Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1977, Az.: 5 StR 545/77
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters; Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 13.05.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Arbeitsloser Werner S. aus H., dort geboren am ... 1926, zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. November 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen worden, in siebenundzwanzig Fällen Diebstähle, Diebstähle geringwertiger Sachen und Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Die Strafkammer hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dies vergeblich.
1.
Frei von Rechtsirrtum (von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen) ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide - "auch ohne akute Alkoholaufnahme" - an einer "durch langjährigen Alkoholgenuß hervorgerufenen echten Alkoholkrankheit", die seine Steuerungsfähigkeit stets erheblich einschränke, bei Alkoholgenuß völlig ausschließe (so in den vorliegenden Fällen). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sei schon früher erfolglos gewesen und biete auch jetzt keine Aussicht auf Erfolg.
2.
Die angefochtene Entscheidung läßt auch keinen Rechtsmangel erkennen, soweit sie auf Grund einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bejaht, daß er infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls "erhebliche" rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit "gefährlich" sei.
Die (meist unentbehrliche) Rückschau ergibt, daß der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren durch strafbare Handlungen aufgefallen ist. Unter seinen insgesamt 16 Vorverurteilungen finden sich in den letzten neun Jahren neben Diebstahlsstrafen auch solche wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung. Aus seinem zurückliegenden Verhalten läßt sich demnach nichts zugunsten der Revision herleiten.
Die Wertung der jetzt abgeurteilten Taten, auf die sich das Landgericht beschränkt hat, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Urteil unterscheidet deutlich zwischen den 14 Verstößen gegen § 248 a StGB, den 12 Diebstählen nach § 242 StGB und dem wiederholten Verstoß gegen § 123 StGB (vgl. z.B. UA S. 14). Ebensowenig ist übersehen worden, daß der Beschwerdeführer - möglicherweise wegen seines Trunkenheitszustandes - bei 14 Verstößen alsbald gestellt werden konnte und nur bei 12 Wegnahmehandlungen unentdeckt blieb; die Entscheidungsgründe teilen dies jeweils ausdrücklich mit.
Mit Unrecht meint die Revision, eine Einweisung nach § 63 StGB scheide vor allem deshalb aus, weil vom Angeklagten entsprechend den hier begangenen Verstößen nur unerhebliche Taten zu erwarten seien, so daß es "auf das Vorliegen einer Serienstraftat gar nicht mehr ankommen" könne.
a)
Dem ist schon rein wertmäßig nicht beizutreten, jedenfalls soweit es die Beutewerte in den Fällen 8 (Lederjacken), 17 (Rasenmäher) und 21 (Geschenkartikel) angeht. Bereits die hier angerichteten Einzelschäden sind keineswegs unerheblich, wenn sich die Schadensbetrachtung - wie erforderlich - an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausrichtet. Von diesen Verstößen läßt sich demnach nicht sagen, die öffentliche Sicherheit, der Rechtsfrieden seien hierdurch nur unwesentlich gestört worden.
b)
Deshalb muß der Gesamtschaden, den der Angeklagte hierdurch und bei Hinzunahme der anderen Verstöße verursacht hat, als "erheblich" im Sinne des § 63 StGB angesehen werden. Daß bei Serienverstößen, zu denen Taten von einigem Gewicht gehören, der insgesamt verursachte Schaden für die Beurteilung der "Erheblichkeit" des Tuns und der vom Täter ausgehenden Gefahr ausschlaggebend sein kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden.
c)
Mit Recht legt die Strafkammer auch der sehr schnellen Tatfolge (mitunter zwei Straftaten täglich) und der Zahl der Verstöße Bedeutung bei.
Alle diese Umstände (Höhe mehrerer Einzelschäden und des Gesamtschadens, schnelle Tatfolge, Zahl der Verstöße) rechtfertigen die "Erwartung" des Landgerichts, der Angeklagte werde auch zukünftig "pausenlos neue Straftaten" erheblichen Gewichts begehen (UA S. 19) und sei "gefährlich".
Dabei hat der Tatrichter noch unberücksichtigt gelassen, daß sich der Angeklagte bei einigen (erfolgreichen) Taten durch Dritte unterstützen ließ (Fälle 13 und 14), und daß er sein strafbares Vorhaben stets besonders hartnäckig verfolgt hat; beispielsweise konnte ihn selbst ein Hausverbot nicht davon abhalten, wiederholt eine Drogerie zu betreten, in welcher er bereits zweimal durch Diebstähle aufgefallen war (Fall 22).
d)
Für die Anwendung des § 63 StGB spricht schließlich folgende Erwägung:
Die Anforderungen an die "Erheblichkeit" zukünftig zu erwartender rechtswidriger Taten sind auch im Hinblick auf den Heilungs- und Pflegezweck geringer als bei der Sicherungsverwahrung Nach zutreffender Ansicht des 2. Strafsenats "wollte der Gesetzgeber im wesentlichen an der Grenze festhalten, welche die Rechtsprechung bei Ausdeutung der früher maßgeblichen Umschreibung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet hatte" (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 300/77 vom 17. August 1977). Entscheidend ist in jedem Falle nur, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es sich auf Grund der begangenen Taten in Verbindung mit den zukünftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt wird (BGHSt 24, 134, 136). Das aber ist hier beachtet worden.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte