Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1976, Az.: 3 StR 99/76
Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verurteilung wegen Diebstahls; Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 99/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 02.10.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1976, 649-650
- MDR 1976, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1949 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Wilfried M. aus D.-W., geboren am ... 1943 in D.
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Erheblichkeit im Sinne des § 63 StGB
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder 21 Diebstähle im besonders schweren Fall begangen, von denen sechs fortgesetzte Taten waren. Die Beute betrug neben Uhren, Feuerzeugen, Schmuckstücken und anderem an Bargeld über 1.500 DM. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte bei der Begehung der Taten schuldunfähig war.
Die Strafkammer hat jedoch den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dazu hat sie ausgeführt, daß die Würdigung seiner Persönlichkeit, seines bisherigen Lebensweges, seines sozialen Verhaltens und der bisher von ihm begangenen Straftaten ergebe, daß von ihm in Zukunft keine gewichtigen Störungen der Rechtsordnung zu erwarten seien. Die Diebstähle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, seien nicht von erheblichem Gewicht. Es handele sich zwar um Serieneinbrüche, die Tatbeteiligung des Beschuldigten sei jedoch relativ gering, da er infolge seiner mangelnden Intelligenz nur physische Kräfte habe einsetzen können. Der Beschuldigte werde auch in Zukunft allenfalls kleinere Diebstähle begehen, die sozial noch tragbar seien. Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Unterbringung sei daher zu verneinen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht sicher ausschließen können, daß der Beschuldigte bei der Begehung der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Sie geht aber davon aus, er sei wegen seiner geistigen Erkrankung zumindest erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen, und es habe ihm bei Begehung der Taten die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen gefehlt. Das letztere ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Insoweit sind also die Voraussetzungen für die Anwendung des § 63 StGB gegeben.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist auszusprechen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zu der gegenteiligen Annahme bei dem Beschuldigten gelangt die Strafkammer auf Grund einer rechtsfehlerhaften Würdigung.
Es ist schon nicht haltbar, wenn die Strafkammer die vorliegenden rechtswidrigen Taten als solche von nicht erheblichem Gewicht bewertet. Eine solche Würdigung wird den 21 Diebstählen in besonders schwerem Fall mit erheblicher Beute nicht gerecht. Dabei hat die Strafkammer ersichtlich nicht gewürdigt, daß der Beschuldigte unbeeindruckt von seiner vorübergehenden polizeilichen Festnahme schon drei Tage später die Diebstahlsserie fortgesetzt hat. Es kann dabei auch keine entscheidende Rolle spielen - wie die Strafkammer anzunehmen scheint -, daß die Taten von dem Bruder des Beschuldigten geplant waren, denn der Beschuldigte hat bei der Ausführung einen objektiv immerhin gleichwertigen Tatbeitrag geleistet. Die Serieneinbrüche werden nicht dadurch zu "kleinen" Diebstählen, daß er infolge seiner mangelnden Intelligenz nur physische Kräfte einsetzen konnte.
Im übrigen würde es nicht einmal darauf ankommen, ob die Taten selbst, die den Anlaß zur Unterbringung bieten, von erheblichem Gewicht sind, wenn nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 63 Rdn 18; Dreher, StGB 36. Aufl. § 63 Rdn 4).
Die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsverletzungen muß sich aus einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben. Zwischen den Taten, die das Verfahren veranlassen, und der künftigen Gefahr muß ein gewisser Zusammenhang bestehen. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Beschuldigte der Versuchung zur Begehung ähnlicher schwerwiegender Taten, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, erliegen werde. Sie stuft solche Taten nur rechtsirrig als kleine Diebstähle ein, die sozial noch tragbar seien. Taten wie die hier begangenen sind aber erhebliche Verfehlungen i.S. des § 63 StGB. Der Begriff der Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt nicht nur Fälle der schweren Kriminalität, sondern auch Eigentumsdelikte, die zur mittleren Kriminalität gehören, jedenfalls dann, wenn sie serienmäßig begangen werden (BGH, Urt. vom 22. April 1975 - 5 StR 97/75 - bei Dallinger in MDR 1975, 724).
Zutreffend weist auch Dreher (a.a.O., § 63 Rdn 8) darauf hin, daß an den Begriff der Erheblichkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie bei der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das ergibt sich aus der unterschiedlichen Gesetzesfassung, die durch die maßstabbildenden Beispielsfälle in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB den dort verwendeten Begriff im Sinne eines höheren Grades an Gewicht und Erheblichkeit der Straftaten umschreibt. Die Unterschiedlichkeit im Erheblichkeitsgrad findet eine innere Rechtfertigung auch darin, daß in den Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung (gegen einen schuldfähigen Täter) zu prüfen ist, zunächst und in erster Linie die Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Täter in Betracht kommt, während neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (beim Schuldunfähigen) ein anderes strafrechtliches Mittel der Sicherung und Einwirkung überhaupt nicht zur Verfügung steht. Auch im Hinblick auf den Heilungs- oder Pflegezweck dieser Maßregel sind die Anforderungen an die Erheblichkeit der zu erwartenden Taten bei ihr nicht so hoch anzusetzen wie bei der Sicherungsverwahrung (Lackner, StGB 10. Aufl. § 63 Anm. 2 c aa).
Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung läßt nicht erkennen, ob sie berücksichtigt hat, daß gegen den Beschuldigten bereits im Jahre 1960 zwei Diebstahlsverfahren wegen seiner Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind. Sie läßt darüber hinaus außer acht, daß er bereits am 24. August 1962 durch Urteil des Schöffengerichts Dinslaken wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls - begangen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden ist. Aus dieser ist er 1968 nur bedingt entlassen worden.
Alle diese Umstände wird die Strafkammer erneut zu prüfen und dabei auch die Schwere jener Taten darzulegen und unter dem Gesichtspunkt einer sich daraus ergebenden Zukunftsprognose dahin zu würdigen haben, ob der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Keine Rolle spielt dabei, daß der Beschuldigte, bereits in einem anderen Verfahren untergebracht worden war, wobei dort seine bedingte Entlassung angeordnet worden ist (BGH, Urt. vom 29. Juni 1956 - 1 StR 245/65 - bei Dallinger in MDR 1956, 525). Für eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB ist allerdings bei einer solchen Fallgestaltung kein Raum.
Dr. Wiefels
Mayer
RiBGH Dr. Schubath ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert. Schmidt
Dr. Krauth