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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1990, Az.: VIII ZB 40/89

Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht; Fristenkontrolle; Vorfrist; Angabe des Fristablaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
VIII ZB 40/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1085 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1990, 263 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1991, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1990, 561 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 2126-2127 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 800-801 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht, für eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle zu sorgen, nicht mit einer Dienstanweisung, wonach ihm die Akte zur eingetragenen Vorfrist mit deutlicher Angabe des Fristablaufs vorzulegen ist und er danach die Fristenkontrolle selbst übernehme, ohne daß indessen die Vorfrist weisungsgemäß erst gestrichen werden darf, wenn die Akte tatsächlich vorgelegt wird. Es bleibt offen, ob hier selbst bei entsprechend ergänzter Weisung eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle angenommen werden könnte.

Gründe

1

I. Mit dem am 2. Juni 1989 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat sie am 3. Juli 1989 (Montag) form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit - formlos mitgeteilter - Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. September 1989 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 1989 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ging die Berufungsbegründung nicht ein. Vielmehr hat die Beklagte die Berufung erst am 13. November 1989 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

2

II. 1. Die Berufungsbegründung ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der bis 31. Oktober 1989 verlängerten Frist, sondern - zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 13. November 1989 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Verfügung vom 18. September 1989, mit der der Senatsvorsitzende die Begründungsfrist verlängert hat, bedurfte zu ihrer Wirksamkeit auch insoweit keiner förmlichen Zustellung, als der Endtermin - 31. Oktober 1989 - bestimmt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, zur Veröffentlichung bestimmt).

3

2. Die verspätet begründete Berufung hat das Berufungsgericht zu Recht verworfen, weil auch dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden kann.

4

a) Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag, gegen dessen Rechtzeitigkeit (§ 234 ZPO) keine Bedenken bestehen, hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Versäumung der Frist auf einem Büroversehen bei ihrem Prozeßbevollmächtigten beruhe, das ihr auch über § 85 Abs. 2 ZPO nicht zugerechnet werden könne. In der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten bestehe die Dienstanweisung, daß nach Eingang eines die Frist in Lauf setzenden Schriftstücks die zuständige Anwaltsgehilfin den Fristablauf im Fristenkalender mit einer Vorfrist von einer Woche notiere. Spätestens am Tag der Vorfrist werde die Fristakte dem Rechtsanwalt separat vorgelegt. Dazu werde die Akte mit einem gelben Aufkleber versehen, auf dem der Fristablauf mit roten Stift notiert sei. Nach Vorlage der Sache überwache der Rechtsanwalt den weiteren Fristablauf persönlich. Im vorliegenden Fall habe die Anwaltsgehilfin die Frist mit Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen. Eine andere, seit 1980 im Beruf tätige und seit Juni 1988 beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beschäftigte Anwaltsgehilfin habe am 24. Oktober 1989, dem Tag der Vorfrist, zwei andere Berufungsakten herausgesucht, deren Vorlage ebenfalls für diesen Tag im Fristenkalender vermerkt gewesen sei. Dabei müsse sie die Akte für die vorliegende Sache übersehen haben. Das Versäumnis sei erst am 1. November 1989 bemerkt worden.

5

b) Hiernach beruht die unterlassene Vorlegung der Akte auf einem Büroversehen. Zur Fristversäumung wäre es jedoch nicht ohne einen Mangel in der Organisation des Fristenwesens gekommen, der dem Rechtsanwalt selbst und damit der Beklagten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zum Verschulden anzurechnen ist. Das Berufungsgericht mag mißverständlich darauf abgestellt haben, daß der Rechtsanwalt jedenfalls keine wirksame Ausgangskontrolle organisiert habe. Es weist aber im übrigen zutreffend darauf hin, es müsse sichergestellt sein, daß die Akten dann, wenn eine Fristsache nicht erledigt worden sei, am nächsten Tag erneut vorgelegt würden. Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Organisationserfordernissen, daß im Anwaltsbüro eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden. Dies geschieht üblicherweise dadurch, daß im Fristenkalender das Fristende vermerkt wird. Um den damit verfolgten Zweck zu erreichen, darf die Frist erst gelöscht werden, wenn die fragliche Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. zu alledem BGH, Beschluß vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88, NJW 1989, 1157 f; vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185 unter 1). Für eine entsprechende Büroorganisation bei ihrem Prozeßbevollmächtigten gibt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nichts her, mit dem - innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316 unter 3 m.w.Nachw.). Die naheliegende Frage der Fristkontrolle anhand des Terminkalenders wird in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag - nicht angesprochen, sondern nur erwähnt, das Versehen (die unterbliebene Vorlage der Akten) sei am 1. November 1989 anläßlich einer am Vormittag dieses Tages durchgeführten Nachkontrolle bemerkt worden, ob die am Vortag gefertigten und in die Nachtbriefkästen verschiedener Gerichte einzuwerfenden Berufungsbegründungen ordnungsgemäß eingeworfen worden seien. Durch eine derartige Nachkontrolle kann die Einhaltung der Frist nicht gewährleistet werden; das leuchtet unmittelbar für den Fall ein, daß - wie hier - die Frist schon am Vortag abgelaufen ist. Eine Endkontrolle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden, ist nicht dargelegt worden. Sie hätte z.B. darin bestehen können - ohne daß die Zuverlässigkeit einer derartigen Fristkontrolle abschließend bejaht werden soll (vgl. zu einem Fall, in dem nur Vorfristen notiert worden sind, BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, NJW 1988, 568) -, daß die Eintragung der Vorfrist weisungsgemäß erst gestrichen werden durfte, wenn die Akten dem Rechtsanwalt tatsächlich vorgelegt wurden. Der auch in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Gesichtspunkt, ab Vorlage der Fristsache, die am Tag der Vorfrist zu erfolgen habe, werde der weitere Fristablauf vom Rechtsanwalt überwacht, ergibt hingegen kein entscheidendes Argument für die Zuverlässigkeit der Fristkontrolle. Es soll hier nicht bezweifelt werden, daß der Rechtsanwalt ab Vorlage der Sache eine sorgfältige Fristkontrolle ausgeübt hätte. Da aber in dem von ihm praktizierten System die Beachtung der eingetragenen Vorfrist notwendiger Ausgangspunkt für den Übergang der Fristkontrolle auf den Rechtsanwalt ist, muß organisatorisch sichergestellt sein, daß die Vorfrist und ihre Erledigung anhand des Fristenkalenders ebenso zuverlässig kontrolliert wird wie sonst die Eintragung über den Fristablauf. Dazu ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nichts.

6

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.