmal hoch kam und sich kriechend auf ihn zu bewegte, wurde ihm bewußt, daß sie anderen von seinem Vorgehen erzählen würde, wenn sie es überlebte. Um sie für immer zum Schweigen zu bringen, ergriff er einen schweren Locher und schlug damit auf ihren Kopf, bis sie regungslos liegenblieb. Die Gewalteinwirkung gegen den Hals und schwere Schädelverletzungen führten zu einer zentralen Lähmung, an der das Mädchen starb.

3

Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes (§ 211 Abs. 2 StGB). Sie ist ebenfalls unbegründet. Da der Angeklagte von vornherein mit Tötungsabsicht handelte, wollte er, als er mit dem Locher zuschlug, keine andere Straftat verdecken, sondern nur die begonnene Tötung vollenden (BGH NStZ 1983, 34, 35). Daran ändert auch nichts, daß das Schwurgericht für möglich hält, der Angeklagte habe den Tod des Mädchens zunächst nur billigend in Kauf genommen und ihn erst dann "unmittelbar" gewollt, als es sich kriechend auf ihn zu bewegte. Damit hat es nicht ausgeschlossen, daß er das Opfer von Anfang an töten wollte, wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat.

5

Außerdem würde ein Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat machen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85). Das von der Revision angeführte Urteil BGHSt 35, 116 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87] besagt nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Mörder das Opfer zunächst nur körperlich mißhandelt und es dann getötet, um die vorausgegangene Körperverletzung (§ 223 StGB) zu verdecken.