Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1990, Az.: III ZR 158/89
Schiedsfähigkeit von Wechselansprüchen nach schweizerischem Recht; Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts; Schiedsvereinbarung als Prozesshindernis nach deutschem Recht; Feststellungspflicht des Richters bezüglich des Inhalts des ausländischen Rechts; Rüge der Verletzung ausländischen Rechts in der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 158/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.04.1989 - AZ: 23 U 6310/88
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- IPRspr 1990, 1
Prozessführer
L. E.-I. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Laszlo F., N., H-... B.,
Prozessgegner
I. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma I. Gesellschaft für K. v. mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer F. S. und H. W., B., H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 1989 - 23 U 6310/88 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 201.997,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Revision beanstandet nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten ihre Vertragsbeziehung schweizerischem Recht unterstellt und eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen; insoweit läßt das Berufungsgericht auch keine Rechtsfehler erkennen.
2.
Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht von der Schiedsfähigkeit von Wechselansprüchen nach schweizerischem Recht ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt. Dies stellt seinen Bestand aber nicht in Frage; denn es hat sich insoweit ersichtlich die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht. Danach ist, selbst wenn eine Schiedsabrede über Wechselansprüche in der Schweiz ins Leere geht, weil solche Ansprüche dort nicht in einem (wenn auch besonders ausgestalteten) gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen sind wie nach deutschem Recht, die Wirksamkeit einer Schiedsabrede für außerhalb der Schweiz geltend zu machende Wechselansprüche nach schweizerischem Recht nicht ausgeschlossen.
3.
Dagegen beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in ihrem Vertrag die Schiedsklausel derart formuliert, daß alle staatlichen Gerichte durch das Schiedsgericht ausgeschlossen seien; bei dieser Auslegung der Schiedsvereinbarung habe das Berufungsgericht die Praxis der schweizerischen Rechtsanwendung nicht hinreichend berücksichtigt und daher seine Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts verletzt.
Eine Schiedsvereinbarung begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis und unterliegt daher der vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Auslegung durch den Tatrichter. Die Nachprüfung der durch den Tatrichter vorgenommenen Auslegung ist darauf beschränkt, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (BGHZ 24, 15, 19; st.Rspr). Dies gilt auch für die Auslegung nach ausländischem Recht zu beurteilender Schiedsvereinbarungen, und zwar mit der Maßgabe, daß nicht die Auslegung der ausländischen gesetzlichen Vorschriften, sondern nur nachgeprüft werden kann, ob der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, den Inhalt des ausländischen Rechts von Amts wegen festzustellen (§ 293 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85 - BGHWarn 1986 Nr. 302 = BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 1 = WM 1987, 25). Denn die §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO entziehen die Frage, ob das Berufungsgericht ausländisches Recht zutreffend angewendet und ausgelegt hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; daran ist festzuhalten (BGH Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 - BGHWarn 1987 Nr. 112 = BGHR § 293 Satz 2 Ermessen 3).
Die Verletzung ausländischen Rechts kann auch dann nicht mit der Revision gerügt werden, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über das ausländische Recht nicht erschöpfend sind (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 - BGHWarn 1962 Nr. 224). Dieser Grundsatz kann allerdings dann nicht angewendet werden, wenn aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, ob und auf welche Weise es zu klären versucht hat, ob der von ihm zur Anwendung gebrachte Rechtssatz im ausländischen Recht besteht, welche Vorschriften dafür maßgebend sind und welche Ansichten dazu in Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten werden (BGH Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87 - BGH Warn 1987 Nr. 228 S. 507 = BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 4). Denn der deutsche Richter hat ausländisches Recht so anzuwenden, wie der Richter des betreffenden Landes es auslegt und anwendet (BGH Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 - NJW 1976, 1581 und vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 - RIW 1982, 199, 435; Zöller/Geimer, ZPO 15. Aufl. § 293 Rn. 24).
Die ihm danach obliegenden Ermittlungspflichten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Es stützt sich für seine Auslegung der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung auf schweizerische Rechtsprechung und Rechtslehre. Ob seine Ausführungen hierüber erschöpfend sind, ist unerheblich.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 201.997,00 DM
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm