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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1989, Az.: I ZR 89/89
„Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung“

Erfordernis einer Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG)auf Bestellungen von zeitlich begrenzten und im vollen Umfang im Voraus zu bezahlende Probelieferungen ; Anwendbarkeit des AbzG auf derartige Gegebenheiten; Streit über die Zulässigkeit der einschränkenden Auslegung des § 1 c Nr. 2 AbzG nach dem Wortlaut der Bestimmung sowie nach Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes; Schutz des Käufers vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses als Sinn und Zweck der Belehrungsregelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1989
Aktenzeichen
I ZR 89/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12118
Entscheidungsname
Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 16.09.1986
LG Berlin - 23.04.1985

Fundstellen

  • AfP 1989, 735-737
  • GRUR 1990, 50-52 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung"
  • JurBüro 1990, 156 (Kurzinformation)
  • MDR 1990, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1046-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 563 (amtl. Leitsatz)
  • WRP 1990, 260-262 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung"

Verfahrensgegenstand

Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung

Prozessführer

T. Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz R., W.straße ..., B.

Prozessgegner

Vereinigung zum Schutze des Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch den Vorstand Burghard F., H.straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterfällt nicht die Werbung einer Tageszeitung für ein einmonatiges Probeabonnement zu einem im voraus zu entrichtenden Sonderpreis von 15,- DM, bei dem eine Fortsetzung des Bezugs über diesen Zeitraum hinaus nicht vorgesehen ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. September 1986 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 23. April 1985 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung hat er die Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wahrzunehmen, was er nach seiner Behauptung auch tut.

2

Die Beklagte warb in einem Inserat für eine von ihr herausgegebene Tageszeitung mit einem einmonatigen Probeabonnement zu einem im voraus zu entrichtenden Sonderpreis von 15,00 DM, ohne daß eine Fortsetzung des Bezugs über diesen Zeitraum hinaus vorgesehen war. Teil des Inserates war eine von dem Besteller zu unterschreibende, an die Beklagte gerichtete Bestellung.

3

Der Kläger hat diese Anzeige beanstandet, weil das an die Beklagte zu richtende Bestellformular keine Belehrung über ein Recht zum Widerruf enthalte, die nach den Vorschriften des anzuwendenden Abzahlungsgesetzes geboten sei. Er hat ferner geltend gemacht, die Beklagte begehe durch diese Gesetzesverletzung zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

4

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Tageszeitungen einen Bestellschein für ein Abonnement zu verwenden, der eine gesondert zu unterzeichnende Belehrung über ein Widerrufsrecht innerhalb der Frist von mindestens einer Woche, verbunden mit dem Hinweis auf Fristwahrung durch Absendung innerhalb dieser Frist, nicht enthält.

5

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Probeabonnement, für das der Preis im voraus bar zu entrichten sei, unterfalle nicht den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (KG NJW-RR 1987, 116).

7

Die Beklagte verfolgt mit der - zugelassenen - Revision weiter den Antrag,

die Klage abzuweisen; sie stellt nun auch die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zur Überprüfung.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist aufgrund von zunächst vom Kläger vorgelegten Unterlagen von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ausgegangen, nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren eine solche Befugnis nicht in Abrede gestellt hatte. Die Revision zieht nunmehr jedoch die Klagebefugnis unter Berufung auf das gegen den Kläger in einem anderen Verfahren ergangene Senatsurteil vom 19. Mai 1988 (I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III) in Frage. Damit hat sie keinen Erfolg.

10

II.

Der Senat hat die Klagebefugnis des Klägers aufgrund neuer tatsächlicher Feststellungen des Kammergerichts in dem nach Zurückverweisung der Sache durch das genannte Senatsurteil fortgesetzten und abermals in die Revisionsinstanz gelangten Verfahren erneut geprüft und durch Urteil vom 5. Oktober 1989 (I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV) bejaht. Hiervon ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen.

11

III.

Zur materiellen Berechtigung des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt:

12

Die Abonnementwerbung der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG, weil sie nicht den Vorschriften der §§ 1 b und 1 c des auf sie anzuwendenden Abzahlungsgesetzes entspreche und weil die Beklagte sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.

13

Der Probe-Abonnementvertrag falle als Geschäft, das mit dem Zeitungsbezug die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand habe, unter § 1 c Nr. 2 AbzG und unterliege demzufolge der abzahlungsrechtlichen Widerrufsregelung nach § 1 b AbzG einschließlich des entsprechenden Belehrungserfordernisses. Aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß dies auch dann gelten solle, wenn der Kaufpreis in einem einmaligen Betrag gezahlt werde. In Anbetracht dieses gewollten Schrittes über das Schutzziel des Abzahlungsgesetzes hinaus sei kein Raum für eine einengende Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Auch die Kürze der Bezugszeit und der geringe Betrag spielten keine Rolle, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von der Anordnung einer Bagatellgrenze abgesehen habe. Zwar fehle es im vorliegenden Fall an der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers; darauf könne aber im Interesse des allgemeinen Schutzzwecks des Abzahlungsgesetzes keine Rücksicht genommen werden, da bei einer Berücksichtigung von Einzelfallkonstellationen die Wirkung des Gesetzes untergraben würde. Die mit der Gesetzesanwendung verbundenen Belastungen der Beklagten seien auch nicht so tiefgreifend, daß ihretwegen eine andere Beurteilung des Falles geboten erscheinen könnte; die Beklagte könne ihre Werbung unschwer auf die Erfordernisse des Abzahlungsgesetzes umstellen.

14

IV.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.

15

1.

Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 1 c Nr. 2 in Verbindung mit der des § 1 b des Abzahlungsgesetzes grundsätzlich auch auf die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften im Abonnement für anwendbar angesehen und daraus die Folgerung der Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung grundsätzlich auch für solche Geschäfte gezogen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte) sowie der herrschenden Meinung (vgl. statt aller MünchKomm/Ulmer, 2. Aufl., Bd. 3/1, § 1 c AbzG Rdn. 20 m.w.N. sowie OLG Hamm WRP 1986, 688, 689 = NJW 1987, 133; soweit die vorgenannte Entscheidung des BGH auf Widerspruch in der Literatur gestoßen ist - vgl. Knütel ZIP 1987, 273 ff. -, bezieht dieser sich nicht auf das grundsätzliche Erfordernis der Widerrufsbelehrung bei Abonnementangeboten).

16

2.

Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der vorliegende Sachverhalt sich von der Fallgestaltung des vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofs dadurch unterscheidet, daß hier mit der Bestellkarte lediglich eine auf einen Monat begrenzte und in vollem Umfang (15,- DM) im voraus zu bezahlende Probelieferung veranlaßt werden sollte, die nicht - wie im vorentschiedenen Fall - in ein Dauerabonnemt übergehen sollte.

17

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob § 1 c Nr. 2 AbzG auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Bezahlung der regelmäßigen Lieferung gleicher Sachen in einem Betrag erfolgt. Dem Ergebnis dieser Prüfung kann jedoch - jedenfalls für die hier gegebene besondere Fallgestaltung - nicht beigetreten werden.

18

3.

Die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage, ob § 1 c Nr. 2 AbzG auch für Fälle der Zahlung in einem Betrag gilt, ist streitig. Während sie von einer früher vorherrschend gewesenen und auch jetzt noch stark vertretenen Meinung unter Berufung auf den einschränkungslosen Gesetzeswortlaut, insbesondere auch auf das Verhältnis der Nummern 1 und 2 des § 1 c AbzG zueinander, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/1398) bejaht wird (vgl. Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, 2. Aufl., 1988, Rdn. 420 f.; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 7. Aufl., Bd. 1 § 1 c AbzG Rdn. 3; Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl., § 1 c AbzG Anm. 2, allerdings mit einer gerade für den vorliegenden Fall bedeutsamen Einschränkung, sowie Löwe, NJW 1974, 2262), steht die neuerdings wohl überwiegende Meinung auf dem Standpunkt, daß Sinn und Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes die Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Zahlung in einem Betrag ausschlössen (vgl. MünchKomm/Ulmer, a.a.O. § 1 c AbzG Rdn. 19; Soergel/Hönn, BGB, 11. Aufl., Bd. 2/2, AbzG § 1 c Rdn. 5; Ott, Das Recht der Abzahlungsgeschäfte, 2. Aufl., 1985, S. 24 f. unter 3.5.2., insbesondere auf S. 25; Scholz, MDR 1974, 881, 883; Jerusalem, AfP 1987, 379, 380 und - allerdings für einen dem vorliegenden ähnlichen Sonderfall - OLG Hamm WRP 1988, 688, 689 = NJW 1987, 133 [OLG Hamm 22.05.1986 - 4 U 43/86]).

19

Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zur letztgenannten Auffassung eine einschränkende Auslegung des § 1 c Nr. 2 AbzG nach dem Wortlaut der Bestimmung sowie nach Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes im vorliegenden Zusammenhang für ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber - was das Berufungsgericht aus den Protokollen des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 7/1398 S. 5 gefolgert hat - mit seiner Wahl des Gesetzeswortlauts bewußt einen Schritt über das engere Schutzziel des Abzahlungsgesetzes hinaus getan habe. Dem kann nicht beigetreten werden.

20

Abgesehen davon, daß der Wille des Gesetzgebers für die spätere Auslegung eines Gesetzes zwar bedeutsame Anhaltspunkte bietet, jedoch nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Berufungsgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, daß ungeachtet der nach den Gesetzesmaterialien beabsichtigten Ausdehnung des Schutzzwecks eine Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen sein kann, wenn ein Schutzbedürfnis konkret zu verneinen ist; denn aus dem Protokoll des Rechtsausschusses ist ersichtlich, daß auch bei der Ausdehnung des Schutzzwecks von einem bestehenden Schutzbedürfnis ausgegangen worden ist.

21

Als nicht tragfähig erweist sich auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß die Berücksichtigung des konkreten Schutzbedürfnisses bei der Gesetzesauslegung die - abstrakte - Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes unangemessen beeinträchtigen könnte.

22

Das Abzahlungsgesetz regelt zwar den beabsichtigten Verbraucherschutz insofern abstrakt, als es - abgesehen von der Ausnahme des § 8 AbzG - nicht auf die individuelle Schutzbedürftigkeit einzelner Personen oder Personengruppen abhebt (BGHZ 15, 241, 243; BGHZ 47, 218, 222[BGH 20.02.1967 - III ZR 122/65] m.w.N.; MünchKomm/Westermann, 2. Aufl., Bd. 3/1, AbzG vor § 1 Rdn. 13). Im übrigen sind seine Tatbestände jedoch - wie die jedes Gesetzes - anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darauf zu prüfen, ob sie einschlägig sind. Abgrenzungsschwierigkeiten und gewisse Unsicherheiten, die sich aus der Auslegungsbedürftigkeit gesetzlicher Vorschriften ergeben, können grundsätzlich nicht - auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Schutzzweck bzw. die Abschreckungswirkung eines Gesetzes - dazu führen, daß die notwendige Auslegung im Einzelfall unterbleibt.

23

Eine einschränkende Auslegung des § 1 c Nr. 2 AbzG unter Berücksichtigung auch des Schutzzweckes des Abzahlungsgesetzes ist somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich zulässig. Ob sie - wie ein Teil der vorstehend zitierten Literaturstimmen meint - dazu führen muß, daß Geschäfte, bei denen das Entgelt auf einmal zu zahlen ist, der Vorschrift überhaupt nicht unterfallen, weil diese - was selbst Anhänger der Gegenmeinung einräumen (vgl. Klauss/Ose a.a.O. Rdn. 422) - ohnehin ein "Fremdkörper im Abzahlungsgesetz sei und ihre Anwendung auf Einmalzahlungen völlig aus dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes herausfalle" (so Soergel/Hönn aaO), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist § 1 c Nr. 2 AbzG nicht anwendbar.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es der - wie ausgeführt auch vorliegend bei der Auslegung zu berücksichtigende - rechtspolitische Zweck des Abzahlungsgesetzes - einschließlich seines § 1 c -, der naheliegenden Gefahr entgegenzuwirken, daß der Betroffene sich unüberlegt mit einer Verpflichtung belastet, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert (BGHZ 67, 389, 392 f. m.w.N.; BGHZ 78, 245, 251).

25

Bei einer Verpflichtung wie vorliegend, bei der für ein auf nur einen Monat begrenztes Abonnement - ohne automatische Verlängerung - der verhältnismäßig geringfügige und vom Verpflichteten nach Umfang und Auswirkung sogleich überschaubare Betrag von 15,- DM im voraus zu entrichten ist, handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um eine Belastung, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert.

26

Auch Sinn und Zweck insbesondere der Widerrufsbelehrung im Abzahlungsgesetz erfordern vorliegend nicht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften. Wie der Bundesgerichtshof unter Berufung auf die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes (BT-Drucks. 7/598, S. 1, 5, 6) und auf den Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 7/1398, S. 1-4) bereits entschieden hat, ist Sinn und Zweck der Belehrungsregelung, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Abzahlungskauf). Einer solchen Widerrufsfrist bedarf es jedoch nicht, wenn der Käufer, dem ein Formular für eine schriftliche Bestellung vorliegt, diese Bestellung nur verbunden mit der Vorauszahlung des Betrags aufgeben kann; die für die vom Abzahlungsgesetz erfaßten Fälle typische Gefahr, daß er im Blick auf einen Leistungskredit des Verkäufers ohne nähere Überlegung bereit sein könnte, ein Angebot anzunehmen, auf das er bei sofortiger Bezahlung nicht eingehen würde, besteht in diesem Falle nicht (vgl. BGHZ 70, 378, 382 f.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird der Käufer bei dieser Sachlage die sonst in der Nachfrist anzustellenden Überlegungen schon vor dem Zahlungsentschluß anstellen. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht - insoweit ohne Rechtsfehler - ausdrücklich festgestellt, daß es bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden an der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers fehle. Daraus folgt jedoch, daß § 1 c Nr. 2 AbzG bei der gebotenen einschränkenden Auslegung seines Wortlauts nach dem Schutzzweck des Gesetzes auf die in Frage stehende Werbung der Beklagten nicht anwendbar ist (vgl. - mit gleicher Meinung zu ähnlichen Fallgestaltungen - OLG Hamm WRP 1986, 866, 889 = NJW 1987, 133 [OLG Hamm 22.05.1986 - 4 U 43/86] und Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl., § 1 c AbzG Anm. 2).

27

Damit entfällt auch, da andere Gründe als der behauptete Gesetzesverstoß für die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht ersichtlich sind, der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch aus § 1 UWG.

28

V.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann
Nobbe