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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1955, Az.: V ZR 109/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1955
Aktenzeichen
V ZR 109/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe
OLG Stuttgart - 13.05.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 153 - 159
  • DB 1955, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1955, 250-253
  • JZ 1955, 245 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Rentnerseheleute Gustav R. und Elise R. geb. W. in K., B.strasse ...,

Prozessgegner

die Stadt K., gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Sind Leistungen in Geld vor der Währungsreform gemacht worden, die auf Grund vertraglichen Rücktritts gemäss § 346 BGB zurückzugewähren sind, so ist die Rückgewährforderung auch dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, wenn der Rücktritt nach dem Währungsstichtag erklärt wurde.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 13. Mai 1953 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1939 verkaufte die Beklagte das im Grundbuch von K. Bd ... Heft 1 Lgb. Nr. 8723/9 eingetragene Grundstück zum Preis von 1.956,50 RM an die Kläger zu je 1/2 Miteigentumsanteilen, 1.000 RM des Kaufpreises waren vor der Beurkundung des Vertrags und 956,50 RM vor der Beurkundung der Auflassung des Grundstücks an die Stadthauptkasse der Beklagten zu entrichten. Die Käufer verpflichteten sich, auf dem Kaufgelände ein Dreifamilienhaus zu erstellen. Für den Beginn der Bauarbeiten und die Fertigstellung wurden Fristen bestimmt. In § 5 des Vertrags war vereinbart:

"Der Stadt steht das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer, gleichgültig ob Verschulden, höhere Gewalt oder sonstige Gründe vorliegen, mit den Maurerarbeiten nicht fristgerecht begonnen (§ 3) oder den Rohbau nicht fristgerecht (§ 3) fertiggestellt hat oder nach Plänen baut, welche von der Stadt nicht gebilligt werden.

Für des Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts hat die Stadt den von dem Käufer für den Grund und Boden und für die Abgeltung der Anliegerbeiträge gezahlten Betrag ohne Zinsen zurückzuerstatten, ...

Die Stadt macht von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, wenn der Käufer infolge vorübergehender Kreditsperre oder Mangels an Baumaterialien und Bauhandwerkern außerstande ist, die Fristen einzuhalten."

2

Nach § 6 des Vertrags sollte die Auflassung erst erfolgen, wenn vertragsgemäss der Rohbau fertiggestellt und die Zahlungen geleistet waren.

3

1.000 RM des Kaufpreises sind am 15. Juli 1939, die restlichen 956,50 RM im Jahre 1946 bezahlt worden. Infolge der Zeitverhältnisse waren die Kläger nicht in der Lage, das Dreifamilienhaus zu erbauen. Sie teilten dies der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 1950 mit und baten, über das Grundstück anderweitig zu verfügen und den vollen Kaufpreis in Deutscher Mark zurückzuerstatten.

4

Darauf erklärte die Beklagte mit dem den Klägern am 31. Juli 1950 zugestellten Beschluss vom 25. Juli 1950 den sofortigen Rücktritt vom Vertrag und gab der Stadthauptkasse Auftrag, den von den Klägern gezahlten Kaufpreis, umgestellt im Verhältnis 10 : 1, in Deutscher Mark zu erstatten. Demgemäss wurden am 5. August 1950 an die Kläger 195 DM gezahlt. Zur Auflassung war es nicht gekommen.

5

Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.761,50 DM nebst Zinsen seit dem 5. August 1950 zu zahlen. Der Betrag errechnet sich aus den im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Zahlungen der Kläger von zusammen 1.956,50 RM abzüglich der von der Beklagten zurückbezahlten 195 DM.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 805 DM nebst den geforderten Zinsen zu zahlen. Es hat angenommen, dass die im Jahre 1939 gezahlten 1.000 RM im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umzuwerten seien, und hat von den sich so ergebenden 1.000 DM die von der Beklagten zurückgezahlten 195 DM abgezogen. Die Entscheidung über den im Jahre 1946 gezahlten Restkaufpreis ist noch nicht ergangen.

7

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage, soweit ihr durch dieses Teilurteil stattgegeben wurde, abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag vom 14. Juli 1939 ist durch Rücktritt aufgehoben worden. Die Beklagte ist daher nach § 346 Satz 1 BGB wie auch nach den Bestimmungen des Vertrags verpflichtet, das, was sie von den Klägern erhalten hat, zurückzuerstatten. Die Kläger haben den vereinbarten Kaufpreis in zwei Raten bezahlt, am 15. Juli 1939 einen Teilbetrag von 1.000 RM und im Jahre 1946 einen weiteren Teilbetrag von 956,50 RM. Das Landgericht ging davon aus, dass diese Teilbeträge, offenbar wegen einer Verschlechterung des inneren Werts der Reichsmark in der Zeit zwischen 1939 und 1946 möglicherweise verschieden zu behandeln seien, und hat zunächst durch Teilurteil, wozu an sich kein Anlass vorlag, nur über die Zurückzahlung der ersten Rate von 1.000 RM entschieden. Es hat, der Entscheidung des Berufungsgerichts in einem früheren Fall (Urteil vom 26. Oktober 1949 2 U 28/49 - NJW 1950, 145) folgend, sich auf den Standpunkt gestellt, das Umstellungsgesetz sei nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, anzuwenden, weil am Stichtag der Währungsreform eine Reichsmarkverbindlichkeit nicht bestanden habe. Die Entscheidung, wie die Reichsmarkleistung der Kläger zurückzugewähren sei, müsse daher unter Berücksichtigung des Wesens der Rückgewährungspflicht nach allgemeinen Um- und Aufwertungsgesichtspunkten und der Billigkeit getroffen werden. Da die Reichsmark im Jahre 1939 noch ihren vollen Wert besessen habe, entspreche es dem im Um- und Aufwertungsrecht festgelegten Grundsatz der Billigkeit, dass die Beklagte an Stelle der empfangenen 1.000 RM jetzt 1.000 DM zu zahlen habe.

9

Das Berufungsgericht will zwar daran festhalten, daß das Umstellungsgesetz nicht anzuwenden sei, will aber seine frühere Auffassung, es handle sich um eine Wertschuld, die nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechend aufzuwerten sei, die Palandt (13. Aufl. Anm. 2 zu § 346 BGB) gebilligt hat, nicht aufrechterhalten. Es führt dazu aus:

10

Der Gesichtspunkt, dass grundsätzlich Wertersatz gelte, rechtfertige allein die von der normalen abweichende Umstellung nicht. Die Beklagte habe ein vertragsmässiges Rücktrittsrecht ausgeübt. Damit sei das bisherige Schuldverhältnis ohne weiteres erloschen und der Vertrag für die Vergangenheit aufgehoben. An seine Stelle sei ein Schuldverhältnis gemäss § 346 BGB getreten, das die Parteien zur Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen verpflichte, aber nicht eigentlich einen gegenseitigen Vertrag darstelle, da die beiderseitigen Rückgabepflichten nicht in einem vollen Wechselseitigkeitsverhältnis stünden. Die Beklagte habe also zurückzugewähren, was sie erhalten habe, nämlich an sich 1.000 RM. Diese Rückgewährverpflichtung sei erst nach der Währungsreform, nämlich mit der Ausübung des Rücktrittsrechts, entstanden, als es keine Reichsmarkwährung mehr gegeben habe. Die Beklagte könne ihre Verpflichtung jedenfalls nicht mit ihrem zunächst gegebenen Inhalt erfüllen, und das eigentliche Problem sei, wie die Beklagte beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen ihrer Verbindlichkeit genügen solle. Das Berufungsgericht habe in der früheren Entscheidung vom 26. Oktober 1949 im wesentlichen Grundsätze der Aufwertungsrechtsprechung angewendet. Dieser Versuch sei aber mit der allgemeinen Währungsgesetzgebung unvereinbar, die jeden Ausgleich für Währungsschulden, insbesondere unter Heranziehung des § 242 BGB, abgelehnt habe. Der Gesetzgeber habe auch die im Falle eines Rücktritts sich ergebende Verbindlichkeit nicht anders regeln wollen, wie sich aus § 20 UmstG ergebe.

11

In diesem Falle könne der Schuldner seine in Reichsmark geleistete Anzahlung nur mit der normalen Umstellung zurückverlangen. Diese Bestimmung greife hier zwar nicht unmittelbar ein, sie lasse aber erkennen, dass auch im Falle eines vertraglichen Rücktrittsrechts schwerlich Raum für eine Aufwertung nach Billigkeitegrundsätzen an Stelle der normalen Umstellung bestehe. Der Heranziehung von Aufwertungsgrundsätzen stehe auch der Charakter der Rückgewährverpflichtung aus § 346 BGB entgegen. Grundsätzlich habe keine Partei mehr zurückzugeben, als sie empfangen habe. Maßgebend sei der Wert zur Zeit des Empfanges. Dieser Wert könne ermittelt werden. Der der Beklagten bezahlte Barbetrag sei noch vorhanden und habe nur eine Umwandlung erfahren, und in dieser umgewandelten Form sei er herauszugeben. Als Barbetrag sei er bestenfalls im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgestellt worden. Welchen Gebrauch die Beklagte von dem Barbetrag gemacht habe und welchen Gebrauch die Kläger von ihm hätten machen können, sei unerheblich. Dies könne bei einer Billigkeitsentscheidung oder einem Schadensersatzanspruch eine Rolle spielen, sei aber belanglos, wenn nur das Empfangene herauszugeben sei.

12

Mit dem Gesichtspunkt, es handle sich um eine Wertschuld, komme man zu keinem anderen Ergebnis. In Wahrheit liege keine Wertschuld vor. Für diese sei wesentlich, dass sie zwar in Geld ausgedrückt, aber durch veränderliche, ausserhalb des Schuldverhältnisses liegende Umstände bestimmt werde. Die Rückgewährverpflichtung sei eine ziffernmässig eindeutig festgelegte Geldschuld. Der Hinweis auf § 346 Satz 2 BGB versage. Es liege kein Fall vor, in dem der Wert zu vergüten wäre, im übrigen sei der Anspruch auf Wertvergütung im Sinne des § 346 Satz 2 BGB ebensowenig eine echte Wertschuld wie der Anspruch auf Wertersatz im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB.

13

Zugunsten der Kläger lasse sich auch nichts daraus herleiten, dass die vertragliche Rückgewährverpflichtung nicht als Bereicherungsschuld gestaltet sei, sondern nach § 347 BGB der Verpflichtete schärfer hafte. Dies rechtfertige aber nicht eine Haftungserweiterung dahin, dass der Rückgewährschuldner auch für eine von seinem Willen unabhängige, kraft Gesetzes eingetretene Veränderung der empfangenen Leistung einzustehen habe. Die Gefahr der Leistung trage hier nach § 350 BGB der Leistende.

14

Die Revision macht dagegen zunächst geltend, es handle sich um eine Verbindlichkeit "aus Kaufvertrag", bei dem die Gegenleistung seitens der Beklagten noch nicht erbracht gewesen sei. Einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 stehe also schon § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG entgegen.

15

Dieser Einwand ist nicht begründet. Selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, dass es sich bei den Folgen des Rücktritts um Ansprüche aus einem fortbestehenden durch den Rücktritt nur inhaltlich umgeschalteten schuldrechtlichen Organismus handle (Stoll NJW 1928, 58), so ist dem Berufungsgericht doch darin beizustimmen, dass der Kaufvertrag aufgehoben ist und daß nun ein auf § 346 ff BGB gegründetes Vertragsverhältnis eigener Art zwischen den Parteien besteht, wonach die Beklagte, da sie selbst noch nicht geleistet hat, das zurückzugewähren hat, was sie selbst empfangen hat (RGZ 71, 276 [277]; 75, 199; RGRK 10. Aufl. § 346 Anm. 3; Staudinger § 346 II).

16

Auf diese Verhältnisse ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht anzuwenden. Diese Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn Kaufverträge nach der Währungsreform weiter abgewickelt werden, wenn also der noch nicht bezahlte Kaufpreis nach dem Stichtag bezahlt werden soll. Das hat seinen Grund darin, dass nunmehr beide Vertragsteile ihre Verpflichtungen nach dem Währungsstichtag erfüllen, um den ursprünglichen Vertragszweck zu erreichen. Die Bestimmung kann aber nicht auf den Fall angewendet werden, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird und nun abgewickelt werden soll.

17

Die Revision weist weiter darauf hin, dass diese Rückgewährverpflichtung erst mit der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 31. Juli 1950 entstanden sei. Es handle sich um eine Wiederherstellung des früheren Zustands. Die Beklagte habe das Empfangene "nach seinem ursprünglichen Wert" zu erstatten, und sie meint, die Kläger bekämen selbst bei einer Umstellung 1 : 1 noch nicht den vollen Wert zurück, da 1939 eine Reichsmark einem Wert von 1,65 SFrs entsprochen habe, eine Deutsche Mark aber nur einen Wert von 1,05 SFrs habe.

18

In der Tat ist nach der Inflation nach dem ersten Weltkrieg in derart gelagerten Fällen eine Umwertung des zu erstattenden Geldbetrags nach seinen inneren Wert zur Zeit der Hingabe für richtig gehalten worden (RGZ 108, 279; RG in JR 1925, 770). Die Umstellung der Reichsmarkforderungen und -verbindlichkeiten nach der Währungsreform von 1948 kann aber nicht mit dem Währungszerfall nach dem ersten Weltkrieg verglichen oder gleich behandelt werden. Damals handelte es sich um eine allmählich einsetzende, sich dann aber immer stärker und schneller entwickelnde Währungsverschlechterung, die anhand ausländischer Währungen, besonders des Dollarkurses, und inländischer Preisberechnungen laufend verfolgt und statistisch, auch nachträglich für einen bestimmten Zeitpunkt, festgestellt werden konnte. Hier konnte somit der innere Wert einer Leistung festgestellt werden, und es bestand, soweit nicht besondere Vorschriften eingriffen, auch rechtlich kein Hindernis, unter Berücksichtigung des die Aufwertung während und nach der Inflation beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB; RGZ 108, 279 [281]) einen Betrag zuzusprechen, der nach der Wiederherstellung der Währung diesem inneren Wert entsprach. Vor dem zweiten Währungszusammenbruch wurde dagegen die alte Währung künstlich aufrechterhalten (vgl. für die amerikanische Zone MRG Nr. 51, für die britische Zone MRVO Nr. 92) und dann mit einer gewaltsamen Operation in die neue Währung übergeführt. Das hätte vor allem zur Folge, dass kein Unterschied gemacht werden kann zwischen dem Wert von Reichsmarkbeträgen, die zu verschiedenen Zeiten vor der Währungsumstellung gezahlt worden sind und nunmehr erstattet werden sollen. Es handelt sich nach dem System der Umstellung, wie es dieses Mal durch Gesetz angeordnet worden ist, nur darum, wie eine Verbindlichkeit in die neue Währung übergeführt werden soll, und es bestehen im großen und ganzen nur zwei Möglichkeiten, die eine - die Ausnahme -, dass die Verbindlichkeit in ihrem vollen Wert erhalten blieb, und die andere, daß die Verbindlichkeit in abgewerteter Form, und zwar, von besonderen Regelungen abgesehen, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt wurde. Die besondere Regelung des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 495) für Sparanlagen aus der Zeit bis zum 1. Januar 1940 hat an dem Grundsatz einer starren Regelung der Umstellung nichts geändert. Der vorliegende Fall ist im Umstellungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am Stichtag bestand noch keine Schuld, sie entstand erst nachher und dann in der Form, dass ein Betrag in einer Währung zurückerstattet werden sollte, die nicht mehr bestand.

19

Bei der Rückgewährverbindlichkeit des § 346 BGB handelt es sich um eine durch den Rücktritt aufschiebend bedingte Verbindlichkeit. Dieses Rechtsverhältnis war vor dem 21. Juni 1948 begründet worden. Die Verbindlichkeit lautete auf Reichsmark und wäre nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen. Es handelt sich also um eine Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 UmstG. Ein Fall, in dem durch § 18 UmstG eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 festgesetzt ist, ist nicht gegeben. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, dass keine Wertschuld in dem Sinne vorliegt, dass den Klägern ein Betrag zukommen soll, mit dem sie sich eine bestimmte Menge Güter beschaffen können, die der entspricht, die zur Zeit der Zahlung mit der hingegebenen Summe erworben werden konnte, wie dies etwa bei einem Schadensersatzanspruch der Fall ist. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass die strengere Haftung der Rückgewährverpflichteten gemäss § 347 BGB nicht dahin führen kann, dass die Beklagte für die Gefahr der Währungsumstellung einstehen mußte, dass vielmehr eine solche Gefahr nach § 350 BGB die Kläger zu tragen haben. Die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 entspricht auch dem Schicksal, das die gezahlte Geldsumme gehabt hätte, wenn sie noch in Natur bei der einen oder anderen Partei vorhanden gewesen wäre. Davon, dass es der Beklagten gelungen ist, den Betrag wertbeständig anzulegen, kann man nicht ausgehen, jedenfalls hatte die Beklagte den Klägern gegenüber keine Verpflichtung, Vorsorge gegen einen Währungsverfall zu treffen. Aus diesem Grund hätten die Kläger keinen Anspruch auf Rückgewähr eines höheren Werts, selbst wenn es ihnen gelungen wäre, den Betrag wertbeständig sich zu erhalten, wofür aber auch keinerlei Anhalt gegeben ist. Für den Gedanken der Teilung des von keiner Partei verschuldeten Schadens (Münzel in NJW 1949, 801) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Gedanke findet auch in der ganzen Ausgestaltung des Umstellungsrechts keine Stütze.

20

Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es in entsprechender Anwendung des Gedankens der §§ 20 und 16 UmstG eine Umstellung des seinerzeit hingegebenen Reichsmarkbetrags im Verhältnis 10 : 1 angenommen hat. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem sonstigen Schrifttum, soweit dieses zu der Frage Stellung genommen hat (Bergmann in NJW 1947/48, 409; Böhmer im 8. Beiheft DRZ V, 1, a, S 36; vgl. auch Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, S 194 Anm. 32 zu § 13 UmstG, die bei vor dem Währungsstichtag aufschiebend bedingt entstandenen Forderungen eine Umstellung 10 : 1 bejahen).

21

Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht kommt, ist somit von Rechtsirrtum nicht beeinflusst.

22

Das Berufungsgericht bezeichnet das gefundene Ergebnis als nicht unbillig, die Revision will demgegenüber aus Billigkeitserwägungen zu einer anderen Entscheidung kommen. Bei der Beurteilung der Fragen der Umstellung müssen aber Billigkeitserwägungen weithin unberücksuchtigt bleiben, da es sich um harte Notmaßnahmen der Besatzungsmächte handelt, die Überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der Währungssicherheit getroffen wurden.

23

Die Revision war daher als unbegründet auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.

Dr. Tasche Bundesrichter Dr. v. Normann ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Spieler