Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1989, Az.: I ZR 37/88
Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Rückkehrpflicht ; Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz im Recht der Personenbeförderung; Erledigung von Beförderungsaufträgen bei Mietwagenunternehmern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 37/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.01.1988
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1990, 699 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1366 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht IV"
- NZV 1990, 230 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Rückkehrpflicht IV
Prozessführer
Birgit S., Mietwagenunternehmerin, S., R.
Prozessgegner
Taxi-Funk-Zentrale K. e.G., Funkboten-Kurier-Dienst-Genossenschaft des K., Taxigewerbes,
vertreten durch den Vorstand Eberhardt E. und Werner Sc., F., straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Ein Mietwagenunternehmer verletzt seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz, wenn er nach Ausführung eines Fahrauftrags eine nicht ganz kurze Pause einlegt, ohne daß besondere Umstände des einzelnen Falles eine solche Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordern.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Vereinigung Karlsruher Taxi-Unternehmen, die die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zum Ziele hat, nimmt die Beklagte, die ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in R. betreibt, aus § 1 UWG wegen Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat hierzu vorgetragen:
Am 14. Mai 1985 habe ein Fahrer der Beklagten deren Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags zum Hauptbahnhof in einer Parkbucht an der Viktor-G.-Straße in Karlsruhe von 2.32 Uhr bis 2.43 Uhr abgestellt. Nachdem er um 2.43 Uhr durch Funk einen neuen Fahrauftrag erhalten habe, sei er in die K. straße gefahren und habe dort Fahrgäste aufgenommen. In derselben Nacht habe der Fahrer den Mietwagen von 3.14 Uhr bis 3.36 Uhr in der Ka. straße in K. geparkt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der neue, um 2.50 Uhr in der östlichen Kai. straße auszuführende Fahrauftrag sei ihrem Fahrer noch während der voraufgegangenen Fahrt zum Hauptbahnhof übermittelt worden. Die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags habe ihr Fahrer auch durch das Abstellen des Mietwagens in der Ka. straße nicht verletzt, weil er sich bei der Funkzentrale abgemeldet und eine Pause gemacht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, sie habe vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer der Beklagten gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz in zwei Fällen verstoßen habe, als er den von ihm gesteuerten Mietwagen in der Nacht des 14. Mai 1985 von 2.32 Uhr bis 2.43 Uhr in der Viktor-G.-Straße und von 3.14 Uhr bis 3.36 Uhr in der Ka. straße in K. geparkt habe. Das Abstellen des Wagens für elf Minuten in der Viktor-G.-Straße sei auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffe, ihrem Fahrer sei der Beförderungsauftrag für die Ka. straße bereits vor Erledigung des Fahrauftrags zum Hauptbahnhof übermittelt gewesen. Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Mietwagenunternehmer die Erledigung vorliegender Beförderungsaufträge ohne Verzögerung durch sinnlose Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz zu ermöglichen, einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Daran fehle es hier. Der Weg vom Hauptbahnhof in die östliche Kaiserstraße zur Erledigung des nächsten Beförderungsauftrags führe praktisch am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen, ihrer Funkzentrale in der A. straße, vorbei. Der Fahrer der Beklagten habe deshalb nach Erledigung des Fahrauftrags zum Hauptbahnhof zur Funkzentrale zurückkehren und dort bis zur Ausführung des Auftrags in der Kai. straße warten müssen.
Auch in dem Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der Ka. straße liege ein Verstoß gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Das gelte auch dann, wenn der Fahrer der Beklagten während dieser Zeit eine Pause gemacht und sich bei der Funkzentrale abgemeldet habe. Pausen seien grundsätzlich am Betriebssitz einzulegen.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Ihr Einwand, der dem Klageantrag entsprechende Urteilstenor sei nicht ausreichend bestimmt, greift nicht durch. Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen; dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn dabei das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 481 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 201/87 - Beförderungsauftrag, S. 12). An diese Grenzen hat sich das Berufungsgericht gehalten. Dem steht nicht entgegen, daß sich dieses Unterlassungsgebot weitgehend mit dem Wortlaut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG deckt. Die gesetzliche Vorschrift ist bereits so konkret gefaßt, daß eine weitere Konkretisierung im Urteilsausspruch nicht erforderlich ist.
2.
Bedenken begegnet nach den bisherigen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer der Beklagten habe gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen, als er nach Ausführung eines Fahrauftrags elf Minuten in der Viktor-G.-Straße geparkt habe, bevor er zur Erledigung eines neuen Auftrags in die östliche Kaiserstraße weitergefahren sei. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, VersR 1989, 1215 f. - Rückkehrpflicht II; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III). Zweifelhaft erscheint auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen aber, ob es im Streitfall daran fehlt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Zusammenhang mit der Begründung verneint, der Weg vom Hauptbahnhof, dem Standort des Mietwagens nach Erledigung des voraufgegangenen Beförderungsauftrags, zur östlichen Kai. straße habe den Fahrer der Beklagten am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen, der Funkzentrale, vorbeigeführt, so daß der Fahrer vor Erledigung des neuen Fahrauftrags ohne Umweg und Verzögerung an den Betriebssitz habe zurückkehren können. Dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn die Funkzentrale der Betriebssitz der Beklagten wäre. Davon ist das Berufungsgericht ohne weiteres ausgegangen. Nach dem Tatbestand seines Urteils ist Sitz des Mietwagenunternehmens der Beklagten jedoch R.
3.
Die Frage, wo sich der Betriebssitz der Beklagten befindet, kann indes letztlich offenbleiben. Für das Unterlassungsbegehren der Klägerin kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil der Fahrer der Beklagten jedenfalls durch das Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der Ka. straße gegen das Gebot, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 PBefG), verstoßen hat. Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann, wenn der Fahrer während dieser Zeit eine Pause gemacht hat.
Unverzüglich ist eine Rückkehr zum Betriebssitz nur dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III). Zu der objektiven Verzögerung, die vorliegend 22 Minuten betragen hat, muß in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Mietwagenfahrers hinzukommen. Dieses hat das Berufungsgericht, allerdings ohne den Begriff zu verwenden, darin gefunden, daß der Fahrer die Ruhepause nicht am, sondern außerhalb des Betriebssitzes der Beklagten eingelegt hat, ohne daß besondere Umstände, wie etwa eine akute gesundheitliche Schwäche oder dergleichen, eine Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordert hätten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Verzögerung der Rückkehr zum Betriebssitz ist schuldhaft, wenn sie nicht durch Umstände des einzelnen Falles geboten ist.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, ihr Fahrer habe sich um 3.36 Uhr bei der Funkzentrale abgemeldet und anschließend nur noch eine Privatfahrt ausgeführt, aber keine Fahraufträge mehr erledigt, ist unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beklagten in beiden Vorinstanzen hat ihr Fahrer seinen Dienst nicht um 3.14 Uhr beendet, sondern bis 3.36 Uhr eine Pause gemacht. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach 3.36 Uhr habe er für sie keine Beförderungsfahrten mehr ausgeführt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht wiederholt und dafür keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Fahrer des Mietwagens der Beklagten sei jedenfalls bis 3.36 Uhr für sie tätig und deshalb verpflichtet gewesen, nach Ausführung des letzten Beförderungsauftrags unverzüglich an den Betriebssitz der Beklagten zurückzukehren.
4.
Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs. 4 UWG der Beklagten als Betriebsinhaberin zuzurechnende Verstoß ihres Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, die - bei verfassungskonformer Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84 - S. 19 ff.), stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 482 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III). Das ist hier der Fall. Der Verstoß ist geeignet, der Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
III.
Ihre Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe