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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: 1 StR 120/89

Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Unterbringung in der Psychiatrie; Psychiatrische Anstalt; Anordnung der Unterbringung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1989
Aktenzeichen
1 StR 120/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 22.11.1988

Fundstellen

  • JuS 1990, 238
  • NJW 1989, 2959 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. März 1989
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1988 dahin abgeändert, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Leistungserschleichung in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Unterbringung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Diese Voraussetzung des § 63 StGB liegt nicht vor.

3

Die hier abgeurteilten Taten des Angeklagten liegen, wie die Revision zu Recht geltend macht, im untersten Bereich der Kriminalität. Neben drei Schwarzfahrten mit der S-Bahn hat der Angeklagte ein unverschlossenes Fahrrad entwendet und ist damit nach Erding zu einem Bierfest gefahren. Als er dort ein nicht abgesperrtes Mofa sah, fuhr er damit weiter; das Fahrrad ließ er liegen. Wenig später wurde er von der Polizei kontrolliert und vorläufig festgenommen (UA S. 9, 10). Auch die früher abgeurteilten Taten des Angeklagten hatten in der Mehrzahl ähnlich geringes Gewicht. Schwerer wiegen nur der Diebstahl von Münzgeld aus Fahrkartenautomaten im Jahre 1985, bei dem er insgesamt mindestens 1.000 DM erbeutete und ein Gelddiebstahl im Jahre 1987 im Betreuungszentrum Steinhöring, wo der Angeklagte damals untergebracht war. Während diese Tat jedoch als Gelegenheitsdiebstahl einzustufen ist, zu dem sich der Angeklagte erst nach längerem Zögern entschloß, liegt der Diebstahl aus den Fahrkartenautomaten bereits fast vier Jahre zurück; seither hat der Angeklagte eine Tat vergleichbaren Gewichts nicht mehr begangen.

4

Insgesamt ist der Angeklagte mit seinen bisherigen Taten daher allenfalls in Einzelfällen in den Bereich der mittleren Kriminalität gelangt, die die Unterbringung nach § 63 StGB, zwar rechtfertigen kann, aber auch eine Grenze dafür bildet (BGHSt 27, 246, 248). Anhaltspunkte dafür, daß vom Angeklagten künftig gewichtigere Straftaten zu befürchten wären, lassen sich aus seinem jetzt abgeurteilten Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung ist im übrigen auch zu beachten, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern - wenn auch nur beschränkt - schuldfähig ist, so daß gegen ihn als Mittel der Einwirkung auch die Verhängung von Strafe zur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 1976, 1949).

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