Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1977, Az.: IV ZB 50/76
Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Nichtkenntnis von der gerichtlichen Entscheidung aufgrund fehlender Anwesenheit bei Entscheidungsverkündung und Unterlassen anderweitiger Kenntnisverschaffung; Nichtkenntnis der ergangenen Entscheidung; Verkündungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1977
- Aktenzeichen
- IV ZB 50/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 07.05.1976
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsmittelkläger kann sich bei Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht auf unverschuldete Nichtkenntnis der ergangenen Entscheidung berufen, wenn er der Verpflichtung zuwidergehandelt hat, sich durch Anwesenheit im Verkündungstermin oder auf andere mögliche Weise über den Entscheidungsinhalt zu informieren.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 6. April 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Gründe
Die Ehe der Parteien ist durch das am 5. August 1975 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz aus den alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden.
Im Laufe des Ehescheidungsverfahrens stießen die Zustellungen an den Beklagten wiederholt auf Schwierigkeiten. Der Beklagte war jedoch zu dem ersten Verhandlungstermin persönlich erschienen. Er war auch davon unterrichtet, daß das Gericht nach Beweiserhebung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 5. August 1975 bestimmt hatte. Bei der Verkündung des Scheidungsurteils am 5. August 1975 war für die Parteien niemand erschienen. Diezur Zustellung an den Beklagten vorgesehene Ausfertigung des Urteils kam unerledigt zurück mit dem Vermerk, es liege ein Nachsendeantrag vor mit der Anschrift "W., postlagernd". Die Klägerin regte an, die Zustellung unter dieser Anschrift vorzunehmen. Ein erneuter Zustellungsversuch wurde jedoch zunächst nicht unternommen.
Zu Weihnachten 1975 erfuhr der Beklagte bei einem Telefongespräch mit der Klägerin, daß am 5. August 1975 ein Urteil ergangen war. Er schrieb daher am 1. Januar 1976 unter seiner neuen Anschrift, R. H.weg ..., an das Gericht, nach den ihm vorliegenden Unterlagen sei Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5. August 1975 festgesetzt gewesen. Da ihm noch kein Urteil zugegangen sei, bitte er um Mitteilung, bis wann er mit einer Abschrift rechnen könne. Das Urteil wurde daraufhin am 10. Januar 1976 unter der neuen Anschrift zu Händen der Zeugin Re. zugestellt. Daraufhin schrieb der Beklagte am 19. Januar 1976 an das Oberlandesgericht Koblenz er lege gegen das Urteil Beschwerde ein. Auf Grund der ihn von dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 22. Januar 1976 erteilten Belehrung, daß eine Beschwerde nicht in Betracht komme und er gegen das Urteil nur durch einen aus der beigefügten Liste ersichtlichen, bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen könne, ließ er am 9. Februar 1976 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Berufung einlegen, die nach der am 9. März 1976 erfolgten Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. April 1976 am 8. April 1976 unter Erhebung einer Widerklage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin begründet wurde. Auf den am 21. April 1976 an seine Prozeßbevollmächtigten ergangenen Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO am 5. Februar 1976 abgelaufen sei, hat er am 29. April 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen:
Erst durch die am 10. Januar 1976 erfolgte Zustellung des Scheidungsurteils habe er erfahren, daß die Ehe aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden sei. Er habe sich selbst darum bemüht, eine Zustellung des Urteils herbeizuführen. Als diese am 10. Januar 1976 erfolgt sei, habe er mit Schreiben vom 19. Januar 1976 Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und auf Grund der ihm von dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 21. Januar 1976 erteilten Belehrung mit Schreiben vom 28. Januar 1976 bei seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten angefragt, ob diese zu seiner Vertretung bereit seien. Als diese Antrage mit Schreiben vom 2. Februar 1976 grundsätzlich bejaht worden sei, habe er mit Schreiben vom 4. Februar 1976 Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt, der am 9. Februar 1976 bei seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei. Damit habe er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen.
Durch den angefochtenen Beschluß von 7. Mai 1976, dem Beklagten zugestellt am 20. Mai 1976, hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor, weil sich der Beklagte nicht sorgfältig genug um die Angelegenheit gekümmert habe. Obwohl ihm lange Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist bekannt - gewesen sei, daß in dem Verkündungstermin von 5. August 1975 ein Urteil ergangen war, habe er sich auch nach der Zustellung des Urteils am 10. Januar 1976 nicht alsbald nach Frist und Form des Rechtsmittels erkundigt, in seiner Antrage vom 28. Januar 1976 an seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal angegeben, daß das Urteil bereits am 5. August 1975 verkündet worden war, und nicht für den Fall der Bereitschaft zurÜbernahme des Mandats den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt.
Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 1976 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er vorbringt:
Er habe alles getan, um von dem Spruchergebnis vom 5. August 1975 informiert zu werden, indem er sich um die Zustellung des Urteils bemüht habe. Nachdem diese erfolgt gewesen sei, habe er in Unkenntnis der Form- und Fristvorschriften Beschwerde eingelegt. Nach der Belehrung durch das Oberlandesgericht, die keinen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthalten habe, sei er davon ausgegangen, daß noch ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, um durch einen bei dem Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen zu lassen. Er habe daher seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten angeschrieben. Da er diese noch nicht gekannt habe, habe er ihnen noch keiner Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt, sondern sich erst vergewissern wollen, ob sie zurÜbernahme des Mandats bereit seien. Dabei habe er nicht ahnen können, daß währen der von der Korrespondenz in Anspruch genommenen Zeit der. Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist eintreten könne.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO) und damit zulässig. Sie konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist darf nach § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dies hier nicht der Fall ist, weil der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung zur Wahrung seiner Interessen schuldhaft verletzt hat.
Dem Beklagten war bekannt, daß am 5. August 1975 in seiner Ehesache eine Entscheidung verkündet werden sollte. Er war daher verpflichtet, sich durch Anwesenheit in dem Verkündungstermin oder auf andere Weise über den Inhalt der ergangenen Entscheidung Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1975, 926, 927; BAG NJW 1971, 1479, 1480). Hierzu bestand für ihn im vorliegenden Fall ganz besondere Veranlassung, weil ihm mitgeteilt worden war, daß ihn eine frühere Zustellung nicht erreicht hatte (vgl. BGH LM Nr. 73 zu § 233 ZPO) und er nach dem Verkündungstermin infolge seines Wohnungswechsels zunächst nur postlagernd und dann unter einer neuen Anschrift erreichbar war. Hätte der Beklagte diese Sorgfaltspflicht zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen beachtet, hätte die Versäumung der Berufungsfrist ohne weiteres vermieden werden können. Sie hätte ferner vermieden werden können, wenn der Beklagte, nachdem er zu Weihnachten 1975 von seiner Ehefrau erfahren hatte, daß ein Scheidungsurteil ergangen war, sich unverzüglich über die Erfordernisse der Form und Frist für ein einzulegendes Rechtsmittel informiert hätte. Hierzu war er verpflichtet, weil auch eine einfache und rechtsungewandte Partei bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht verkennen kann, daß sie sich unverzüglich Rechtsrat holen muß, wenn sie von einem vor mehr als drei Monaten zu ihrem Nachteil ergangenen Urteil erfährt und es hierbei nicht bewenden lassen will (vgl. BGH LM Nr. 74 zu§ 233 ZPO; BGH VersR 1971, 1176). Es ist daher nicht unverschuldet, daß der Beklagte seine Rechtsunkenntnis bis zum Ablauf der Berufungsfrist andauern ließ.
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kosten - folge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, ohne daß es auf weiteres ankam.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen