Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1989, Az.: III ZR 277/87
Haftung für Angaben in einem Prospekt; Kauf und Eigentumserwerb einer Wohnung; Rückzahlung eines gewährten Darlehens; Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung; Vollmachtserteilung aufgrund arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 277/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.10.1987
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 2374 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2881-2882 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1448 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1989, 1184-1186
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat eine Bank gegenüber einem Kreditnehmer objektiv einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäfts, so trifft sie eine Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn sie diesen Wissensvorsprung erkannt hat oder erkennen mußte.
- 2.
Kenntnisse, die der Filialleiter einer Bank bei Kreditverhandlungen in seiner Filiale erworben hat, sind der Bank auch für einen später ohne Mitwirkung in einer anderen Filiale gewährten Kredit zuzurechnen, wenn beide Kredite derselben Finanzanzierung dienen, die Vertreter der Bank diesen engen Zusammenhang kannten und ein Informationsaustausch möglich und naheliegend war.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Oktober 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kaufmann Harro L. (HL) plante 1983, ebenso wie vorher bereits die Wohnanlage "B. M." in Calgary/Kanada ein weiteres Wohnobjekt "C. M." zu erwerben, in Eigentumswohnungen aufzuteilen und an deutsche Käufer - mit der Möglichkeit einer 100-%igen Finanzierung - zu veräußern. Als Käuferin und Verkäuferin trat die Firma L. Consulting Canada Ltd. auf, deren Inhaber und Geschäftsführer HL war. Die Käuferwerbung führte HL unter der Firma HL Wirtschaftsberatung durch. Zu den der Werbung und Information der Käufer dienenden Unterlagen gehörten Rentabilitätsberechnungen, in die für die einzelnen Wohnungen Mieteinnahmen eingesetzt waren, die für 1984 für das Gesamtobjekt - bei einem Umrechnungskurs von 2 DM für einen kanadischen Dollar - 977.008 DM betrugen. Die angegebenen Mieteinnahmen reichten für die ersten zwei Jahre noch nicht ganz zur Deckung der Finanzierungskosten aus, ergaben aber bereits im vierten und fünften Jahr Überschüsse. In einer Sondervereinbarung vom 20. April 1983 (Anlage B 2) gab die Firma HL den Berliner Käufern unter Hinweis auf die Prospektangaben eine Mietgarantie für eine Laufzeit von fünf Jahren nach dem Erwerb und versprach für die ersten Jahre einen Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen Zinsen und Mieteinnahmen; dafür sollten ihr die späteren Überschüsse zustehen. Außerdem erhielten die Käufer die Garantie, daß die Verkäuferin die Wohnungen spätestens nach fünf Jahren für 120 % des Einstandspreises zurückkaufen würde. Schließlich war in der Sondervereinbarung unter Nr. 8 der Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Käufern und dem Rechtsanwalt Ulrich L. (UL) - einem Bruder HL's - vorgesehen; danach sollte UL die Abwicklung der Kauf- und Finanzierungsverträge übernehmen.
Der Beklagte unterschrieb am 21. April 1983 eine Erwerbsverpflichtung für die Wohnung Nr. 43-503 zum Preise von 317.700 DM. Am 20. April 1983 erteilte er UL Vollmacht, aufgrund deren dieser für ihn in der Folgezeit Kauf und Eigentumserwerb der Wohnung sowie die Finanzierung durchführte. Dabei wurden je 30 % des Kaufpreises von der B. N. de P., der Sparkasse N. und der Filiale der Klägerin in Bad P. kreditiert. Für die restlichen 10 % stellte UL als Vertreter des Beklagten am 29. Februar 1984 einen Kreditantrag bei der Zweigstelle der Klägerin in München am Stachus. Diese übersandte dem Beklagten am 27. März 1984 eine Darlehenszusage mit den Einzelheiten der Darlehenskonditionen, nachdem sie ihm mit Schreiben vom 19. März 1984 bereits mitgeteilt hatte, daß die Darlehensvaluta auf Anweisung des Treuhänders UL dem Konto der Firma HL Wirtschaftsberatung gutgeschrieben werden solle, da diese den Restkaufpreis zunächst aus Eigenmitteln finanziert habe. Als Zeichen seines Einverständnisses sandte der Beklagte eine unter dem 7. April 1984 von ihm unterschriebene Kopie der Darlehenszusage an die Klägerin zurück.
In der Folgezeit sorgte HL zunächst für die Zahlung der Kreditzinsen. Im Januar 1985 fiel er mit seinen deutschen Firmen in Konkurs. Danach erhielt die Klägerin für das von ihrer Münchner Filiale gewährte Darlehen keine Zinszahlungen mehr. Die Mieteinnahmen deckten nämlich die Zinsverpflichtungen bei weitem nicht: Die in den Werbeunterlagen genannten Mietzinsbeträge waren weit überhöht gewesen und wurden nie erzielt. Der Beklagte erklärte deswegen im Juni 1985 gegenüber UL die Anfechtung der ihm erteilten Vollmacht wegen arglistiger Täuschung und teilte das der M. Filiale der Klägerin unter dem Datum des 28. Mai 1985 mit (Anl. B 10).
Die Klägerin hatte das von ihrer Münchner Zweigstelle gewährte Darlehen bereits mit Schreiben vom 22. März 1985 gekündigt. Mit der Klage hat sie Zahlung des Darlehenskapitals und rückständiger Zinsen im Gesamtbetrag von 37.651,70 DM nebst 12 % Zinsen ab 11. April 1985 verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 37.565,70 DM nebst 9,5 % Zinsen stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch kein Anspruch auf weitere 10.181,06 DM zustehe, die von ihr mit Schreiben vom 5. Mai 1986 als Zinsen für das bei ihrer Filiale in Bad P. aufgenommene Darlehen verlangt werden. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 37.542,31 DM nebst 6,5 % Zinsen bestätigt, die Klage im übrigen abgewiesen und die Zulassung der Widerklage abgelehnt. Mit der Revision begehrt der Beklagte volle Klageabweisung und verfolgt seinen Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Den - mit der Klage geltend gemachten - Anspruch auf Rückzahlung des von der Zweigstelle der Klägerin in München gewährten Darlehens hat das Berufungsgericht aus § 607 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Vollmacht gegenüber der Klägerin nicht durchgreifen lassen. Dabei hat es zu den Voraussetzungen des § 123 BGB keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Beklagte durch unrichtige Angaben HL's über die Höhe der erzielbaren Mieten zum Wohnungserwerb und zur Vollmachtserteilung an UL veranlaßt worden ist. Selbst wenn man nämlich - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - insoweit vom Vortrag des Beklagten ausgehe, habe die Klägerin nach §§ 170, 172 Abs. 1 und 2 BGB auf die Wirksamkeit der ihr von UL vorgelegten Vollmachtsurkunde vertrauen dürfen, weil sie die der Anfechtung zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich die behauptete arglistige Täuschung, weder gekannt habe noch habe kennen müssen (§ 142 Abs. 2 BGB). Dabei komme es gemäß § 166 Abs. 1 BGB weder auf den Wissensstand des HL noch den der P. Filiale der Klägerin an, sondern allein auf denjenigen ihrer Zweigstelle Stachus der Filiale München, weil nur deren Mitarbeiter als Vertreter der Klägerin beim Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. Februar/27. März 1984 tätig geworden seien. Eine Kenntnis der mit der Sache befaßten M. Mitarbeiter aber sei nicht bewiesen. Diese Mitarbeiter hätten sich auch keine Kenntnis von den näheren Umständen des Anlagegeschäfts und damit von der Täuschung verschaffen müssen, weil sie nur einen Personalkredit gewährt und deshalb keine Beratungspflicht gegenüber dem Beklagten gehabt hätten.
Ob die Klägerin wegen einer Beratungspflichtverletzung der Pyrmonter Filiale zum Schadensersatz verpflichtet sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte nicht die Aufrechnung mit einem solchen Schadensersatzanspruch erklärt habe. Außerdem sei ein solcher Anspruch nicht auf Geldersatz, sondern nur auf Rückgängigmachung des in Bad Pyrmont geschlossenen Darlehensvertrages gerichtet. Ein betrügerisches und sittenwidriges Zusammenwirken der Pyrmonter Mitarbeiter mit HL sei nicht bewiesen.
2.
Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Wirkungen der Vollmachtsanfechtung wie auch für den Gegenanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung kommt es, wenn den M. Mitarbeitern der Klägerin weder die Kenntnis von der Anfechtbarkeit zu beweisen noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend auf den Wissensstand in der P. Filiale der Klägerin an. Dem dortigen Filialleiter F. (F) war unstreitig aufgrund der ihm vorgelegten Unterdeckungslisten genau bekannt, daß die erzielbaren Miteinnahmen in den für die Käufer bestimmten Werbeunterlagen falsch angegeben waren und - entgegen den dort aufgestellten Rentabilitätsberechnungen - die Finanzierungskosten nicht annähernd deckten.
a)
Das Wissen F's ist der Klägerin bei der Prüfung des § 142 Abs. 2 BGB auch für das Münchner Darlehen zuzurechnen. F hatte zwar an dessen Gewährung nicht mitgewirkt. Er hatte vorher aber die Kenntnisse, auf die es auch insoweit ankommt, im Rahmen seiner P. Tätigkeit für die Klägerin, als deren Vertreter, erworben (vgl.Senatsurteil vom 22. Juni 1987 - III ZR 263/85 = WM 1987, 922, 923; Richardi AcP 169, 385, 397, 401, 402/403).
Die Frage, ob eine Großbank sich das derartig erworbene Wissen eines Filialleiters für spätere Geschäfte, auch wenn sie in anderen Filialen durch andere Mitarbeiter abgeschlossen werden, zurechnen lassen muß, braucht hier nicht umfassend erörtert zu werden. Im Schrifttum versucht Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 106, 499, 800, 800 a, 810), eine allgemeine Lehre von der Zusammenrechnung des Wissens aller Wissensvertreter eines Unternehmens zu entwickeln (a.a.O. Rn. 800 a). Die Rechtsprechung hat sich hierzu bisher nicht abschließend geäußert.
Einer Wissenszurechnung im Bereich des § 142 Abs. 2 BGB stehen jedenfalls nicht die Grundsätze entgegen, die der Bundesgerichtshof bei der Prüfung des Verjährungsbeginns für deliktische Regreßansprüche des Fiskus entwickelt hat. Dort kommt es darauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung der Ansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (BGH Urteil vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 = NJW 1986, 2315, 2316 [BGH 22.04.1986 - VI ZR 133/85] m.w.Nachw.). Die Kenntnisse eines in einer anderen Abteilung tätigen Bediensteten braucht sich der anspruchsberechtigte Fiskus auch nicht mit der Begründung zurechnen zu lassen, der Kenntnis Erlangende sei zur Unterrichtung der zuständigen Abteilung verpflichtet gewesen. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, daß die Behörden eine Organisationsform schaffen, die die Kenntnisse i.S. des § 852 Abs. 1 BGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten läßt (BGH aaO).
Diese im Verhältnis zwischen regreßberechtigtem Staat und Schädiger geltenden Überlegungen zum Verjährungsbeginn sind nicht übertragbar, wenn es - wie hier - bei der Anwendung des § 142 Abs. 2 BGB darum geht, ob sich eine Großbank im Verhältnis zu einem von einem Dritten arglistig getäuschten Kunden das Wissen von Bediensteten verschiedener Filialen zurechnen lassen muß.
Näher liegt dagegen die - zur Frage der Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO ergangene - Entscheidung des IX. Zivilsenatsvom 1. März 1984 (IX ZR 34/83 = NJW 1984, 1953, 1954) [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83]. Dort wird einer Großbank das Wissen, das ein Bankkassierer in Wahrnehmung seiner Befugnisse erlangt hatte, auch zugerechnet, soweit es für Rechtsgeschäfte Bedeutung hatte, die später von anderen, nicht informierten Bankangestellten vorgenommen wurden. Allerdings handelte es sich im damals entschiedenen Fall um Vorgänge innerhalb einer Bankfiliale, nicht - wie hier - um die Zusammenrechnung des Wissens von Bankvertretern aus verschiedenen Filialen einer Großbank.
Zur Begründung seiner Entscheidung beruft sich der IX. Zivilsenat auf den allgemeinen Rechtsgedanken, daß derjenige, der sich bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters bedient, die in diesem Rahmen vom Vertreter erlangte Kenntnis als eigene gelten lassen muß, sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 83, 293, 296 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 60/81]; auch schon BGHZ 41, 17, 21 [BGH 15.01.1964 - VIII ZR 236/62]; RGZ 101, 402/403). Für eine Ausweitung dieses Grundsatzes spricht sich Canaris a.a.O. aus und vertritt die Auffassung, größere Unternehmen dürften durch die stärkere Arbeitsteilung und die damit verbundene "Wissensaufspaltung" nicht privilegiert werden, es sei vielmehr ihr Betriebs- und Organisationsrisiko, ob und wie sie die umgehende Weiterleitung wesentlicher Informationen an alle in Betracht kommenden Stellen gewährleisten (a.a.O. Rn. 108, 800 a). Ob sich deswegen daraus, daß eine Großbank rechtlich eine Einheit bildet (Canaris a.a.O. Rn. 499), allgemein eine "filialübergreifende" Wissenszusammenrechnung rechtfertigen läßt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die Zurechnung der Kenntnisse F's für das später in München gewährte Darlehen war hier jedenfalls gerechtfertigt, weil dieses Darlehen der Finanzierung desselben Wohnungskaufs wie das vorher in Bad P. gewährte diente und dieser enge Zusammenhang vor Abschluß des Kreditvertrags in München bekannt, ein Informationsaustausch daher möglich und naheliegend war. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich die Münchner Vertreter der Klägerin tatsächlich mit der P. Filiale in Verbindung gesetzt und welche Auskünfte sie erbeten und erhalten haben. In derartigen Fällen jedenfalls erscheint es dem erkennenden Senat gerechtfertigt und geboten, einer Bank durch eine umfassende Wissenszurechnung die Möglichkeit zu nehmen, den Informationsaustausch zwischen ihren - rechtlich unselbständigen - Filialen im eigenen Interesse auf bestimmte Fragen zu beschränken, andere Punkte aber dabei auszuklammern, obwohl deren Aufklärung im Interesse eines Verhandlungspartners geboten sein könnte.
b)
Auf das Wissen F's kommt es aber auch deswegen an, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen des in Bad P. begründeten Schuldverhältnisses ergeben könnte. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könnte aufgrund eines solchen Anspruchs allenfalls die Befreiung von der in Bad Pyrmont begründeten Darlehensschuld verlangen, nicht aber die Durchsetzung des Klageanspruchs auf Rückzahlung des Münchner Kredits verhindern, wendet sich die Revision mit Recht. War nämlich der Filialleiter in Bad P. zur Aufklärung des Beklagten über die Unrichtigkeit der in den Werbeunterlagen gemachten Angaben über die Mieteinnahmen und die Rentabilität verpflichtet, so ergreifen die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht beide Ansprüche: Wenn der Beklagte durch arglistige Täuschung zur Vollmachtserteilung bestimmt worden war, kann davon ausgegangen werden, daß er schon durch eine Aufklärung im Rahmen der P. Vertragsverhandlungen veranlaßt worden wäre, die UL erteilte Vollmacht anzufechten, von dem ganzen Kapitalanlageprojekt Abstand zu nehmen und es gar nicht mehr zur Vereinbarung und Auszahlung des M. Darlehens kommen zu lassen.
Es bedarf daher der - bisher vom Berufungsgericht nicht getroffenen - weiteren Feststellungen darüber, ob der Beklagte tatsächlich über die Höhe der Mietzinsen arglistig getäuscht und dadurch zur Vollmachtserteilung bestimmt worden ist. Wenn der Beklagte nur die Angaben in den Werbeunterlagen kannte, der Filialleiter der Klägerin aber genau wußte, daß diese Angaben falsch waren, liegt objektiv ein konkreter Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Projekts vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Bank zur Aufklärung und Warnung verpflichtete (vgl.Senatsurteil vom 10. Oktober 1985 - III ZR 92/84 = WM 1986, 6, 7/8). Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht scheitert nicht daran, daß F sich dieses Wissensvorsprungs nicht bewußt war. Es reicht aus, wenn der Wissensvorsprung für ihn erkennbar war; für den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten genügt Fahrlässigkeit; ein arglistiges oder sittenwidriges Verhalten - wie es hier vom Berufungsgericht gefordert und verneint wird - ist nicht erforderlich (vgl.Senatsurteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 = WM 1986, 1032, 1034 zu II 2 a).
II.
Der - erst im Berufungsrechtszug erhobenen - Widerklage hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulassung nach § 530 Abs. 1 ZPO versagt. Es durfte die Sachdienlichkeit nicht mit der Begründung verneinen, es sei unzweckmäßig und verzögere die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, wenn auch noch die Frage des Schadensersatzes wegen einer eventuellen Auskunftspflichtverletzung der Klägerin durch ihre Filiale in Bad P. geklärt werden müßte. Wie sich aus den Ausführungen zu I 2 ergibt, erfordert bereits die Entscheidung über die Klage die Klärung auch der Fragen, die für den Gegenstand der Widerklage - Vertragsansprüche aus der Darlehensgewährung in Bad P. - entscheidend sind.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn