Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1990, Az.: IV ZR 48/89

Anspruch auf eine Einbruchdiebstahlentschädigung aus einer Hausratversicherung; Begründung einer Repräsentantenstellung allein durch die Ehegatteneigenschaft; Voraussetzungen für die Stellung als Repräsentant eines Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 48/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.11.1988

Fundstelle

  • VersR 1990, 735-737 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

C. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, C.-Allee 10-20, K.

Prozessgegner

Herr S. N. W. straße 9, R.-W.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Repräsentanteneigenschaft von Lebensgefährten des VN.

  2. 2.

    Über die Anforderung an den Nachweis der Vortäuschung eines Versicherungsfalls.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 30. September 1985 eine Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde gelegt sind. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine noch mit 151.973,59 DM geltendgemachte Einbruchdiebstahlentschädigung beanspruchen kann.

2

Am 27. Dezember 1985 zeigte der Kläger oder seine Lebensgefährtin Margarete E. bei der zuständigen Polizeibehörde an, daß über Weihnachten in ihre Wohnung in R.-W. eingebrochen worden sei und dabei Schmuck, Teppiche, Pelze und weitere Hausratgegenstände entwendet worden seien.

3

Die Beklagte, die einen Einbruchdiebstahl bestreitet, beauftragte den Sachverständigen B. mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Er führte am 13. Januar 1986 mit dem Kläger und dessen Lebensgefährtin ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. Nach einer Gesprächsnotiz bat er um Belege für verschiedene als gestohlen gemeldete Gegenstände.

4

Der Kläger legte am 30. Januar 1986 im Büro der für die Beklagte tätigen Versicherungsagentur unter anderem fünf Zertifikate für als gestohlen gemeldete Teppiche im Original vor und ließ davon an die Beklagte weitergeleitete Fotokopien fertigen. Die Zertifikate tragen Stempel und Unterschrift einer F.-O.-Handels-GmbH in F. mit - soweit lesbar - Datumsangaben aus den Jahren 1962 bis 1964. Nachdem der Sachverständige B. festgestellt hatte, daß diese GmbH erst 1973 gegründet worden ist, wurde in einer weiteren Besprechung vom 10. März 1986 Einigkeit erzielt, daß die Lebensgefährtin des Klägers sich von dem ihr seit Jahren bekannten Geschäftsführer der GmbH Blankozertifikate hatte geben lassen und diese anschließend selbst ausgefüllt hatte. Die Beklagte sieht in der Vorlage dieser Zertifikate den Versuch einer arglistigen Täuschung und lehnte unter dem 30. Mai 1986 eine Schadensregulierung ab.

5

Die daraufhin erhobene Zahlungsklage wurde in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist ein Grundurteil ergangen und die Sache zur Klärung der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

1.

a)

Das Berufungsgericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß der Kläger, als er die Teppichzertifikate präsentiert hat, nicht gewußt habe, daß sie nicht von der Verkäuferin der Teppiche herrührten, sondern nachträglich unter Rückdatierung von seiner Lebensgefährtin aus Blankozertifikaten gefertigt worden waren. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision nicht.

7

b)

Sie greift jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts an, der Kläger müsse sich das Vorgehen seiner Lebensgefährtin nicht zurechnen lassen, da sie nicht als seine Repräsentantin gehandelt habe. Sie rügt, daß sich das Berufungsgericht nicht mit den §§ 9 Nr. 3 a, 14 Nr. 2 und 21 Nr. 3 VHB 84 auseinandergesetzt habe.

8

Die Ansicht des Berufungsgerichts, Margarete E. habe nicht als Repräsentantin des Klägers gehandelt, steht im Einklang mit einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Ehegatteneigenschaft oder die Stellung als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte begründet keine Repräsentantenstellung (so schon BGH-Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 429 [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62] unter IV). Als Repräsentant eines Versicherungsnehmers kann vielmehr nur angesehen werden, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn dem Dritten die alleinige Obhut über die versicherte Sache überlassen ist. Vielmehr muß sich der Versicherungsnehmer "der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit" für den versicherten Gegenstand "vollständig begeben haben". Damit korrespondiert, daß Repräsentant nur sein kann, wer befugt ist, selbständig für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Der Begriff des Repräsentanten ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, weil es nicht hinnehmbar ist, die Lage eines Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß der Versicherungsnehmer z.B. die versicherten Sachen aus der Hand gibt und ihr Schicksal dem Gutdünken eines Sachverwalters überläßt, ohne für diesen einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - IVa ZR 242/87 - BGHZ 107, 229[BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87] m.w.N. = VersR 1989, 737 [BGH 26.04.1989 - IV a ZR 242/87]).

9

Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz nicht darauf berufen, es sei der Risikoausschluß des § 9 Nr. 3 a VHB 84 verwirklicht (Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Einbruchdiebstahl- und Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen). Sie hat auch nicht geltend gemacht, sie könne ihre Leistungsfreiheit aus § 14 Nr. 2 VHB 84 herleiten (Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person eine dieser [Sicherheitsvorschriften betreffenden] Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein). Ebensowenig hat sie behauptet, gemäß § 21 Nr. 3 VHB 84 leistungsfrei zu sein (Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person eine dieser [im Versicherungsfall zu beobachtenden] Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein). Demgemäß hatte das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, keinen Anlaß, sich mit diesen Bestimmungen und der Frage ihrer Wirksamkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - IV ZR 305/88 unter 3 - zur Veröffentlichung vorgesehen) auseinanderzusetzen. Es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit die Ausformung des Begriffes des versicherungsrechtlichen Repräsentanten zur Disposition der Versicherer steht (§ 15 a VVG).

10

2.

Schließlich meint die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme keine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls in Betracht, seien von Rechtsfehlern beeinflußt.

11

a)

Das Berufungsgericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Einbruchdiebstahl für hinreichend wahrscheinlich. Das läßt die Revision unangegriffen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

12

Sie bemängelt aber, daß das Berufungsgericht eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls gefordert und als nicht gegeben beurteilt habe.

13

Bei der einmaligen Wendung "überwiegende" Wahrscheinlichkeit in den einleitenden Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils handelt es sich offensichtlich um ein Vergreifen im Ausdruck, das sich nicht weiter auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt hat. In den ersten drei Sätzen unter I hat das Berufungsgericht nämlich wörtlich ausgeführt:

"Der Eintritt des Versicherungsdiebstahls (§ 5 Ziffer 1 a und b VHB 84) ist nach dem Inhalt der Ermittlungsakte und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend wahrscheinlich. Die Möglichkeit, daß der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht sein könnte, hat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich. Damit steht die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest (BGH VersR 84, 29 ff und seither in ständiger Rechtsprechung, z.B. VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86])."

14

Der Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung sich das Berufungsgericht erklärtermaßen orientieren will, hat die Anforderungen, die in einer Diebstahlversicherung an den erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Versicherungsfalles zu stellen sind, stets als Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beschrieben. Im Einklang hiermit fährt das Berufungsgericht in seinen Darlegungen auch zwei Absätze später fort: "Die von der Beklagten aufgezeigten Verdachtsmomente begründen nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß die Einbruchsspuren von dem Kläger oder mit dessen Wissen bewußt gelegt worden sind, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen" und schließt auch in der Gesamtwürdigung mit der Wendung: "... vermag der Senat die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherungsfall vorgetäuscht sein könnte, nicht zu erkennen."

15

b)

Die Revision beanstandet schließlich, die Beweiswürdigung halte sich nicht in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens, da das Berufungsgericht sich nicht mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers auseinandergesetzt habe. Es hätte prüfen müssen, ob die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttert werde durch die vorgelegten Verträge vom 21. Dezember 1981, vom 22. November 1982 und vom 25. Juni 1983, nach deren Wortlaut ihm für Darlehen in beträchtlicher Höhe Teppiche, Pelzwaren und Hausrat von seiner Lebensgefährtin sicherungsübereignet worden seien. Die Beklagte habe dazu vorgebracht, daß der Kläger als Universitätsangestellter bei doppelter Haushaltsführung und finanzieller Unterstützung der Frau E. wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, ihr die genannten Darlehensbeträge zur Verfügung zu stellen, und habe dies durch Zeugnis der Frau E. und Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe zwar die Glaubwürdigkeit der daraufhin vernommenen Zeugin E. bezweifelt, jedoch den Antrag auf Parteivernehmung des Klägers unerledigt gelassen. Hinzu komme die Auffälligkeit, daß der Kläger behaupte, die Originale der Sicherungsübereignungsverträge nicht vorlegen zu können.

16

Diese Rüge ist begründet.

17

Das Berufungsgericht erörtert lediglich eine etwaige Rückdatierung der drei Sicherungsübereignungsverträge und meint, sie ergebe auch im Falle eines Einbruchdiebstahls einen Sinn und lasse deshalb noch nicht ohne weiteres den Schluß zu auf die Vortäuschung des Einbruchdiebstahls.

18

Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß es auch die gebotene Prüfung angestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - VersR 1989, 1063 unter I 2), ob ihm - im Falle der Erweislichkeit - der Umstand, daß der Kläger zu den Darlehensgewährungen von insgesamt 113.000,00 DM in dem Zeitraum von Ende 1981 bis Mitte 1983 wirtschaftlich gar nicht imstande war, zusammen mit den übrigen Indizien für eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls die Überzeugung hätte vermitteln können, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit werde der Versicherungsfall vom Kläger nur vorgetäuscht. Da das Berufungsgericht in seine vorangegangenen Überlegungen die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht einbezogen hat, es gebe gar keine den Sicherungsübereignungsverträgen zugrundeliegenden Darlehensgewährungen, weil der Kläger zu ihnen nicht imstande gewesen sei, trägt auch die abschließende Begründung des Berufungsgerichts nicht, die lautet: "Auch bei einer zusammenfassenden Betrachtung der von der Beklagten aufgezeigten Verdachtsmomente, die für sich allein, wie ausgeführt, nicht auf einen fingierten Einbruchdiebstahl hindeuten, vermag der Senat die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sein könnte, nicht zu erkennen. Daß die Möglichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls nicht völlig ausgeschlossen sein mag, genügt nicht."

19

Das Berufungsgericht hält die Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugin Margarete E. insbesondere mit Rücksicht auf ihre Vorstrafen, für erschüttert. Es erklärt sich an keiner Stelle seines Urteils davon überzeugt, daß der Kläger ihr Darlehen in Höhe von insgesamt 113.000,00 DM gewährt habe. Unter diesen Umständen war der Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers nicht gemäß § 445 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden.

20

Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es nunmehr umfassend prüft, ob die von der Beklagten unter Beweis gestellten Indiztatsachen ihm im Falle ihrer Erweislichkeit die Überzeugung vermitteln könnten, daß der Einbruchdiebstahl vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht worden ist, und bejahendenfalls die noch ausstehende Beweiserhebung nachholt.

21

3.

Die ohnehin notwendige Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erübrigen ein Eingehen auf die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte ein Grundurteil nur erlassen dürfen, wenn es aufgrund der Beweisaufnahme auch zu der Feststellung gelangt wäre, daß sich die als gestohlen gemeldeten Gegenstände zum angegebenen Diebstahlszeitpunkt im Besitz des Klägers befanden.

Bundschuh
Rottmüller
Dehner
Dr. Ritter
Römer