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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1971, Az.: IV ZB 45/71

Partei; Rechtsrat; Niederlegung; Post; Zustellung; Nachteiliges Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1971
Aktenzeichen
IV ZB 45/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.05.1971

Fundstelle

  • VersR 1971, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch von einer einfachen und ungewandten Partei ist zu verlangen, daß sie sich unverzüglich Rechtsrat holt, wenn sie von einem durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellten, schon vor mehr als drei Monaten zu ihrem Nachteil ergangenen Urteil erfährt und es hierbei nicht bewenden lassen will.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 6. Oktober 1971
unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Mai 1971 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. November 1970, durch das die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und seine Veurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts ausgesprochen worden ist, wurde zum Zweck der Zustellung am 10. November 1970 bei der Postanstalt des Wohnortes des Beklagten niedergelegt. Der Beklagte hat die am 17. März 1971 bei dem unzuständigen Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen und das Rechtsmittel am 29. März 1971 bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Zugleich hat er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 28. Mai 1971 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Beklagten am 7. Juni 1971 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich die am 18. Juni 1971 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

2

Das zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet.

3

Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist dem Beklagten ausweislich der Akten durch die Niederlegung bei der Postanstalt am 10. November 1970 wirksam nach § 182 ZPO zugestellt worden, insbesondere ist auch nach der Zustellungsurkunde die vorgeschriebene schriftliche Mitteilung über die Niederlegung abgegeben worden. Unerheblich ist, daß es in dem angefochtenen Beschluß heißt, das Urteil sei "spätestens" am 24. Februar 1971 zugestellt worden. An diesem Tage sind dem Beklagten nach seiner eidesstattlichen Versicherung, als er wegen der Kostenrechnung vom 19. Januar 1971 bei dem Amtsgericht vorsprach, die Klage und das ergangene Urteil nebst den dazugehörigen Zustellungsumschlägen ausgehändigt worden. Hierdurch hätte freilich eine förmliche Zustellung nicht bewirkt werden können.

4

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein könnte, wenn der Beklagte von der Zustellung unverschuldet erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis erlangt haben sollte. Es hat das Gesuch, wie sich aus dem in Bezug genommenen Beschluß betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ergibt, allein deshalb zurückgewiesen, weil das etwa anzunehmende Hindernis jedenfalls mit der Aushändigung der Schriftstücke am 24. Februar 1971 behoben war und der Beklagte die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der zweiwüchigen Frist des § 234 ZPO beantragt hat. Dem muß beigetreten werden. Der unabwendbare Zufall im Sinne von § 233 ZPO hätte, wenn er zu bejahen sein sollte, darin gelegen, daß der Beklagte von der Klage wie von dem ergangenen Urteil und dessen Zustellung keine Nachricht erhalten hatte. Diese fehlende Kenntnis hat er spätestens am 24. Februar 1971 erlangt. Es mag sein, wie in dem Gesuch geltend gemacht worden ist, daß er sich nunmehr nicht über die Notwendigkeit klar war, innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu müssen. Darin könnte jedoch kein Fortbestehen des unabwendbaren Zufalls gesehen werden. Es wäre dann nicht unverschuldet, daß der Beklagte seine Rechtsunkenntnis bis zum 17. März 1971 hat andauern lassen, als er nach seiner eigenen Darstellung erstmals einen Anwalt aufsuchte. Auch eine einfache und ungewandte Partei kann bei der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht verkennen, daß sie sich unverzüglich Rechtsrat holen muß, wenn sie von einem schon vor mehr als drei Monaten zu ihrem Nachteil ergangenen Urteil erfährt und es hierbei nicht bewenden lassen will.

5

Die sofortige Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000,- DM.

Johannsen
Dr. Pfretzschner