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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1974, Az.: VI ZR 239/73

Urteilszustellung; Rechtszugabschluss; Prozessbevollmächtigter; Erlöschen der Vollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1974
Aktenzeichen
VI ZR 239/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.10.1973
LG Kleve

Fundstellen

  • DB 1975, 593 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Von dem Grundsatz, daß § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO anzuwenden ist, kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn es nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die nach ihrer Auffassung ehrverletzend sind.

2

In dem auf den 14. Juli 1972 vor dem Landgericht anberaumten Verhandlungstermin erschien für den Beklagten niemand. Es erging daraufhin Versäumnisurteil, Nunmehr bestellte sich für ihn Rechtsanwalt Dr. M. und legte Einspruch ein. Das Landgericht bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Oktober 1972. Mit am 6. Oktober 1972 eingegangenen Schreiben vom 5. Oktober 1972 teilte der Beklagte mit, Rechtsanwalt Dr. M. habe die Vertretung niedergelegt, auch er habe ihm das Mandat entzogen. Am selben Tag zeigte Rechtsanwalt Dr. M. an, daß er die Vertretung des Beklagten niedergelegt habe. Im Verhandlungstermin vom 13. Oktober 1972 erschien für den Beklagten niemand, so daß gegen ihn zweites Versäumnisurteil erging, durch das sein Einspruch verworfen wurde (§ 345 ZPO). Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stellten dieses Urteil am 9. November 1972 von Anwalt zu Anwalt dem Rechtsanwalt Dr. M. zu.

3

Am 13. März 1973 legte der Beklagte Berufung ein und begründete sie damit, das angefochtene Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, weil, wie er näher dargelegt hat, kein Fall der Versäumung vorgelegen habe.

4

Durch das mit der Revision angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung, deren Statthaftigkeit (§ 513 Abs. 2 ZPO) es bejaht, für unzulässig, da die Berufungsfrist nicht gewahrt sei. Es geht davon aus, daß das angefochtene Urteil am 9. November 1972 an den früherer. Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist, so daß das am 13, Merz 1973 eingelegte Rechtsmittel verspätet war. Der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. M, mißt das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 176, 87 ZPO keine Bedeutung bei.

6

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg, Zu unrecht hält sie § 87 ZPO für unanwendbar, wenn es nur noch um die Zustellung eines das Verfahren in der Instanz abschließenden Urteils geht.

7

1.

Die Revision verkennt nicht, daß nach § 176 ZPO Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszung bestellten Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen sind. Sie zieht auch nicht den Standpunkt des Berufungsgerichts in Zweifel, daß grundsätzlich die Vorschrift des § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO gilt und daß im Zeitpunkt der Urteilszustellung an Stelle von Rechtsanwalt Dr. M. kein anderer Prozeßbevollmächtigter seine Bestellung angezeigt hatte, so daß unter diesem Gesichtspunkt dem Widerruf der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO rechtliche Wirksamkeit auch gegenüber dem Gegner hätte beikommen können.

8

2.

Es kommt demnach auf die von der Revision zur Entscheidung gestellte Frage an, ob von dem Grundsatz, daß § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO heranzuziehen ist, dann eine Ausnahme gemacht werden muß, wenn es - wie hier - nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht. Entgegen der Auffassung der Revision ist dies zu verneinen.

9

a)

Der Wortlaut der Vorschrift des § 87 ZPO bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Unterscheidung. Sie ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Norm geboten. Wenn § 87 Abs. 1 ZPO in Anwaltsprozessen für die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht dem Gegner (und dem Gericht: BGHZ 43, 135, 137) gegenüber die Anzeige der Bestellung eines anderen (zugelassenen) Anwalts fordert, so beruht das auf dem Gedanken, daß für den Fortgang des Prozesses und insbesondere für den Prozeßgegner keine Schwierigkeiten entstehen sollen (RGZ 89, 42, 43). Die Regelung des § 87 ZPO dient der Rechtssicherheit, nämlich dem Interesse des Gegners (und des Gerichts), der Wert darauf legen muß, den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen (BGHZ 31, 32, 35 = LM ZPO § 87 Nr. 3; OGH JR 1951, 533). Sie schützt den Prozeßgegner, ähnlich wie die §§ 170 bis 172 BGB den Dritten schützen sollen, der in besonderer Weise von dem Bestehen einer Vollmacht Kenntnis erlangt hat (Johannsen in Anm. zu LM ZPO § 87 Nr. 3).

10

b)

Diese Gedanken treffen entgegen der Auffassung der Revision auch zu, soweit die Zustellung des Urteils in Frage steht.

11

Das wird wohl auch die Revision nicht bestreiten wollen, wenn es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, das die Partei dem Gegner zustellen muß, wenn sie die Einspruchsfrist des § 339 ZPO in Lauf setzen will. Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein Urteil ergangen ist, das den Rechtsstreit in dieser Instanz abschließt. Auch dann hat die (obsiegende) Partei ein schutzwertes Interesse daran, dadurch, daß sie ihrem Gegner das Urteil zustellt, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, um alsbald Klarheit zu gewinnen, ob das Urteil rechtskräftig oder angefochten wird. Gerade auch hier dient die Anwendung des § 87 ZPO der Rechtssicherheit; sie soll die ungestörte Durchführung des Prozesses gewährleisten (OGH JR 1951, 533). Nach dem Standpunkt der Revision würde einen Partei den Abschluß eines Rechtsstreits dadurch erschweren, sogar verhindern können, wenn sie ihrem Prozeßbevollmächtigten nach Erlaß des ihr ungünstigen Urteils das Mandat aufkündigt und, um eine Zustellung des Urteils an sich selbst zu verhindern, etwa unbekannt verzieht. Die §§ 203 ff ZPO bieten gegen solches Verhalten keinen ausreichenden Schutz.

12

Es kann nicht zugegeben werden, daß die gesetzliche Regelung zu Unbilligkeiten zu Lasten der betroffenen Partei führt. In der Rechtsprechung int bereits zum Schütze der Partei anerkannt, daß nach Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses der Prozeßbevollmächtigte nicht mehr als Vertreter der Partei i.S. des § 232 ZPO anzusehen ist (BGHZ 7, 280, 286, 287; BGH-Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - LM ZPO § 232 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen). Damit wird weitgehend den Gefahren begegnet, die sich aus der Regelung des § 87 ZPO für die Partei ergeben können. Ferner wird durch den nach Mandatsniederlegung des Anwalts eingetretenen Tod seiner Partei das Verfahren unterbrochen. Hierbei ist auf die Schutzbedürftigkeit der Partei in dieser besonderen Lage Rücksicht genommen (BGHZ 43, 135, 138). Es handelt sich in diesen beiden Fällen jedoch um besondere Prozeßsituationen, in denen die Anwendung des § 87 ZPO die Partei in der Tat in einer Weise belasten würde, die die schutzwerten Interessen des Gegners nicht fordern. Mit ihnen ist die hier in Frage stehende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Wer sich (im Anwaltsprozeß) durch seinen Prozeßbevollmächtigten auf den Rechtsstreit, sei es als Kläger, sei es als Beklagter, eingelassen hat, soll nicht, wenn der Gegner ein obsiegendes Urteil erstritten hat, dessen Zustellung an ihn erschweren können.

13

Die hier vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre (Baumbach/Lauterbach, 32. Aufl., Bem. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 6. Aufl., Anm. 2 und Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., Bem. II 1, alle zu § 87). Soweit Wieczorek hierzu eine andere Meinung vertritt (§ 87 ZPO Bem. II b 2: "sollte man nicht annehmen"; in der Handausgabe, 2. Aufl., nicht enthalten) kann ihm nicht gefolgt werden.

14

3.

Entgegen der Auffassung der Revision war auch hier die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 Abs. 1 ZPO zulässig. Die dem Rechtsanwalt Dr, M. erteilte Vollmacht konnte, da es sich um einen Anwaltsprozeß handelte, nur dadurch gegenüber der Klägerin wirksam ihr Ende finden, daß neben dem Widerruf der Vollmacht die Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wurde. Insoweit gilt wieder § 87 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 31, 32, 35; RG HRR 1932 Nr. 1596 für den Fall des § 212 a ZPO). Rechtsanwalt Dr. M. hat auch, wie die Revision anerkennt, in der nach § 198 ZPO erforderlichen Form an der Zustellung mitgewirkt, indem er den Empfang des Urteils bestätigt hat.

Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Kullmann