Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1989, Az.: VI ZB 9/89
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess; Keine Verschuldenszurechnung bei Kündigung eines Vollmachtsvertrages zwischen einer Partei und einem Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1989
- Aktenzeichen
- VI ZB 9/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.12.1988
- KG Berlin - 17.01.1989
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BGH - 28.03.1989 - AZ: VI ZB 10/89
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und
Bischoff
am 28. März 1989
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Dezember 1988 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- II.
Der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1989 wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
- III.
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 12.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts, das seinen früheren Prozeßbevollmächtigten am 7. September 1988 zugestellt worden ist, mit einem am 7. Oktober 1988 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. November 1988 haben die Rechtsanwälte angezeigt, daß sie den Kläger nicht mehr vertreten. Durch Beschluß vom 7. Dezember 1988, den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Dezember 1988, hat das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 29. Dezember 1988 beim Kammergericht eingelegte (erste) sofortige Beschwerde des Klägers.
Mit einem am 30. Dezember 1988 beim Kammergericht eingegangenen weiteren Schriftsatz haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen den Kläger an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe; zugleich haben die Rechtsanwälte die Berufung begründet. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Kammergericht durch Beschluß vom 17. Januar 1989, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Januar 1989, als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 3. Februar 1989 beim Kammergericht eingegangene (zweite) sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1988 ist nicht begründet. Mit Recht hat das Gericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie, wie der Kläger nicht in Frage stellt, nicht fristgemäß begründet worden ist. Über die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ist indiesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Gibt das Kammergericht aufgrund der Zurückverweisung gemäß nachstehender Ziffer 2 nach erneuter Prüfung dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers statt, so wird der Verwerfungsbeschluß vom 7. Dezember 1988 gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - LM § 519 b ZPO Nr. 9).
2.
Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 547, 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 17. Januar 1989 führt zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung.
a)
Das Kammergericht hält den am 30. Dezember 1988 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers für unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Diese Frist habe gemäß § 234 Abs. 2 ZPO am 21. November 1988 begonnen, da den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers an diesem Tage die Verfügung des Gerichts vom 14. November 1988 mit der Mitteilung zugestellt worden sei, daß die Berufung bisher nicht begründet worden sei. Die spätestens ab diesem Tage bestehende Kenntnis seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten von der nicht rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels habe der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Wegen der deshalb nicht gewahrten Antragsfrist komme es auf die vom Kläger geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht an.
b)
Die Entscheidung des Kammergerichts ist von Rechtsfehlern beeinflußt.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, wenn der Vollmachtsvertrag zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gekündigt worden ist; dies gilt auch dann, wenn durch die Kündigung der Vertrag gemäß § 87 Abs. 1 ZPO nur im Innenverhältnis beendet wurde, so daß der Rechtsanwalt im Sinne von§ 176 ZPO weiterhin der "für den Rechtszug bestellte Prozeßbevollmächtigte" war, an den Zustellungen zu erfolgen hatten. Denn § 85 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Gedanken, daß die Partei für den von ihr Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat; ein solches Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Vollmachtsvertrag vom Rechtsanwalt durch Niederlegung des Mandats beendet worden ist (BGHZ 43, 135, 138; 47, 320, 322; BGH, Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 239/73 - VersR 1975, 157 und vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78 - VersR 1980, 383, 384; Beschlüsse vom 9. März 1983 - VIII ZB 3/83 - VersR 1983, 540 und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186). So liegt der Fall hier. Der Beschluß des Kammergerichts vom 17. Januar 1989 kann deshalb keinen Bestand haben.
bb)
Das Kammergericht wird bei der erneuten Entscheidungen prüfen haben, ob etwa eine eigene Kenntnis des Klägers von der versäumten Begründung seiner Berufung der Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags entgegensteht und, wenn dies nicht der Fall ist, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände von ihm begehrte Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. dazu u.a. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 11/85 - VersR 1986, 95 f und vom 9. Oktober 1986 - VII ZB 6/86 - VersR 1986, 286).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 12.500 DM festgesetzt.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff