Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1988, Az.: VI ZR 94/88

Ersatz für die Beerdigungskosten eines ertrunkenen Kindes; Umfang der Verkehrssicherungspflichten zur Verhinderung eines Badeunfalls; Besondere Gefährlichkeit eines Baggersees wegen plötzlichen Abfallens des Untergrunds ; Risikoverteilung für "wildes" Baden an einem See; Kindgerechte Warnung vor den tückischen Gefahren des vermeintlich flachen Baggersees

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1988
Aktenzeichen
VI ZR 94/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.02.1988
LG Köln

Fundstellen

  • JZ 1989, 249-251
  • MDR 1989, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 155-157 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Baggersee hat der Verkehrssicherungspflichtige, wenn er erkennen kann, daß der See zum "wilden" Baden benutzt zu werden pflegt, jedenfalls an Stellen, die trotz erheblicher Untiefen durch ihre Beschaffenheit auch Nichtschwimmern Gefahrlosigkeit vortäuschen, zumindest durch auch für kleinere Kinder einprägsame Warnschilder der besonders gesteigerten Gefahr eines Ertrinkens zu begegnen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger - türkischer Staatsangehöriger - nimmt den Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagten) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz der Kosten für die Beerdigung seines Sohnes H. in Anspruch, der am 28. Juni 1986 in einem Baggersee ertrunken ist. Der damals 8-jährige H. war zusammen mit seinem 14-jährigen Bruder E. an den Baggersee gegangen. Das Gewässer steht im Eigentum der Stadt K., der früheren Erstbeklagten. Der zweitbeklagte Zweckverband hatte die Aufgabe, das den Baggersee einschließende Gebiet als Erholungsgebiet zu planen, auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten.

2

In dem süd-östlichen Teil des Sees hatte der Beklagte einen Badestrand ausgebaut. Außerhalb dieses Gebiets, im nord-östlichen Teil des Sees, begab sich H., der nicht schwimmen konnte, in das Wasser. An dieser Stelle war das Wasser wegen eines 5 × 5 m großen halbrunden Plateaus nur 10-20 cm tief; neben dem Plateau fällt der See bis zu einer Tiefe von 18 m steil ab. Hier wurde H. am nächsten Morgen in einer Tiefe von 5 m ertrunken aufgefunden.

3

Der Kläger, der mit der Klage Aufwendungen in Höhe von 7.831,15 DM geltend, gemacht hat, hat dem Beklagten vorgeworfen, es versäumt zu haben, den Baggersee, der schon seit Jahren mit Duldung des Beklagten zum Baden und zu sonstigen Freizeitaktivitäten benutzt worden sei, ausreichend - auch vor nicht erkennbaren Gefahren, wie das steile Abfallen des Seebodens - durch Absperrungen und entsprechende Hinweistafeln zu sichern.

4

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Bei dem Baggersee habe es sich um eine Baustelle gehandelt, auf die durch entsprechende Hinweistafeln aufmerksam gemacht worden und deren Betreten untersagt gewesen sei. In dem Teil des Sees, in dem das Unglück geschehen sei, habe weder die Stadt K. noch er einen Badebetrieb eröffnet gehabt. Die dort für Nichtschwimmer bestehenden Risiken seien für jedes Kind erkennbar gewesen.

5

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.792,44 DM stattgegeben. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung, mit der der Kläger den weiteren Klagebetrag von 1.225,81 DM gefordert hat, hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage ganz abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger über die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinaus auch den mit der Anschlußberufung begehrten Betrag.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht keine Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Folgen des Unfalls im Baggersee nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB. Es hat hierzu ausgeführt: Die ihn für den Baggersee treffende Verkehrssicherungspflicht verlange von dem Beklagten nicht, jede denkbare Möglichkeit eines Badeunfalls, zumal im Gelände außerhalb des ausgebauten Badestrands, auszuschließen.

7

Außerhalb des Badestrands seien dem Beklagten keine Vorkehrungen zum Schutz gegen die spezifischen Gefahren eines Badens im Baggersee zuzumuten, selbst wenn auch dort ein Badebetrieb geduldet werde. Die für Nichtschwimmer in einem Baggersee drohenden Gefahren, insbesondere das stellenweise plötzliche Abfallen des Untergrunds, seien allgemein bekannt. Soweit Kindern diese Kenntnis fehle, seien sie von den Eltern entsprechend zu beaufsichtigen. Arideres ergebe sich auch nicht daraus, daß der öffentliche Badestrand der Unfallstelle benachbart und seinerzeit nicht durch Zäune abgegrenzt gewesen sei. Von einer Ungefährlichkeit des übrigen Seeufers hätten die Besucher des Baggersees auch dann nicht ausgehen dürfen. Selbst wenn sich an dem Baggersee ein Hinweis auf einen öffentlichen Badestrand befunden habe, hätten nach den örtlichen Gegebenheiten keine Zweifel bestehen können, daß sich dieser Hinweis nur auf den ausgebauten Teil des Seeufers habe beziehen können. Die Unfallstelle habe deutlich außerhalb des öffentlichen Badestrandes gelegen.

8

II.

Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.

9

1.

Im Ansatz zutreffend sind die rechtlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ausgegangen ist. Auch das Berufungsgericht nimmt an, daß die sich nach der allgemeinen Deliktsvorschrift des § 823 BGB bestimmende zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht an der Unfallstelle - jedenfalls auch - den Beklagten traf. Es entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 = NJW 1975, 108 = VersR 1975, 88 m.w.N.). Nach § 4 der Satzung des Zweckverbandes war der Beklagte für Unterhaltung und Betrieb des Erholungsgebiets und seiner Anlagen, zu denen der Baggersee gehörte, verantwortlich. Somit traf auch ihn die Verkehrssicherungspflicht für den Baggersee.

10

2.

Fehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, daß dem Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Blick auf den Unfalltod des Sohns des Klägers nicht vorzuwerfen ist.

11

a)

Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es im Streitfall nicht um Sicherungsmaßnahmen geht, die der Beklagte in Bezug auf den von ihm angelegten Badestrand zu erfüllen hatte, bei dem - was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - damals bereits der Verkehr eröffnet war. Der Sohn des Klägers zählte nicht zu den Badegästen des Strandbads. Unstreitig hat sich der Unfall außerhalb des ausgebauten Strandes ereignet.

12

b)

Auch überspannt die Revision die Anforderungen an den Versicherungspflichtigen, wenn sie schon allein unter dem Gesichtspunkt des ungefährlichen Zugangs zum ausgebauten Badestrand verlangt, daß der Baggersee an anderen Stellen, die wegen plötzlichen Abfallens des Untergrunds besonders gefährlich sein können, nicht zugänglich sein dürfe. Denn der Betreiber hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung, wie ein Strandbad, der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, nur die Verpflichtung, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagebenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und auch vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 = NJW 1980, 1159, 1160 = VersR 1980, 863, 864 m.w.N.). In diesem Rahmen hält sich auch die Verpflichtung, das Gelände gegenüber einer "gefährlichen Umgebung" abzusichern. Die Entscheidungen, auf die sich die Revision für weitergehende Sicherungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang beruft, sind hier nicht einschlägig. Dort ging es darum, vor besonderen Gefahren zu schützen, die für die Besucher einer Anlage bzw. einer Veranstaltung im Zusammenhang mit diesem Besuch sei es auf dem Weg zu und von der Anlage, sei es zu dem unmittelbar an die Anlage angrenzenden Gelände entstehen - so die Verpflichtung, Kinderspielplätze auch gegenüber einer angrenzenden Straße oder Bahnanlage abzusichern (BGK, Urteil vom 21. April 1977 - III ZR 200/74 = NJW 1977, 1965 [BGH 21.04.1977 - III ZR 200/74]; KG VersR 1967, 956), den Zugang von der Badeanstalt zum Badehaus von Glätte (RG HRR 37, 1312) bzw. den Weg zum Parkplatz von offenen Schächten freizuhalten (OLG Düsseldorf VersR 1968, 818) oder die Verpflichtung, an eine Festwiese angrenzende, ohne weiteres zugängliche Grundstücke frei von Fallgruben zu halten (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1965 - VI ZR 235/63 = VersR 1965, 515). Die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, steht indes nicht in diesem Sinn im inneren Zusammenhang mit der Verkehrseröffnung für das Strandbad. Daß Besucher des Baggersees die hier in Frage stehende Unfallstelle mit dem Strandbad nicht in Zusammenhang bringen konnten, hat das Berufungsgericht zu Recht schon aufgrund der Örtlichkeiten angenommen. Nach seiner Feststellung befand sich die Unfallstelle etwas zurückgelegen im nord-östlichen Teil des Sees und war von dem Badestrand deutlich abgesetzt.

13

c)

Ebensowenig kann allein der Umstand, daß mit dem Ausbau eines Strandbades ein Teil des Baggersees zum Baden freigegeben worden ist und das möglicherweise auch solche Besucher anlockt, die außerhalb des Standbades "wild" baden wollen, den Beklagten dazu verpflichten, an den zum Baden geeigneten Stellen Maßnahmen zum Schutz vor Badeunfällen zu treffen, wenn er diese Steilen nicht für Badelustige sperrt. Solches "wilde" Baden geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko. Es würde den Entschluß zur Einrichtung von Strandbädern unverhältnismäßig erschweren, wenn diese stets mit Vorkehrungen auch gegen "wildes" Baden verbunden sein müßte. Risiken, die ein solch freies Bewegen in der Natur seit jeher mit sich gebracht hat, gehören in gewissem Umfang zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Anm. 228).

14

d)

Andererseits kann der für einen Baggersee Verkehrssicherungspflichtige nicht gänzlich die Augen vor den Gefahren eines "wilden" Badens verschließen, wenn er erkennen muß, daß der See - auch außerhalb von dazu ausdrücklich eröffneten Stellen - zum Baden benutzt zu werden pflegt. Das gilt jedenfalls für Stellen, die wie hier deshalb besonders gefährlich sind, weil sie durch die Beschaffenheit des Seebodens selbst für Menschen, die nicht schwimmen können, Gefahrlosigkeit geradezu vortäuschen und daher auch diese besonders gefährdeten Personen zum Aufsuchen des Wassers an einer Stelle anlocken, an der Untiefen verborgen sind. Hier hat der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen vor allem zum Schutz von - insbesondere kleineren - Kindern zu treffen, von denen er Einsicht in die spezifischen Gefahren eines Baggersees ohnehin nicht im selben Maß wie von Erwachsenen erwarten darf. Insoweit kommen die Erwägungen zum Tragen, die nach der Rechtsprechung auch sonst zu gesteigerten Verkehrssicherungspflichten Kindern gegenüber führen. Wo besonderer Anreiz für den kindlichen Spieltrieb besteht, muß der Gefahr, die das Kind nicht erkennen kann, durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 = VersR 1978, 739 und vom 2. Mai 1978 - VI ZR 110/77 = VersR 1978, 762, 763; OLG München VersR 1988, 961 [OLG München 11.02.1988 - 1 U 5125/87]).

15

Daß der See auch außerhalb des ausgebauten Strandbades von der Bevölkerung zum Baden aufgesucht wurde, ist von dem Beklagten auf den dahingehenden Vortrag des Klägers hin nicht in Abrede gestellt worden. Er hat vielmehr nur eingewandt, daß weder von ihm noch von der Stadt K. in dem Bereich des Sees, in dem das Unglück geschah, ein Badebetrieb eröffnet oder stillschweigend geduldet worden sei. Das aber stellt die Pflicht des Beklagten für Maßnahmen zum Schutz vor den vorstehend beschriebenen besonderen Gefahren nicht in Frage; insoweit löst schon die Erkennbarkeit einer konkreten Gefährdung die Pflicht zum Einschreiten aus. Anderes würde für einen Baggersee zu gelten haben, der von der Bevölkerung nicht zum Baden angenommen wird; das Gegenteil war hier der Fall. Auch die Gefährlichkeit des Sees an der Stelle im nord-östlichen Teil, an der H. ertrunken ist, mußte dem Beklagten bekannt sein. Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war der Baggersee an der Stelle, an der die Kinder zum Spielen verweilten, sehr flach. Der Beklagte mußte deshalb damit rechnen, daß auch kleinere Kinder gerade diese Stelle aufsuchen und - getäuscht durch das dort seichte Wasser - sie für ihr Spiel einbeziehen würden. Er hätte deshalb zumindest durch entsprechend klare - am besten bildlich gestaltete - Schilder, die auch kleinere Kinder ohne weiteres verstehen konnten, vor den tückischen Gefahren des "flachen" Baggersee warnen müssen.

16

Dabei ist, wenn nicht besondere Umstände für anderes sprechen, davon auszugehen, daß solche Warn- und Hinweisschilder zur Abwehr von Gefahren, vorausgesetzt sie sind in ihrer Aussage klar und verständlich, auch beachtet werden. Auf eine dahingehende Wirkung gründet allgemein das Aufstellen solcher Warnschilder. Tatsachen dafür, daß im vorliegenden Fall H. eine für Kinder deutliche Warnung auf einem Hinweisschild vor dem Spielen an der Unfallstelle mißachtet hätte, sind vom Beklagten nicht dargetan worden. Hierfür reicht seine Behauptung nicht aus, H. sei von seinem älteren Bruder E. auf die Gefahren im See hingewiesen worden. Denn auch E. hat offensichtlich mit der besonderen Gefahr aus der Vortäuschung einer gefahrlosen, seichten Stelle, die plötzlich auf bis zu 18 m steil abfiel, nicht gerechnet.

17

Eine ausreichende Warnfunktion kommt auch nicht jenen Schildern zu, wie sie nach der Behauptung des Beklagten entlang dem Baggersee mit der Aufschrift aufgestellt worden sind: "Hier baut der Zweckverband ... den Badestrand E. ... See" und "Baustelle, Betreten verboten". Eine derartige Warnung ist viel zu undifferenziert, um auf die besondere Gefahr, wie sie sich hier verwirklicht hat, hinzuweisen. Hier hätten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksamere Schutzmaßnahmen ergriffen und zumindest für Kinder einprägsamere Warnschilder aufgestellt werden müssen.

18

III.

Auf der Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen für die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten beruht das Berufungsurteil. Eine grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten konnte das Berufungsgericht nicht verneinen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der nunmehr erforderlichen Neuverhandlung wird das Berufungsgericht außer zur Schadenshöhe auch über ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag - zu befinden haben. Dabei wird die Anrechnung eines Mitverschuldens aus dem Verhalten des tödlich verunglückten Sohns des Klägers nach § 846 BGB allerdings schon deswegen ausscheiden, weil dessen auf kindlicher Unerfahrenheit und Unbesonnenheit beruhende Unvorsichtigkeit nach den zugrundezulegenden Feststellungen gerade durch das Fehlen geeigneter Warnschilder ausgelöst worden ist. Ein etwaiges den Kläger selbst treffendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) dadurch, daß er die Aufsicht dem erst 14-jährigen Sohn E. übertragen hat, dürfte jedenfalls in einem solchen Maße hinter dem Mitverschulden des Beklagten zurückbleiben, daß dessen überwiegende Haftung nicht in Frage gestellt ist.

Dr. Steffen
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann