Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1980, Az.: 5 StR 453/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zur Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.01.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Geschäftsführer Percy R. aus B., geboren am 1948 in T. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Oktober 1980
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung von Verfahrensrügen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1980 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 2. September 1980 auf die - auch hinsichtlich der Verfahrensrügen - fristgemäß begründete Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Verfallerklärung aufgehoben und im übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt der Angeklagte, die Verfahrensrügen anders zu begründen.
Der Wiedereinsetzungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen des § 45 StPO und läßt nicht erkennen, daß der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17,94).
Fleischmann,
Schuster,
Fuhrmann,
Rebitzki