Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1977, Az.: 2 StR 300/77
Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auswirkungen des seelischen Zustands eines Täters auf seine Gefährlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 24.11.1976
Rechtsgrundlage
- § 63 StGB 1975
Fundstellen
- BGHSt 27, 246 - 250
- MDR 1977, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2127-2128 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Freiheitsberaubung u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Franz W. aus H., geboren am ... 1927 in L.
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, insbesondere ursächlicher Zusammenhang zwischen der seelischen Abartigkeit des Täters und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 24. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Frau zwei Tage lang in seiner Wohnung gewaltsam festgehalten und wiederholt zur Duldung sexueller Manipulationen genötigt. In einem weiteren Fall brach er durch Einschlagen einer Fensterscheide in ein Bienenhaus ein, wo er Lebensmittel und drei Gewehre mit Munition entwendete. Anschließend holte er drei Kaninchen aus einem Stall und schlachtete sie. Eines der entwendeten Gewehre führte er später auf der Straße mit sich, weil er einen Käufer suchte. Nach seinem Austritt aus der katholischen Kirche richtete er Briefe an kirchliche Stellen, in denen er Rückzahlung von Kirchensteuer verlangte. In einem Schreiben an das Bischöfliche Generalvikariat in Fulda vom 5. Januar 1975 drohte er, Gegenstände von entsprechendem Wert aus katholischen Kirchen wegzunehmen, wenn ihm nicht 2.000,- DM zurückgezahlt würden. Nach Ablehnung seines Ansinnens nahm er aus einer Kirche in Hanau ein vergoldetes Altarkreuz, ein Gebetbuch und mehrere Kerzen weg. Das Landgericht hat in diesen Taten eine Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und sexueller Nötigung, Diebstähle, unbefugtes Führen einer Schußwaffe und eine versuchte Erpressung gefunden, den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil er infolge einer Schizophrenie ohne Schuld gehandelt habe. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgelehnt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt sich, weil auf jeden Fall die Sachrüge durchgreift. Die Staatsanwaltschaft sieht zutreffend die Begründung als bedenklich an, die die Strafkammer für die Ablehnung der Unterbringung gegeben hat.
Hinsichtlich der Schwere der künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten ist die Strafkammer möglicherweise von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Dieser Verdacht wird dadurch begründet, daß die Strafkammer die den Gegenstand der Anklage bildenden Eigentumsdelikte als "verhältnismäßig geringfügig" beurteilt hat. Im Zusammenhang kann das kaum anders verstanden werden, als daß sie auch künftige Taten dieser Größenordnung unter der Schwelle dessen sieht, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der erheblichen rechtswidrigen Taten treffen wollte, und daß sie schon aus diesem Grunde die Anwendbarkeit des § 63 StGB verneint hat. Sowohl hinsichtlich des Einbruchs in das Bienenhaus mit dem Diebstahl von drei Gewehren und Munition wie hinsichtlich des Kirchendiebstahls ist eine solche Einschätzung sicherlich verfehlt. Sie kann sogar für die Wegnahme der drei Kaninchen bezweifelt werden, die wahrscheinlich einen Bedürftigen getroffen hat. Mit der Neufassung des § 63 StGB durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber im wesentlichen an der Grenze festhalten, welche die Rechtsprechung bei Ausdeutung der früher maßgeblichen Umschreibung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet hatte. Im Gegensatz zu § 66 StGB, wo die Verwendung der gleichen Formulierung unter Anführung von bestimmten Beispielen dem Ziel diente, Straftaten geringer oder mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreichen zu lassen (BGHSt 24, 162), ging es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur um die Ausschaltung von rechtswidrigen Handlungen, die der Kleinkriminalität zuzurechnen und in ihrem Gewicht eher als bloße Belästigungen einzustufen sind. Die mittlere Kriminalität sollte im Gegensatz zu § 66 StGB miterfaßt sein (BGH, Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 - MDR 1976, 767; Dreher 37. Aufl. § 63 StGB Rdn. 8). Wenn dies in der Rechtsprechung vor allem für die Fälle serienmäßiger Begehung bestimmter Straftaten betont worden ist, so lag darin ersichtlich nur eine Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall. Nichts anderes kann jedenfalls gelten, wenn der Täter wie hier eine zunehmende Vielfalt krimineller Verhaltensweisen erkennen ließ und dabei in Einzelfällen in den Bereich der schweren Kriminalität vorgestoßen ist.
Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus, daß das angefochtene Urteil die gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen läßt. Dabei fällt besonders auf, daß es bei der Erörterung der Prognose mit keinem Wort auf die versuchte Erpressung eingeht. Freiheitsberaubung und sexuelle Nötigung hat es nur unter der Fragestellung beurteilt, ob eine Tat gerade dieser bestimmten Art für die Zukunft neu zu erwarten sei. Dagegen ist die Bedeutsamkeit dieses Vorgangs für eine auch durch die versuchte Erpressung angezeigte Verbreiterung und Intensivierung der rechtswidrigen Aktivität und ihre Ausweitung auf Gewalthandlungen nicht erörtert. Dies hätte jedoch besonders nahegelegen, weil gegen den Angeklagten schon einmal aus Anlaß einer Brandstiftung auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt worden war und seine damals bejahte Gefährlichkeit durch die nunmehr begangenen Taten bestätigt sein konnte. Auf jeden Fall wäre es angebracht gewesen, daß sich die Strafkammer mit Umständen auseinandersetzte, die auch für die weitere Zukunft eine Steigerung der rechtswidrigen Tätigkeit und damit der Gefährlichkeit des Angeklagten besorgen lassen konnten. Nach der bisher zu verzeichnenden Zunahme der Vielseitigkeit und Schwere der Taten wäre einsichtig zu machen gewesen, aus welchen Gründen für die Zukunft nach der Meinung des Landgerichts eher ein Rückgang, also eine Umkehrung der bisher erkennbaren Entwicklung zu erwarten sein würde.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß zu der fälschlich auf Ausschnitte beschränkten Wertung der bisherigen rechtswidrigen Taten des Angeklagten durch das Landgericht auch ein unrichtiges Verständnis des in der neuen Fassung der Vorschrift ausdrücklich geforderten ursächlichen Verhältnisses zwischen dem im Sinne der §§ 20 oder 21 StGB bedeutsamen seelischen Zustand des Täters und den künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten beigetragen hat. Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Eigentumsdelikte bezweifelt nämlich das Landgericht, ob sie überhaupt als Ausfluß der festgestellten Geisteskrankheit zu werten sind. Die bei dem Angeklagten durch Herkunft und gestörte Lebensverhältnisse geprägte Einstellung spreche eher dafür, daß der Angeklagte diese Taten auch im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen haben würde. Dies ist eine unrichtige Betrachtungsweise. Wollte man ihr folgen, so bedürfte es für die Anwendung des § 63 StGB in jedem Fall der ausdrücklichen Feststellung, daß die seelische Abartigkeit des Täters einzige Ursache des auf seine Bedeutsamkeit zu prüfenden rechtswidrigen Handelns gewesen ist. Eine solche, praktisch auf die Unanwendbarkeit der Vorschrift hinauslaufende Begrenzung lag dem Gesetzgeber fern. Ihm kam es, wie das Zustandekommen der aus dem Entwurf des StGB 1962 übernommenen Fassung zeigt, darauf an, den besonderen seelischen Zustand des Täters (so wie im Falle der Sicherungsverwahrung seinen Hang) als mitwirkende Ursache seiner Gefährlichkeit anzusprechen (vgl. Entw. 1962 Begründung S. 209). Taten ohne in diesem Sinne symptomatische Bedeutung, also insbesondere Gelegenheits- oder Konfliktstaten, bei denen ein Mitwirken des krankhaften seelischen Zustandes zurücktritt und zweifelhaft wird, sollten bei der Entscheidung über die Rechtsfolge außer Betracht bleiben. Deshalb bedarf es im allgemeinen keiner besonderen Feststellung und keines besonderen Beweises dafür, daß eine seelische Abartigkeit, die zum Ausschluß der Einsichtsfähigkeit oder zum Abbau von Hemmungen führt, die Begehung rechtswidriger Taten gefördert hat und auch in Zukunft fördern wird. Denn eine solche Folge liegt schlechterdings in der Natur der Sache und kann nicht dadurch in Zweifel gerückt werden, daß man die seelische Abartigkeit des Täters hinwegdenkt und die gänzlich aussichtslose Frage stellt, wie eine auf diese Weise gewonnene irreale und künstliche Täterfigur gehandelt haben würde.
Nach allem kann das angefochtene Urteil im ganzen keinen Bestand haben. Die neue Entscheidung über die Unterbringung setzt notwendig auch neue Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen Schuld voraus (RGSt 69, 14).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Dem Sachverständigen steht es nicht zu, die allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung vorwegzunehmen. Seine Aufgabe kann, was auch bei der Prognose zu beachten ist, nur darin bestehen, dem Gericht bestimmte tatsächliche Kenntnisse zu vermitteln, die der rechtlichen Wertung dienlich sind. Die Urteilsgründe sollten hierüber verläßlich Aufschluß geben und erkennen lassen, ob der Sachverständige mit seinem Gutachten den ihm durch die Hauptverhandlung vermittelten Tatsachenstoff völlig ausgewertet und sich im speziellen Fall um das Herausarbeiten einer deutlichen Linie in der Entwicklung der durch den besonderen seelischen Zustand beeinflußten, strafrechtlich erheblichen Betätigung des Angeklagten bemüht hat.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Entschädigung wegen erlittener Unterbringung gegenstandslos geworden.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer