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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1989, Az.: 2 StR 271/89

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Einstufung als erheblich geistig behinderte, retardierte und milieugeschädigte Persönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1989
Aktenzeichen
2 StR 271/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 18.01.1989

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Siegfried Berthold L. aus O., dort geboren am ... 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juli 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 1989 insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls sowie Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet, daß die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (§ 63 StGB).

3

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

4

II.

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist - wie die sachverständig beratene Kammer festgestellt hat - eine "erheblich geistig behinderte, retardierte und milieugeschädigte Persönlichkeit", bei der die Fähigkeit zur Kontrolle der eigenen Handlungen nur rudimentär ausgebildet ist; bei Begehung der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung sind, war seine Hemmungsfähigkeit daher erheblich vermindert (§ 21 StGB).

5

1.

Die Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus "unter Zurückstellung größter Bedenken" abgesehen und diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Entwicklungsgeschichte des Angeklagten im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Straftaten lege die Anwendung des § 63 StGB zwar nahe; doch habe sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß vom Angeklagten infolge seiner verminderten Schuldfähigkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Allerdings sei davon auszugehen, daß der Angeklagte sein Leben auch künftig in der Weise gestalten werde, wie er es bisher getan habe. Soweit damit äußerst ungünstige Sozialisationsbedingungen im Umfeld seines Lebensbereiches verbunden seien, ergebe sich bei der festgestellten Labilität des Angeklagten die "nahe Gefahr weiterer Straftaten". Welcher Art diese Straftaten seien, könne nicht ohne weiteres festgestellt werden. Einen gewissen Anhalt böten die bisher vom Angeklagten begangenen Taten. Dabei handele es sich - mit Ausnahme des räuberischen Diebstahls - um Vermögensstraftaten kleineren oder mittleren Zuschnitts. Lasse man als erhebliche rechtswidrige Taten auch serienmäßig begangene Einbruchsdiebstähle genügen, so fänden sich zwar beim Angeklagten Anknüpfungspunkte für die Wahrscheinlichkeit solcher Delikte. Doch sei die "Qualität" der zu erwartenden Taten wesentlich von den hinter ihm stehenden Personen abhängig, die seine Verhaltensstörungen ausnutzen wollten. Grenze seiner Beeinflußbarkeit durch Dritte scheine dabei jede Form von Gewaltkriminalität zu sein. Die Anwendung von Gewalt in einem der abgeurteilten Fälle (räuberischer Diebstahl und Nötigung) sei untypisch. Der Rahmen der in Betracht kommenden Straftaten umfasse jedenfalls auch Fälle leichterer Kriminalität. Nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls seien Straftaten mittlerer Kriminalität zwar möglich; doch lasse sich kein sicheres Urteil über ihre Wahrscheinlichkeit abgeben. Nicht abschätzbar sei, ob der immerhin acht Monate dauernde Vollzug von Untersuchungshaft bei dem Angeklagten nicht doch "einiges" bewirkt habe. So sei in der Hauptverhandlung "angeklungen", daß der Angeklagte mit dem Anstaltspfarrer in Kontakt stehe; dieser sei bemüht, dafür Sorge zu tragen, daß der Angeklagte nicht in sein altes Umfeld zurückkehre, sondern in anderer Umgebung Gelegenheit zur Bewährung erhalte. Auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung habe sich das Gericht letztlich nicht in der Lage gesehen, die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen. Die gegen die Wahrscheinlichkeit solcher Taten sprechenden Zweifel bedingten "diesmal noch" die Ablehnung der Unterbringung.

7

2.

Diese Ausführungen bieten keine zureichende Begründung für die Entscheidung der Kammer, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abzusehen. Die Maßregel ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzungen hat die Kammer mit unzutreffender Begründung verneint. Sie geht selbst davon aus, daß der Angeklagte sein Leben auch in Zukunft nicht anders gestalten wird, als er es in der Vergangenheit getan hat. Sie bejaht unter dieser Voraussetzung die durch seinen Zustand bedingte "nahe Gefahr weiterer Straftaten".

8

Was die Beschaffenheit der "weiteren Straftaten" anbelangt, so hat die Kammer deutlich gemacht, daß sie darunter auch Diebstähle von der Art versteht, wie sie den Gegenstand der Verurteilung bilden. Es handelt sich dabei um Pkw-Aufbrüche und Entwendungen abgeschlossener Fahrräder, um Diebstahlstaten also, die jeweils Regelbeispiele des besonders schweren Falles erfüllen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Diese Taten lassen sich auch nach ihrem konkreten Zuschnitt nicht mehr der Kleinkriminalität zuordnen, sondern gehören zur mittleren Kriminalität, die - wie der Bundesgerichtshof wiederholt schon entschieden hat - vom Anwendungsbereich des § 63 StGB miterfaßt ist (BGHSt 27, 246, 248; BGH, Urteil vom 21. März 1989 - 1 StR 120/89 - und Beschluß vom 28. März 1989 - 1 StR 80/89; vgl. auch Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 63 Rdn. 54). Dies gilt im übrigen nicht nur unter der Voraussetzung, daß die vom Täter drohenden Delikte Serienstraftaten sind. Zwar heißt es in zwei früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Eigentumsdelikte der mittleren Kriminalität reichten jedenfalls dann aus, wenn es sich dabei um Serientaten handele (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH MDR 1976, 767 f); doch hat der erkennende Senat bereits seit langem klargestellt, daß § 63 StGB auch Anwendung finde, falls ein Täter - wie hier - immer wieder Diebstähle von nicht nur ganz geringfügigem Umfang begehe, mögen auch Zahl und zeitliche Aufeinanderfolge seiner Verfehlungen nicht deren Kennzeichnung als Serientaten rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 - 2 StR 719/78). Damit steht fest, daß die "weiteren Straftaten", die nach Einschätzung der Kammer vom Angeklagten drohen, jedenfalls vorwiegend die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllen. Daß der Rahmen der in Betracht kommenden Straftaten auch Fälle leichterer Kriminalität umfaßt, ist ohne Belang.

9

Die Kammer geht freilich zu Recht davon aus, daß die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten der mittleren Kriminalität die Anordnung der Maßregel nicht rechtfertigen kann, hierfür vielmehr eine Wahrscheinlichkeit gegeben sein muß (BGH NStZ 1986, 572 m.w.N.). Doch verneint sie dieses Erfordernis mit einer widersprüchlichen, in sich nicht schlüssigen Begründung. Soweit sie mit Bezug auf die Verübung der "weiteren Straftaten" eine "nahe Gefahr" annimmt, liegt in dieser Prognose die Bejahung jener Wahrscheinlichkeit, die für die Anordnung der Maßregel erforderlich, aber auch ausreichend ist. Was sie im Anschluß daran gegen die Wahrscheinlichkeit von Straftaten der mittleren Kriminalität anführt, ist nicht geeignet, die zunächst gestellte Prognose zu entkräften und Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen. Das gilt zunächst für den Hinweis, es sei nicht abschätzbar, ob der immerhin acht Monate dauernde Vollzug der Untersuchungshaft nicht doch "einiges" beim Angeklagten bewirkt habe. Gegen diese Erwägung bestehen durchgreifende Bedenken. Der Angeklagte hat, obwohl er wegen Verübung der ersten Taten bereits zwei Monate, nämlich vom 8. November 1986 bis zum 7. Januar 1987, in Untersuchungshaft gewesen war, nach seiner Entlassung weitere gleichartige Straftaten begangen, bevor er am 3. August 1988 in der vorliegenden Sache erneut verhaftet wurde. Dabei handelte es sich für ihn auch nicht um den ersten Fall einer wegen Diebstahls erlittenen Freiheitsentziehung: Wegen solcher Delikte war er bereits 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung sich durch Anrechnung von Freiheitsentziehung erledigte. Mit diesen Umständen, die gegen eine Beeindruckung des Angeklagten durch die in vorliegender Sache erlittene Untersuchungshaft sprechen, setzt sich das Urteil nicht auseinander. Soweit die Kammer im übrigen auf Kontakte des Angeklagten zum Anstaltspfarrer verweist, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diesem Umstand für die Gefährlichkeitsprognose zukommen soll. Einerseits wird nicht mitgeteilt, von welchen Bemühungen des Pfarrers im einzelnen die Rede ist, andererseits auch keine Begründung dafür gegeben, wieso die Kammer derartigen Bemühungen eine reale Erfolgschance beimißt, obgleich der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten unter Bewährung stand (Vorverurteilungen Nr. 4 und 5). Dies hätte jedenfalls näherer Erläuterung bedurft.

10

Das Urteil muß demgemäß aufgehoben werden, soweit die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterblieben ist. Der Senat sieht davon ab, auch die zugehörigen Feststellungen aufzuheben, was nach der Entscheidung BGH NStZ 1988, 309 auch die Feststellungen zu den abgeurteilten Taten in Fortfall brächte. Dies ist nicht notwendig, da der die Revision begründende Rechtsfehler allein die Bewertung der festgestellten Tatsachen, nicht aber die Feststellungen selbst betrifft.

11

Auf den Strafausspruch wirkt sich die Aufhebung der Entscheidung über die Maßregelfrage nicht aus; er bleibt daher bestehen.

12

Der nunmehr mit der Sache befaßte Tatrichter ist - ungeachtet der aufrechterhaltenen Feststellungen - berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, ergänzende Feststellungen, namentlich zur seitherigen Entwicklung des Angeklagten, zu treffen; diese dürfen nur nicht in Widerspruch zu den bereits getroffenen stehen.

Herdegen
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter