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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: IVb ZB 150/88

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 150/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.06.1988

Fundstellen

  • Hausmann, FamRZ 89, 1287
  • IPRspr 1989, 203

Redaktioneller Leitsatz

Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach Zugang einer nachteiligen Entscheidung über Form und Frist einer Anfechtung dieser Entscheidung, insbesondere über die Wirkung einer Zustellung durch Aufgabe zur Post zu erkundigen. Auch eine ausländische Staatsangehörigkeit vermag die Partei insoweit nicht zu entlasten.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Februar 1989
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1988 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 22.650 DM.

Gründe

1

I.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen, der Ehemann (Antragsgegner) zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt und über den Versorgungsausgleich entschieden. Dieses Urteil wurde am 13. April 1988 als Briefsendung an den in L./Ö. wohnhaften Ehemann abgesandt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Mai 1988, eingegangen am selben Tage, legte der Ehemann Berufung ein und führte aus, daß er das amtsgerichtliche Urteil am 30. April/1. Mai 1988 erhalten habe. Auf eine Aufforderung des Berufungsgerichts fügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 16. Juni 1988 den Akten einen Vermerk bei, wonach "das Endurteil des AG Laufen vom 07.04.1988 ... dem Antragsgegner Dr. Konrad H.-F. am 13.04.1988 durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift G., L./Ö. zugestellt" wurde. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufungsfrist bei Eingang der Berufung abgelaufen gewesen sei, beantragte der Ehemann gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.

2

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1.

Die nach § 516 ZPO mit der Zustellung des Urteils beginnende Berufungsfrist von einem Monat lief ab 13. April 1988, als das zuzustellende Urteil des Amtsgerichts unter der Adresse des Ehemannes nach seinem Wohnort zur Post gegeben wurde. Mit der Aufgabe zur Post war die Zustellung des Urteils nach § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als bewirkt anzusehen. Die Voraussetzungen der Vorschrift lagen vor, weil der im Ausland lebende Ehemann im ersten Rechtszug keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte (§ 174 Abs. 2 ZPO). Auch die gesetzlichen Förmlichkeiten dieses Zustellungsverfahrens sind erfüllt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat gemäß § 213 ZPO in den Akten vermerkt, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Daß dies erst einige Zeit nach dem Zustellungsvorgang geschehen ist, steht der Wirksamkeit des Vermerks nicht entgegen(Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 = BGHR ZPO 213 Aktenvermerk 1 m.w.N.). Danach ist die Berufungsfrist, wie auch die sofortige Beschwerde nicht in Zweifel zieht, mit dem 13. Mai 1988 abgelaufen und die Berufung am 25. Mai 1988 verspätet eingegangen.

4

2.

Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Ehemann nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

5

Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach dem Zugang einer ihr nachteiligen Entscheidung über Form und Frist einer Anfechtung dieser Entscheidung zu erkundigen (BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1971 - IV ZB 45/71 - VersR 1971, 1175 undvom 6. April 1977 - IV ZB 50/76 - VersR 1977, 719, 720). Diese Obliegenheit traf auch den Ehemann. Daß er österreichischer Staatsangehöriger ist, vermag ihn nicht zu entlasten. Er hat bis zur Trennung der Parteien im Jahre 1985 eine Reihe von Jahren in der Bundesrepublik gelebt und ist hier nach seinem Vortrag im amtsgerichtlichen Verfahren als Wirtschaftsberater tätig gewesen. Auch während des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat er zeitweise im Inland einen zweiten Wohnsitz unterhalten. Unter diesen Umständen unterliegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten keinem anderen Maßstab als die einer inländischen Partei.

6

Auf die österreichischen Vorschriften über die Zustellung an eine im Ausland lebende Partei durfte sich der Ehemann nicht verlassen. Er ist, wie er selbst vorträgt, im amtsgerichtlichen Verfahren zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Gerichtsbezirk aufgefordert und darauf hingewiesen worden, daß im Falle des Unterlassens alle späteren Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten. Aufgrund dieses Hinweises mußte der Ehemann gewärtig sein, daß er, falls er die Aufforderung nicht befolge, bei der Zustellung der für ihn bestimmten Schriftstücke ähnlich behandelt werde, wie wenn er der Aufforderung Folge geleistet hätte. Er durfte deshalb nicht darauf vertrauen, daß eine Rechtsmittelfrist erst mit dem Zugang der das Urteil enthaltenden Briefsendung beginne; denn dann hätte die Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten für ihn letztlich keine nachteiligen Folgen gehabt. Hinzu kommt, daß dem Ehemann zusammen mit dem Urteil eine Mitteilung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 1988 zugegangen ist, wonach diese das Urteil "heute" der Postanstalt zum Zwecke der Aushändigung an den Empfänger übergeben habe. Auch diese Mitteilung hätte dem Ehemann Anlaß geben müssen, an der Maßgeblichkeit des Zugangs der Briefsendung als Zeitpunkt der Zustellung zu zweifeln und einen früheren Fristbeginn in Erwägung zu ziehen. Über diesen Fristbeginn hätte er sich Klarheit verschaffen und notfalls bei seinen (späteren) Prozeßbevollmächtigten oder sonst einem Kundigen des deutschen Prozeßrechts Rückfrage halten müssen. Der Ansicht der sofortigen Beschwerde, das Amtsgericht sei bei der Übersendung des Urteils oder auch auf das bei ihm am 2. Mai 1988 eingegangene Schreiben des Ehemannes verpflichtet gewesen, diesem noch weitere Hinweise zu erteilen und ihn über den Lauf der Berufungsfrist aufzuklären, kann nicht gefolgt werden. Da die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels allein die Partei und ihre Prozeßbevollmächtigten trifft, wäre es auch hier die Sache des Ehemannes gewesen, sich über den Zustellungszeitpunkt Gewißheit zu verschaffen. Das Unterlassen dieser Vorsorge begründet den Vorwurf, daß der Ehemann nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen ist.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 22.650 DM.

Lohmann
Blumenröhr