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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1979, Az.: 2 StR 719/78

Ablehnung eines Antrags auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an das Merkmal der Erheblichkeit in § 63 Strafgesetzbuch (StGB); Möglichkeit der Anordnung der Maßregel des § 63 StGB bei der Kleinkriminalität zuzurechnenden rechtswidrigen Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
2 StR 719/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 09.05.1978

Prozessgegner

Hausfrau Katharina R. geb. W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1933 in S.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil hat die Strafkammer im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Mit der Bemerkung, wegen des schizophrenen Defektzustands der Beschuldigten und ihres alkoholbedingten Abbaus müsse für die Tatzeit davon ausgegangen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht ihres Tuns einzusehen und entsprechend einer solchen Einsicht zu handeln, will die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, sie sei davon überzeugt, daß die Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig, zumindest aber in ihrer Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 63 StGB dargetan (vgl. BGHSt 18, 167). Das Landgericht rechnet mit "bestimmter Wahrscheinlichkeit" damit, daß die Beschuldigte auch in Zukunft solche Straftaten begehen werde, wie sie von ihr bereits in der Vergangenheit verübt oder ihr in früheren durch Einstellung beendeten Verfahren zur Last gelegt wurden, nämlich Zechbetrügereien über geringfügige Geldbeträge und Diebstähle aus offenstehenden Wohnungen mit einer durchschnittlich zu erwartenden Beute von höchstens mehreren hundert DM. Dabei werde es sich wie in der Vergangenheit nur um Einzeltaten, nicht um Diebstahls- oder Betrugsserien handeln. Die von der Beschuldigten zu befürchtenden Zechprellereien und Diebstähle gehörten allenfalls in den Bereich der mittleren Kriminalität und seien nicht als erheblich zu bewerten, da eine besondere Gefährlichkeit und kriminelle Potenz der Beschuldigten infrage gestellt sei; diese sei von sehr kleiner und schmächtiger Gestalt und befinde sich in körperlich stark reduziertem Allgemein- und Kräftezustand. Häufig sei sie noch am Tatort von den Geschädigten überrascht worden.

3

Diese Ausführungen lassen darauf schließen, daß die Strafkammer an das Merkmal der Erheblichkeit in § 63 StGB zu hohe Anforderungen gestellt hat. Wie sie selbst ausführt, fallen die von der Beschuldigten zu erwartenden Straftaten in den Bereich der mittleren Kriminalität. In der Tat sind Schäden von mehreren hundert DM keineswegs geringfügig, wenn sich die Schadensbetrachtung, wie es erforderlich ist, an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausrichtet. Während aber Straftaten von mittlerer Schwere seit der Neufassung des § 66 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung regelmäßig nicht mehr ausreichen, wird die mittlere Kriminalität von § 63 StGB ebenso erfaßt wie früher von § 42 b StGB (BGHSt 27, 246, 248; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 545/77 -). Nur solche rechtswidrigen Handlungen, die der Kleinkriminalität zuzurechnen und in ihrem Gewicht eher als bloße Belästigungen einzustufen sind, ermöglichen die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß Eigentumsdelikte, die zur mittleren Kriminalität zählen, die Voraussetzungen des § 63 StGB jedenfalls dann erfüllen, wenn es sich um Serientaten handelt (BGH bei Dallinger in MDR 1975, 724; BGH NJW 1976, 1949). Damit ist indes nicht ausgesprochen, daß derartige Eigentumsdelikte nur unter dieser Voraussetzung zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen können (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Diese kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Täter immer wieder Diebstähle und (oder) Betrügereien von nicht nur ganz geringfügigem Umfang begeht, mögen die Zahl und die zeitliche Aufeinanderfolge seiner Verfehlungen auch noch nicht deren Kennzeichnung als Serientaten rechtfertigen. So liegt es hier. Gegen die Beschuldigte waren in den Jahren 1966 bis 1977 insgesamt 18 Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls oder des Betrugs eingeleitet worden, die wegen Schuldunfähigkeit alle mit Einstellung oder Freispruch endeten. Daß die Beschuldigte zumindest einen erheblichen Teil der ihr in diesen Verfahren vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen oder dies versucht hat, ergibt sich schon daraus, daß sie häufig von den Personen, in deren Wohnungen sie eingedrungen war, überrascht wurde. Ihre Taten werden nicht dadurch zu "kleinen" Diebstählen, daß ihr Allgemein- und Kräftezustand stark herabgesetzt ist und daß sie bei ihrem Eindringen in offenstehende Wohnungen oft unvorsichtig und ungeschickt vorgeht. Daß ihre Diebstähle der kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung, vor allem der Ermöglichung von Alkoholgenuß, dienen, erklärt die Häufigkeit ihrer Eigentumsverletzungen, spricht aber nicht gegen deren Erheblichkeit. Sind somit die von der Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden Taten als erheblich zu bewerten, dann widerspricht die Anordnung der Unterbringung entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB.

4

Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt ebenso wie ihre Anordnung eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten voraus. Die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung läßt nicht erkennen, ob er berücksichtigt hat, daß die Beschuldigte an der von ihm seiner Zukunftsprognose zugrunde gelegten Grenze von einigen hundert DM nicht halt macht, wenn ihr wie in dem dem Urteil des Schöffengerichts Bergheim vom 19. April 1966 zugrunde liegenden Fall eine größere Beute (1.300,- DM) in die Hände fällt, und daß die Beschuldigte im Januar 1976 zwei rechtswidrige Taten im Abstand von nur einer Woche verübt hat (Bl. 12 UA unter Ziffer 18).

5

Nach alledem bedarf die Frage der Unterbringung der Beschuldigten der erneuten Prüfung.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Meyer