Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1989, Az.: V ZR 174/88
Notwendigkeit der Kennzeichnung der Einzelbeträge und Teilforderungen über die in einem Urteil entschieden worden ist; Unzulässigkeit der Unbestimmtheit des Umfanges der Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1989
- Aktenzeichen
- V ZR 174/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.06.1988
- LG Frankfurt am Main - 25.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1990, 2068-2069 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1990, 1051 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch bei der Ausübung eines vertraglich festgelegten Rücktrittsrechts entsteht ein Abwicklungsverhältnis.
- 2.
Kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei vertraglichem Rücktrittsrecht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Tropf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Zahlungsklage und die Widerklage zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 48.000 DM nebst 14 % Zinsen seit 6. Dezember 1985 verurteilt sind.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 49/50, der Beklagte 1/50 zu tragen; die durch die Anrufung des Landgerichts Hanau entstandenen Mehrkosten haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Streithilfe im 2. Rechtszug fallen zu 49/50 den Klägern, zu 1/50 dem Streithelfer zur Last.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 24. April 1983 verkauften die Kläger ein Hausgrundstück für 645.000 DM an den Beklagten. Von dem Kaufpreis zahlte der Beklagte bei Vertragsschluß 50.000 DM, weitere 150.000 DM sollten am 15. August 1983, der Rest am 1. September 1983 gezahlt werden. Die Kläger behielten sich den Rücktritt von diesem Vertrag für den Fall vor, daß der Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß gezahlt werden sollte. Sie wurden für diesen Fall vom Beklagten ermächtigt, unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB für alle Vertragsparteien die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die weiteren Raten zahlte der Beklagte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 1983 setzten die Kläger dem Beklagten eine Nachfrist von drei Wochen zur Zahlung der Rate von 150.000 DM und wiesen darauf hin, daß der Restkaufpreis am 1. September 1983 zu zahlen sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Nach Ablauf der Frist wird unsere Mandantschaft gemäß I Ziff. 10 des Kaufvertrages den Rücktritt vom Vertrag erklären und Sie wegen aller entstandenen und noch entstehenden Kosten schadensersatzpflichtig machen."
Am 16. September 1983 schrieb der Anwalt der Kläger dem Beklagten:
"... Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 22. August 1983 und in Anbetracht der Tatsache, daß weder der vertraglich vereinbarte Teilbetrag von 150.000 DM, noch der per 1. September 1983 fällige Restbetrag an unseren Mandanten gezahlt wurde, wird hiermit namens und im Auftrag unseres Mandanten der
Rücktritt
vom Kaufvertrag vom 24. April 1983 ... erklärt."
Die Kläger ließen aufgrund der ihnen erteilten Ermächtigung die zwischenzeitlich zugunsten des Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung löschen. Verhandlungen der Parteien über eine Schadensregulierung, zu der der Beklagte sich bereit erklärte, sofern die Kläger auf alle weitergehenden Forderungen verzichteten, führten zu keinem Ergebnis.
Die Kläger haben zunächst einen im einzelnen berechneten Schadensbetrag von 77.224 DM abzüglich gezahlter 50.000 DM wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrages verlangt. Hinsichtlich eines Betrages von 3.442,55 DM sind sie im Laufe des Verfahrens von der Zahlungs- zur Freistellungsklage übergegangen und haben daneben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 23.981,45 DM an sie zu verurteilen. Der Beklagte hat den Freistellungsanspruch anerkannt und widerklagend beantragt, die Kläger zur (Rück-)Zahlung von 49.391,24 DM nebst Zinsen (50.000 DM gezahlte Kaufpreisrate abzüglich Kosten der Löschung der Auflassungsvormerkung zum Betrage von 608,76 DM) an einen von ihm benannten Dritten zu verurteilen.
Das Landgericht hat dem Freistellungsantrag entsprochen, die weitergehende Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den vom Beklagten benannten Dritten 49.391,24 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1985 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Kläger sich gegen diese Zahlungsverurteilung gewandt und ihren Schaden, im Verlaufe des Berufungsrechtszuges mit wechselnden Einzelpositionen, mit letztlich 72.022,77 DM zuzüglich 20 DM vorgerichtlicher Mahnkosten berechnet und nach Verrechnung der Kaufpreisrate von 50.000 DM noch Zahlung weiterer 21.218,94 DM nebst 8 % Zinsen gefordert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß der Widerklagebetrag nur in Höhe von 48.000 DM nebst Zinsen weiterverfolgt werde. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte sei unstreitig nicht in der Lage und deshalb nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis aufzubringen, und habe dies mit Schreiben vom 4. November 1983 zum Ausdruck gebracht. Die Kläger hätten das ihnen für den Fall nicht fristgerechter Zahlung des Kaufpreises vorbehaltene vertragliche Rücktrittsrecht ausgeübt. Da in der vertraglichen Rücktrittsklausel ein Schadensersatzanspruch nicht abbedungen sei, hätten die Kläger, anders als bei der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 326 BGB, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht verloren. Sie hätten auch stets unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie auf dem vertraglichen Rücktrittsrecht und dem Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB bestünden. Die Kläger hätten nachgewiesen, daß ihnen Schadensbeträge als Kaufpreisdifferenz sowie für Anzeigen- und Zwischenfinanzierungskosten, für die Löschung der Auflassungsvormerkung, für Versicherungen, für einen erhöhten Kaufpreis und für Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 21.880,77 DM entstanden seien, wozu noch 20 DM vorgerichtliche Mahnkosten kämen. Danach seien den Klägern die eingeklagten 21.218,94 DM, allerdings nur nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zuzusprechen.
Daraus folge, daß die Widerklage unbegründet sei.
II.
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
A.
Zur Klage:
1.
Das erlassene Urteil ist insoweit unzulässig:
Der von den Klägern beanspruchte Schadensersatz setzte sich aus acht Einzelpositionen im Gesamtbetrage von 71.900,77 DM zusammen, von dem die Kläger - ohne Aufschlüsselung auf die Einzelpositionen - nach Verrechnung der Vorauszahlung nur einen Teilbetrag von 21.218,94 DM forderten und den das Berufungsgericht - ebenfalls ohne eine Aufteilung auf die geltend gemachten Einzelpositionen - zugesprochen hat. Über den Restbetrag von 681,83 DM hat es eine Entscheidung nicht getroffen. Damit läßt das Urteil nicht erkennen, über welche der Einzelforderungen oder über welche Teilbeträge der geltend gemachten Positionen das Berufungsgericht entschieden hat. Bliebe die Verurteilung so bestehen, wäre der Umfang der Rechtskraft unzulässigerweise unbestimmt, weil das Urteil die Grenzen der Rechtskraft nicht hinreichend erkennen läßt (vgl. BGHZ 11, 192, 194 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; BGH Urt. v. 8. Juni 1988, VIII ZR 105/87, BGHR ZPO § 300 Teilurteil/Grundurteil 1). Die Kläger hätten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im einzelnen angeben müssen, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen wollen, oder sie hätten mindestens eine Reihenfolge angeben müssen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihnen geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (BGHZ aaO). Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Urteil zum Schadensersatzbegehren der Kläger nicht erlassen dürfen.
Dies hat das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (BGHZ 11, 192, 194) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52].
2.
Der Senat kann jedoch zur Sache entscheiden, denn die Kläger haben auf seine Anregung die Klarstellung ihres Klagebegehrens im Revisionsverfahren nachgeholt. Von der geltend gemachten Kaufpreisdifferenz von 55.000 DM fordern sie nunmehr nur noch den Betrag, der notwendig ist, um neben den in erster Linie berechneten anderen Schadenspositionen die Klagesumme zu erreichen. Damit ist der bisherige Mangel des Verfahrens in zulässiger Weise geheilt (BGHZ 11, 192, 195) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52].
3.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
a)
Den Klägern stehen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen den Beklagten nicht zu:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vertraglichen Rücktritt der Kläger vom Kaufvertrag bejaht, was die Kläger in ihrer Revisionserwiderung ausdrücklich hervorheben. Sie haben zudem von dem ihnen (nur) für diesen Fall eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Löschung der Vormerkung für den Beklagten zu bewilligen.
b)
Auch durch einen vertraglichen Rücktritt wird aber, anders als das Berufungsgericht dies sieht, das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt (MünchKomm/Jansen, BGB 2. Aufl. vor § 346 Rdn. 30; BGB-RGRK/Ballhaus 12. Aufl. vor § 346 Rdn. 8 und § 346 Rdn. 10 ff; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. vor § 346 Rdn. 14, 19; vgl. auch BGHZ 16, 153, 156) [BGH 14.01.1955 - V ZR 109/53]. Damit wird der Erfüllungsanspruch beseitigt, und es entfallen die auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzansprüche (BGHZ 88, 46, 48 [BGH 24.06.1983 - V ZR 113/82]; MünchKomm/Jansen a.a.O. Rdn. 32; Staudinger/Kaduk a.a.O. Rdn. 27, 28 m.N.; vgl. auch Wunner NJW 1985, 825 ff). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Senat in seinerEntscheidung vom 24. Juni 1988, V ZR 49/87, WM 1988, 1599 (ebenso auch schon BGHZ 88, 46 ff) nicht auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht, sondern allgemein darauf abgestellt, daß nach Rücktritt vom Vertrag der Gläubiger nicht mehr zu einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung übergehen kann.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Parteien vereinbaren können, daß trotz (vertraglichen) Rücktritts eine Schadensersatzpflicht daneben bestehen bleiben soll, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen haben.
c)
Der Beklagte hat, entgegen der Ansicht der Kläger, eine solche Ersatzpflicht auch nicht "anerkannt", sondern nur mit Schreiben seines Anwalts vom 4. November 1983 eine pauschale Ersatzregulierung angeboten, sofern die Kläger auf weitergehende Forderungen verzichteten. Dieses Angebot haben die Kläger unstreitig nicht angenommen.
d)
Ob den Klägern Ersatzansprüche wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten vor ihrem Rücktritt zustehen könnten (vgl. BGHZ 88, 46, 48 f) [BGH 24.06.1983 - V ZR 113/82], bedarf keiner Entscheidung. In Betracht käme allenfalls ein Schaden wegen Nichtzahlung der Raten vom 15. August und 1. September 1983 bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrage, der in der Verpflichtung der Kläger liegen könnte, ihrerseits an ihren Verkäufer einen um 1.300 DM erhöhten Kaufpreis für den Monat September zu bezahlen. Dem hat der Beklagte jedoch dadurch Rechnung getragen, daß er seine Widerklageforderung auf 48.000 DM ermäßigt hat.
B.
Zur Widerklage:
Damit steht zugleich fest, daß die Kläger gemäß § 346 Satz 1 BGB zur Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisrate verpflichtet sind, ohne daß sie gegen die Forderung des Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung "verrechnen" oder mit solchen Ansprüchen aufrechnen könnten. Da der Beklagte selbst nur unter Berücksichtigung von den Klägern aufgewandter Kosten für die Löschung der Vormerkung sowie wegen der von den Klägern an ihren Verkäufer B. für September 1983 zu leistenden Rate von 1.300 DM (evtl. nebst Zinsen) die geleistete Zahlung zurückfordert, kann der Senat selbst entscheiden, daß ihm der geforderte Betrag von 48.000 DM nebst Zinsen zusteht.
C.
1.
Danach ist unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit der Beklagte nicht seine Widerklage ermäßigt hat.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 und 3, 281 Abs. 3 Satz 2, 101 ZPO. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten sind nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Klägern aufzuerlegen; hätten sie die Klage beim zuständigen Gericht erhoben, hätte es eines Verweisungsantrages nicht bedurft. Soweit die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen (§ 101 ZPO; Wieczorek/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 101 Rdn. 4 und 6).
Vogt
Räfle
Lambert-Lang
Tropf