Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1989, Az.: 5 StR 522/89
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 07.06.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Handelsvertreter Theophil J. aus D.-W., geboren am ... 1943 in K. Kreis B.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. November 1989
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Juni 1989 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332; 31, 161) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]. So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen und Einzelausführungen zur Sachrüge zu machen, die er nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (BGH Beschluß vom 10. Juni 1986 - 5 StR 238/86). Im übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst bei dem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren durch eine Sachentscheidung zum Abschluß gebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94, 95; BGH Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 453/80).
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