Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: IVb ZB 186/88
Bemessung des Beschwerdewertes einer Auskunft hinsichtlich Einkommensnachweisen wegen einer Unterhaltsverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 186/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.11.1988
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ulrich K., Im P., B.
Prozessgegner
1. Ilka K. geb. Ba., N.straße ... a, B.
2. Jörg K., geb. am 28. Mai ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1)
3. Katja K., geb. am 24. Januar ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1)
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Februar 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 800 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren miteinander verheiratet. Die Kläger zu 2) und 3) sind ihre gemeinsamen ehelichen Kinder, die bei der mit der elterlichen Sorge betrauten Klägerin zu 1) leben. In einem vor der Scheidung abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 23. Mai 1985 verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 671 DM an die Klägerin zu 1), von 290 DM an den Kläger zu 2) und von 210 DM an die Klägerin zu 3). Seit Mitte 1985 hat der Beklagte die laufende Unterhaltszahlung an die Kläger auf insgesamt 1.460 DM monatlich erhöht. Diese sind der Ansicht, daß der Beklagte, der von Beruf Bürovorsteher ist, aufgrund verschiedener Nebentätigkeiten beachtliche Nebeneinkünfte erziele, und nehmen ihn im Wege der Stufenklage ab April 1988 auf höheren Unterhalt in Anspruch. Mit Teilurteil vom 23. August 1988 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten verurteilt,
den Klägern Auskunft über die Höhe seines Einkommens der letzten zwölf Monate zu erteilen, und zwar insbesondere durch Vorlage von Einkommensnachweisen aus seiner Tätigkeit als Betreiber einer Versicherungsagentur der Allianz Versicherungs-AG, als Mitarbeiter des EDV-Vertriebsunternehmens Ostwald & Derix GmbH in Witten, aus seiner Tätigkeit als Lehrer an der Berufsschule in Bochum für die Ausbildung von Rechtsanwalts- und Notargehilfen, aus seiner Tätigkeit als Hausverwalter des Witteler Hauses in Bochum (Bongardstraße), weiter aus seiner Schulungstätigkeit zur Einführung in die Notariatspraxis, durch Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für 1986 und 1987.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400 DM festgesetzt. Durch weiteren Beschluß hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - BGHR a.a.O. Beschwerdegegenstand 7, jeweils m.w.N.).
Das Oberlandesgericht, dessen Bewertung an sich nur beschränkter Kontrolle unterliegt und vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, hat seinen Beschluß über den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens nicht näher begründet. Darin ist ein Verfahrensmangel zu erblicken (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123 sowie etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 329 Rdn. 24). Dieser stellt die Wertbemessung nur dann nicht in Frage, wenn die Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses ihrer Art und ihrem Umfang nach auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Durch das angefochtene Teilurteil ist dem Beklagten aufgegeben worden, Auskunft über sein Einkommen in den letzten zwölf Monaten zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für 1986 und 1987 sowie insoweit, als es um Einkommen aus fünf verschiedenen Nebentätigkeiten geht, "durch Vorlage von Einkommensnachweisen" zu belegen. Näher bestimmt sind die insoweit von ihm verlangten Nachweise nicht. Auch die zugrundeliegende Klage gibt entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht an, welche Art von Belegen für diese Nebeneinkünfte vorgelegt werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454).
Hätte der Beklagte dem Teilurteil nachzukommen, so könnte ihm daher nicht verwehrt sein, sich kundigen Rates zu bedienen, um dem Urteil zu genügen und Zwangsmaßnahmen, sollten sie trotz der Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels ergriffen werden, abzuwehren. Das würde zusätzliche Kosten verursachen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 aaO).
Ob das Berufungsgericht diese Umstände bei seiner Wertbemessung gewürdigt und solche möglicherweise auf den Beklagten zukommenden Kosten berücksichtigt hat, läßt sich nicht feststellen. Damit ist nicht abzusehen, ob die vorgenommene Ermessensausübung dem Gesetz entspricht. Es steht auch nicht außer jedem Zweifel, daß die Wertbemessung unter Berücksichtigung der angeführten Umstände auf jeden Fall hinter der Wertgrenze des § 511a ZPO zurückbleibt und 700 DM nicht überschreitet. Damit kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 800 DM.
Blumenröhr