Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1989, Az.: VI ZR 244/88

Gesamtgläubigerschaft; Versorgungsträger; Sozialversicherungsträger; Forderungsübergang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1989
Aktenzeichen
VI ZR 244/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 381 - 390
  • MDR 1989, 626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2622-2624 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1299 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1101 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1989, 648-650 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft zwischen Versorgungsträgern und Sozialversicherungsträgern beim Forderungsübergang nach § 116.

Tatbestand:

1

Am 4. August 1984 wurde der bei der beklagten Landesversicherungsanstalt versicherte Bernhard R. als Fußgänger von dem Motorradfahrer M. angefahren und so schwer verletzt, daß er noch auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.

2

Bernhard R. erhielt von dem Versorgungsamt M. eine Versorgungsrente nach § 1 BVG. Seit seinem Tod zahlt das Versorgungsamt an die Witwe Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs. 1 BVG. Darüber hinaus erhält die Witwe von der beklagten LVA eine Witwenrente gemäß §§ 1264, 1268 Abs. 2 RVO.

3

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schädiger der Witwe 60 % des ihr entgangenen Unterhalts zu ersetzen hat, und daß der Witwe - unter Berücksichtigung der fixen Kosten - folgender Unterhaltsschaden entstanden ist:

4

In der Zeit vom 1. September 1984 bis 30. Juni 1985 monatlich 1 694,40 DM, vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 monatlich 1 720,20 DM und ab 1. Juli 1986 monatlich 1 754,15 DM. In der Zeit vom 1. September 1984 bis 30. November 1984 (sogenanntes Sterbevierteljahr) war die Summe der beiden Rentenleistungen höher als der Unterhaltsausfall der Witwe; seit dem 30. November 1984 ist sie niedriger als dieser, aber immer noch höher als der ersatzpflichtige Schaden.

5

Die Beklagte hat den auf sie gemäß § 116 SGB Xübergegangenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers M. abgerechnet. Dabei hat sie zunächst von dem Unterhaltsschaden der Witwe die von ihr gezahlte Witwenrente und die von dem Versorgungsamt gezahlte Witwenbeihilfe abgezogen. Den so ermittelten ungedeckten Schaden, von ihr als »Direktschaden« bezeichnet, hat sie dann von den der Witwe als Ersatzanspruch zustehenden 60 % des Unterhaltsschadens in Abzug gebracht und den nicht verbrauchten Ersatzanspruch als auf sie übergegangen angesehen. Im einzelnen ergab sich daraus folgende Berechnung:

1. 9. 1984 - 30. 11. 1984 1. 12. 1984 - 30. 6. 1985 1. 7. 1985 - 30. 6. 1986 ab 1. 7. 1986
Unterhaltsschaden der Witwe 1694,40 DM 1694,40 DM 1720,20 DM 1754,15 DM
./. Witwenrente LVA 1487,80 DM 892,70 DM 919,50 DM 946,20 DM
./. Versorgungsrente Witwe 489,00 DM 521,00 DM 528,00 DM 540,00 DM
Direktschaden - 280,70 DM 272,70 DM 267,95 DM
60 % des Unterhaltsschadens 1016,64 DM 1016,64 DM 1032,12 DM 1052,49 DM
Differenz als übergegangener Schadensersatzanspruch
1016,64 DM 735,94 DM 759,42 DM 784,54 DM
6

Für die Zeit bis zum 30. September 1986 ergab sich auf diese Weise (3 × 1 016,64 DM + 7 × 735,94 DM + 12 × 759,42 DM + 3 × 784,54 DM) ein Gesamtbetrag von 19 668,16 DM. Diesen Betrag erstattete der Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers M. der Beklagten. Bezüglich der Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1986 einigte sich die Beklagte mit dem Haftpflichtversicherer auf eine Kapitalisierung. Die Ersatzforderungen wurden pauschaliert, indem entsprechend der zu erwartenden Lebenszeit des Verunglückten (12 Jahre) der auf die vorerwähnte Weise errechnete jährliche übergangsfähige Schadensersatzbetrag mit dem Faktor 6,12 multipliziert (784,54 DM × 12 × 6,12 = 57 616,62 DM) und dann der übliche dynamische Zuschlag von 9,18 % (von 57 616,62 DM = 5 289,21 DM) hinzugerechnet wurde. Danach errechnet sich ein Kapitalisierungsbetrag von 62 905,83 DM, den der Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers M. zusätzlich der Beklagten erstattete.

7

Die klagende Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, sie erbringe über das Versorgungsamt M. an die Witwe R. ebenso wie die Beklagte als Leistungsträger Sozialleistungen im Sinne des § 117 Satz 1 SGB X. Nachdem auch auf sie gemäß § 81 a BVG Schadensersatzansprüche der Witwe übergegangen seien, müsse zwischen ihr und der Beklagten gemäß § 117 Satz 2 SGB X ein Gesamtgläubigerverhältnis bestehen. Sie verlangt deshalb von der Beklagten einen Schadensausgleich gemäß § 430 BGB in Verbindung mit § 117 Satz 2 SGB X. Dabei erhebt sie gegen die Kapitalisierung der Ansprüche für die Zukunft keine Einwendungen.

8

Ihren Ausgleichsanspruch für die Zeit bis zum 30. September 1986 errechnet die Klägerin wie folgt:

1. 9. 1984 - 30. 11. 1984 1. 12. 1984 - 30. 6. 1985 1. 7. 1985 - 30. 6. 1986 ab 1. 7. 1986
60 % des Unterhaltsschadens der Witwe 1016,64 DM 1016,64 DM 1032,12 DM 1052,49 DM
./. 60 % der LVA-Rente 892,68 DM 535,62 DM 551,70 DM 567,72 DM
./. Direktschaden der Witwe - 280,70 DM 272,70 DM 267,95 DM
Ausgleichsanspruch 123,96 DM 200,32 DM 207,72 DM 216,82 DM
9

Dies ergibt (3 × 123,96 DM + 7 × 200,32 DM + 12 × 207,72 DM + 3 × 216,82 DM) insgesamt 4 917,22 DM. Unter Zugrundelegung dieser Berechnung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr ständen auch noch 27,64 % des Kapitalisierungsbetrages von 62 905,83 DM zu, nämlich 17 385,02 DM.

10

Die Klägerin hat deshalb mit ihrer Klage von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 22 302,24 DM nebst Zinsen verlangt.

11

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der Klägerin gegenüber ein Quotenvorrecht zu, das durch die Neuregelung in den §§ 116, 117 SGB X nicht beseitigt worden sei.

12

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die (zugelassene) Revision der Klägerin führte zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Ausgleichsanspruch versagt, weil sie nicht in den Bereich der Berechtigten im Sinne der §§ 116, 117 SGB X aufgenommen sei und der Beklagten als Leistungsträger deshalb für die Geltendmachung ihres aus § 116 SGB X folgenden Ersatzanspruches gegenüber dem Versorgungsträger ein Vorrang zukomme. Ein Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber der Beklagten, das auf die Klägerin durchgreifen könnte, sei nicht gegeben, da die Voraussetzungen der §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 116 Abs. 4 SGB X nicht vorlägen. Mit der Neuregelung in den §§ 116, 117 SGB X habe der Gesetzgeber das bis zu diesem Zeitpunkt nach der ständigen Rechtsprechung bestehende Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Träger der Versorgungsverwaltung nicht beseitigt. Er habe lediglich die Träger der Sozialhilfe den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt. Der Klägerin als Trägerin der Versorgungsverwaltung habe er keine gleiche Stellung eingeräumt. Bei Leistungen durch Sozialversicherungs- und Versorgungsträger verbleibe es sonach, wenn der Schadensersatzanspruch wegen der Begrenzung auf eine Quote nicht zur Gesamtbefriedigung ausreiche, im Verhältnis zum Versorgungsträger beim Quotenvorrecht der in § 116 SGB X aufgeführten Versicherungsträger.

14

Zu einer Gesamtgläubigerschaft könne es nur kommen, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf vollen Schadensersatz habe, bei dem die Frage eines Quotenvorrechtes nicht auftauche, oder wenn das Quotenvorrecht des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 SGB X unmittelbar tangiert würde.

15

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

16

1. Anspruchsübergang

17

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt ist, durch § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X das von der Rechtsprechung für den Forderungsübergang nach der früher in § 1542 RVO getroffenen Regelung anerkannte Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 22, 136, 138;  70, 67) beseitigt worden ist, und der Gesetzgeber stattdessen für Fälle dieser Art den Forderungsübergang nach der sogenannten »relativen Theorie« angeordnet hat. Danach geht auf den Sozialversicherungsträger (oder neuerdings auch auf den Träger der Sozialhilfe) der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht mehr in voller Höhe der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über. Vielmehr trifft sowohl den Geschädigten als auch den Sozialversicherungsträger der Nachteil der quotenmäßigen Beschränkung des Ersatzanspruches. Von dem bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch geht auf den Sozialversicherungsträger nur der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Schädiger beschränkt sich damit auf den Prozentsatz der von ihm erbrachten Sozialleistung, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Bei dem Geschädigten verbleibt der Teil des Schadensersatzanspruches, der dem Verhältnis seines von der Sozialleistung nicht ausgeglichenen Restschadens zum Gesamtschaden entspricht (vgl. Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch § 116 SGB X Rdn. 51).

18

b) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das offenbar meint, daß es in den Fällen einer Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Schädigers auf eine Quote bei gleichzeitigem Eintritt von Sozialversicherungs- und Versorgungsträger für das Verhältnis der konkurrierenden Leistungsträger an der Ersatzforderung beim vorrangigen Übergang auf den Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der vor Inkrafttreten der §§ 116 ff. SGB X gegebenen Rechtslage verbleibe. Richtig ist, daß die Neuregelung an dem sich aus § 81 a BVG ergebenden Quotenvorrecht des Geschädigten vor dem Versorgungsträger nichts geändert hat und diese Stellung des Versorgungsträgers für den Forderungsübergang hinter dem Geschädigten der Grund dafür gewesen ist, unter der Geltung des früheren § 1254 RVO den Vorrang des Sozialversicherungsträgers vor dem Geschädigten nach gefestigter Rechtsprechung auch gegenüber dem Versorgungsträger durchgreifen zu lassen; mit der Folge, daß der Sozialversicherungsträger auch im Verhältnis zum Versorgungsträger wegen seiner Leistungen voll in den Schadensersatzanspruch Regreß nehmen konnte (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - VersR 1971, 637, 639 m. w. Nachw. von Entscheidungen zu der mit § 81 a BVGübereinstimmenden Vorschrift des § 87 a BBG). Mit dieser Folge wirkt sich der Nachrang des Versorgungsträgers hinter dem Geschädigten nach Inkrafttreten der §§ 116 ff. SGB X nicht mehr aus. Insoweit muß sich der Sozialversicherungsträger entgegenhalten lassen, daß in den Fällen wie hier der Forderungsübergang auf ihn sich nach § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur auf einen Teil des Schadensersatzanspruches beschränkt. Für diesen ihm für einen Regreß zugewiesenen Anteil verbleibt es allerdings bei dem bisherigen Rechtszustand, daß der Sozialversicherungsträger insoweit Kürzungen weder durch den Geschädigten noch durch den diesem nachrangigen Versorgungsträger hinnehmen muß. Soweit demgegenüber von dem Ersatzanspruch des Geschädigten von vornherein nach § 116 Abs. 3 SGB X diesen im Verhältnis zu dem Sozialversicherungsträger ein bestimmter Teil zugewiesen ist, geht der Schadensersatzanspruch nach der Neuregelung überhaupt nicht auf den Sozialversicherungsträger über. Insoweit ist dem Sozialversicherungsträger ein Regreß nunmehr endgültig verschlossen. Für ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten und gegenüber dem Versorgungsträger ist insoweit kein Raum. Bezüglich des dem Geschädigten durch § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X zugewiesenen Anspruchsteiles geht es nunmehr nur um eine Konkurrenz zwischen dem Geschädigten und dem Versorgungsträger. Hier wirkt sich zugunsten des Geschädigten aus, daß ihm nach § 81 a BVG gegenüber dem Versorgungsträger bzw. nach § 87 a BBG gegenüber dem Dienstherrn ein Vorrecht eingeräumt ist, so daß er den Ersatzanspruch für seinen ungedeckten Schaden (Direktschaden) insoweit einsetzen kann. Nur der verbleibende Restanspruch geht auf den Versorgungsträger (Dienstherrn) über (vgl. Kolb, Der Versorgungsbeamte, 1984, 15, 17).

19

Daraus ergibt sich zugleich, daß die Beklagte bei der Errechnung des auf sie übergegangenen Anspruchs, wie die Revision weiterhin zutreffend rügt, nicht zu ihren Gunsten die Leistungen des Versorgungsamtes an die Witwe berücksichtigen durfte. Der Sozialversicherungsträger muß vielmehr den auf ihn übergegangenen Anspruch unabhängig von etwaigen Leistungen eines Dienstherrn oder Versorgungsträgers nach der durch § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorgegebenen Berechnungsmethode ermitteln (vgl. Kolb aaO).

20

2. Passivlegitimation der Beklagten

21

a) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine Gesamtgläubigerschaft zwischen den Parteien.

22

aa) Unter der Geltung des § 1542 RVO hat der erkennende Senat allerdings im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträgern und Dienstherrn im Sinne des Beamtenrechts, auf die Schadensersatzansprüche nach § 87 a BBG übergehen, eine Gesamtgläubigerschaft gegenüber dem Schädiger angenommen, allerdings nur soweit sie gleichen Rang haben und deshalb miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85; vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 31/69 - VersR 1971, 127, 128 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687).

23

Nichts anderes hätte für den alten Rechtszustand auch für das Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Versorgungsträger gelten müssen.

24

bb) Bei der Neuregelung des Forderungsüberganges auf Sozialversicherungsträger und Träger der Sozialhilfe in den §§ 116 ff. SGB X hat der Gesetzgeber in weitem Umfange die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1542 RVOübernommen. In § 117 Abs. 1 SGB X ist bestimmt, daß Gesamtgläubigerschaft zwischen mehreren »Leistungsträgern« besteht, wenn in Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 SGB X der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt ist.

25

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Leistungsträger grundsätzlich nur die Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches (§§ 12, 18-29 SGB I), also die Sozialversicherungsträger, anzusehen sind und die ihnen ausdrücklich in § 116 Abs. 1 SGB X gleichgestellten Träger der Sozialhilfe, nicht jedoch Dienstherren im Sinne des Beamtenrechts und Versorgungsträger (vgl. z. B. Hauck/Haines/Bürsch, Sozialgesetzbuch - SGB X/3 § 117 Rdn. 4, 22; Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier aaO § 117 SGB X Rdn. 14; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung 3. Aufl. § 117 SGB X Anm. 1 S. 2845; von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten § 117 Rdn. 15, 20; Pickel SGb 1985, 177; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozeß 19. Aufl. Kap. 30 Rdn. 117).

26

Eine entsprechende Anwendung des § 117 SGB X auf das Verhältnis Leistungsträger zu Dienstherren bzw. Versorgungsträgern wird zwar im Schrifttum teilweise bejaht (vgl. André BG 1983, 716, 719; Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier aaO Rdn. 15; Lauterbach/Watermann aaO; Pickel aaO; Plagemann aaO). Sie kann aber nur in Betracht kommen, soweit Sozialversicherungsträger und Dienstherr bzw. Versorgungsträger an dem übergegangenen Ersatzanspruch konkurrieren (vgl. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche des § 116 SGB X Bd. II S. 80; Pickel, Das Verwaltungsverfahren § 117 SGB X Anm. 2). Im Streitfalle scheidet das schon deswegen aus, weil die Klägerin und die Beklagte aus Rechtsgründen an der Ersatzforderung der Witwe R. nicht miteinander konkurrieren können. Sie sind, wie ausgeführt, beide nur jeweils Inhaber eines bestimmten Teiles des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches geworden und damit nur Teilgläubiger. Gründe der Praktikabilität allein können nicht dazu führen, wie die Revision meint, eine Gesamtgläubigerschaft zu begründen. Es besteht aber auch nicht einmal ein Bedürfnis für eine Gesamtgläubigerschaft, wie es in Fällen der Konkurrenz von Sozialversicherungsträgern untereinander bzw. Sozialversicherungsträgern und Dienstherren unter der Geltung von § 1542 RVO bestand, in denen der erkennende Senat eine solche bejaht hat. Die Rechtsstellung des Schädigers ist dadurch in Fällen wie dem vorliegenden nach der Neuregelung des Forderungsüberganges in § 116 SGB X in keiner Weise beeinträchtigt, da er einfach und ohne sozialversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bzw. umfangreiche Berechnungen die Sachbefugnis des Versicherungsträgers ermitteln kann (vgl. BGHZ 28, 68, 74;  44, 382, 390). Eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträgern und öffentlich-rechtlichen Dienstherren bzw. Versorgungsträgern könnte nur in Betracht kommen, wenn beide im Verhältnis zum Geschädigten zurücktreten müssen, also im Falle des § 116 Abs. 2 SGB X (vgl. Drees VersR 1966, 19, 20; Lauterbach/Watermann aaO § 117 SGB X Anm. 1).

27

cc) Besteht aber keine Gesamtgläubigerschaft zwischen den Parteien, so steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB zu.

28

b) Die Klageforderung ist jedoch aus § 816 Abs. 2 BGB begründet.

29

Die Beklagte hatte, wie bereits ausgeführt, nur einen Anspruch auf Ersatz von 60 % in Höhe der jeweils von ihr zu zahlenden Rente. Der Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers M. hat ihr jedoch darüber hinaus auch jeweils noch die Beträge erstattet, die nach Abzug des Rest- bzw. »Direkt«schadens der Witwe R. von deren Schadensersatzanspruch noch verfügbar waren. Insoweit war der Ersatzanspruch der Witwe R., wie ebenfalls bereits dargelegt, jedoch auf die Klägerin übergegangen. Die Höhe des Anspruches entspricht genau dem von der Klägerin errechneten »Ausgleichsanspruch«.

30

Dennoch hat die Beklagte allein durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers noch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Den Haftpflichtversicherer trifft nämlich, wenn Sozialversicherungsträger und Versorgungsträger nur Teilgläubiger sind, das Risiko der Unrichtigkeit seiner Verteilung (vgl. Sieg SGb 1983, 179, 180), so daß die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche noch gegen den Schädiger bzw. nach § 3 PflVG gegen dessen Haftpflichtversicherer geltend machen konnte.

31

Die Klägerin konnte jedoch dadurch, daß sie nachträglich die Auszahlung der Beträge durch den Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers M. an die Beklagte genehmigte (§ 185 Abs. 2 BGB), auch erreichen, daß der Haftpflichtversicherer mit seiner Leistung an die Beklagte ebenfalls ihr gegenüber von seiner Leistungspflicht befreit wurde und damit die Beklagte diese Beträge auf ihre Kosten i. S. des § 816 Abs. 2 BGB erlangt hat (BGHZ 85, 267, 272 f.) [BGH 10.11.1982 - VIII ZR 252/81]. § 362 Abs. 2 BGB schreibt die Anwendbarkeit des § 185 Abs. 2 BGB vor, wenn der Schuldner zwecks Erfüllung seiner Verpflichtung an einen nichtberechtigten Dritten geleistet hat. Die Einziehung der Leistung durch den Nichtberechtigten ist damit einer Verfügung über die Forderung gleichgestellt (BGH Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - BGHR BGB § 816 Abs. 2 - Pfändungsgläubiger 1). Die Genehmigung kann in der Geltendmachung des »Ausgleichs«anspruches und der Erhebung der Klage liegen (BGH Urteile vom 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - NJW 1986, 2430 und vom 26. Mai 1987 aaO).