Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1978, Az.: VI ZR 194/76
Haftung der Gemeinde für die infolge der unzureichenden Sicherung der Brücke eines Kinderspielplatzes erlittenen Körperschäden eines Kindes bei gleichzeitiger Mitverursachung der Körperschäden durch ein anderes Kind; Voraussetzungen für die Amtshaftung; Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Amtshaftung; Umfang der Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde auf Kinderspielplätzen; Schadenersatzpflicht des anderen Kindes bei sich im Rahmen der Benutzungsordnung bewegenden Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 194/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.06.1976
- LG Paderborn - 10.09.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1978, 707-709 (Volltext)
- DÖV 1978, 930 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1978, 524
- MDR 1979, 45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1626-1627 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1978, 739
- VerwRspr 30, 220 - 224
Prozessführer
1. Stadt P. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schloß N.,
vertreten durch den Landesbeauftragten, Ersten Stadtdirektor Wilhelm F. in P. S.haus,
2. Peter L., Schloß N., M.straße ...,
Prozessgegner
Bertin H., Schloß N., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden auf einem sog. Abenteuerspielplatz.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Gestaltung eines Spielplatzes hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht den Benutzer nur vor denjenigen Gefahren zu bewahren, die über das übliche Maß der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
- 2.
Die Anforderungen, die für einen im üblichen Sinne sicheren Verkehrsbereich gelten, können nicht an einen Abenteuerspielplatz gestellt werden. Das Maß ist vielmehr in Hinblick auf die dort stattfindende sportliche Betätigung festzusetzen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1976 insoweit, als zu ihrem Nachteil erkannt ist, aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. September 1975 dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
- II.
Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Am 9. April 1974 spielten der damals 14 1/2 Jahre alte Kläger und der etwa gleichaltrige Zweitbeklagte zusammen mit anderen Kindern auf dem sogenannten Abenteuer-Spielplatz "Western-Fort", den die Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Stadt, die Gemeinde Schloß N., an beiden Ufern des Flüßchens T. eingerichtet hatte. Über die T. war - etwa 50 cm über dem Wasserspiegel - eine 5-6 m lange, einem Knüppeldamm ähnliche Hängebrücke gespannt, die immerhin so breit war, daß sie eine Begegnung ermöglichte. Die T. war in der Nähe dieser Brücke normalerweise etwa 50 cm tief. Der Kläger befand sich auf der Brücke; der Erstbeklagte wollte diese überqueren. Als er am Kläger vorbeilief, stieß er ihn, der darauf nicht gefaßt war, mit dem Arm oder mit der Hand an. Dieser konnte das Gleichgewicht nicht halten, verwandelte aber seinen Fall in einen Sprung, indem er sich mit den Füßen von der Brücke abstieß und ins Wasser hechtete. Dabei kam er so unglücklich auf den Grund der Thune auf, daß er sich mehrere Halswirbel brach und sich dadurch eine Querschnittslähmung zuzog.
Mit der Klage hat der Kläger beide Beklagten auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen und dabei u.a. ein Schmerzensgeld verlangt.
Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Hälfte entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht beide Beklagte verurteilt, als Gesamtschuldner 2/3 des dem Kläger entstandenen Schadens zu ersetzen, die Erstbeklagte darüber hinaus zu weiteren 2/15 und dabei die Beklagten für verpflichtet gehalten, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 60.000 DM und die Erstbeklagte zusätzlich noch ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Berufungen der beiden Beklagten hat das Oberlandesgericht, von der Zinsforderung abgesehen, zurückgewiesen.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch fahrlässig verletzt, daß sie die Halteseile, die zunächst an jeder Seite der Brücke zwischen den Pfeilern gespannt waren, habe entfernen lassen. Ohne ausreichende Seitensicherung gegen unverhoffte Abstürze hätte sie die viel benutzte Brücke nicht zum Spiel freigeben dürfen. Auch das Verhalten des Zweitbeklagten sei fahrlässig gewesen, da er Sturz, Sprung und den Eintritt schwerer Verletzungen beim Kläger als mögliche Folgen seines Handelns hätte vorhersehen müssen und können.
Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden; dieses bewertet das Berufungsgericht gegenüber den von der Erstbeklagten zu verantwortenden Unfallursachen mit 1/5 und gegenüber dem Unfallbeitrag des Zweitbeklagten mit 1/3.
II.
Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg.
1.
Zur Revision der erstbeklagten Stadt.
a)
Der Revision kann zwar nicht dahingehend gefolgt werden, die Erstbeklagte hafte allenfalls subsidiär nach Maßgabe der Amtshaftungsbestimmungen. Zwar hatte ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde Schloß N. den Spielplatz in Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge angelegt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (vgl. BVerwG, DVBl 1973, 635; vgl. auch BGH, Urt.v. 12. Dezember 1975 - V ZR 114/74 = LM GVG § 13 Nr. 140 = NJW 1976, 570). Das rechtfertigt es aber nicht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die aus der Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Spielplatzes etwa entstandenen Schadensersatzansprüche allgemein nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen (BGH, Urt. v. 21. April 1977 - III ZR 200/74 = VersR 1977, 817; vgl. auch Hußla, VersR 1971, 877). Allerdings hat der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen als eine öffentliche Pflicht ausgestaltet und diese den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit auferlegt, indem er durch Gesetz vom 19. Dezember 1972 (GVBl S. 432) in das Landesstraßengesetz einen § 9 a einfügte und damit die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen hoheitlich organisierte. Das führt aber entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall nicht zur Anwendung des § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, so daß sich die Erstbeklagte nicht auf eine subsidiäre Haftung berufen kann. Kinderspielplätze gehören nämlich nicht zu den öffentlichen Straßen, da sie nicht dem "öffentlichen Verkehr" gewidmet sind (vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1968, § 2 LStrG Anm. 3). Das gilt auch für die zwischen beiden Teilen des Spielplatzes über die Thune gespannte Hängebrücke, die lediglich der Verbindung dieser beiden Teile diente und ein Stück jenes Abenteuer-Spielplatzes war.
b)
Der Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten habe ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Hängebrücke verletzt und sei deshalb dem Kläger gegenüber gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig.
Die Gemeinde brauchte nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812). Die Verkehrssicherungspflicht verlangte von ihr bei der Gestaltung des Spielplatzes wie bei anderen öffentlichen Freizeiteinrichtungen nur den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren (vgl. OLG München VersR 1972, 472, 473; 1975, 478). Ein Abenteuerspielplatz, der im wesentlichen von älteren Kindern benutzt wird, soll nun aber nicht nur ein die Phantasie anregendes, schöpferisches Spiel ermöglichen; sein Zweck ist es auch, in besonderer Weise die Freude am Abenteuer und am Bestehen eines Risikos zu vermitteln, um seine Benutzer so aus moderner pädagogischer Sicht frühzeitig auf die Gefahren des täglichen Lebens einzustellen und sie lernen zu lassen, diese zwar zu wagen, sie aber auch zu beherrschen (vgl. Petersen, Die Gemeinde 1975, 7; Ruske, Die Bauverwaltung 1975, 239, 241). Dieser Zweck der Körper- und Persönlichkeitserziehung würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden und kontrollierte Gefahren ausgesetzt werden dürften, wie z.B. auf Klettergerüsten, Rutschen, Schwebebalken usw., die auf sonstigen Spielplätzen aufgestellt werden. Er kann nur erreicht werden, wenn den älteren Kindern ein nicht vollkommen behütetes Millieu geboten wird, das in etwa Ersatz bietet für die heute kaum mehr gegebene Möglichkeit zum Spiel in freier Natur. Freilich können dann nicht die Anforderungen gestellt werden, die für einen im üblichen Sinn sicheren Verkehrsbereich gelten. Vielmehr gelten eher die Maßstäbe für eine sportliche Betätigung, bei der überschaubare und von vornherein erkannte Gefahren in Kauf genommen werden. Wenn hier die - vor allem gegenseitigen - Verhaltensregeln nicht durch feste Spielregeln bestimmt werden, sondern weithin der Phantasie der Kinder überlassen bleiben und dadurch der verhaltenspädagogische Wert solcher Spielbereiche erhöht wird, so begründet das zwar auch eine Pflicht der sie Anbietenden, die Gefahren zu begrenzen und bewußt zu machen sowie naheliegende Mißbräuche zu verhüten. Hätte die Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt dieser Pflicht nicht genügt, so könnte sie - aber auch nur dann - eine deliktsrechtliche Verantwortung treffen. Soweit das Berufungsgericht das bejaht, unterliegt dies, da es dabei um allgemeine Grundsätze für die Verkehrssicherung geht, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht und kann nicht bestätigt werden.
aa)
Die Hängebrücke, um die es hier allein geht, nahm durch ihre Anlage allerdings das Risiko in Kauf, daß ein Kind infolge ihrer bewußt Mut fordernden Konstruktion auch einmal aus geringer Hohe in den flachen Bach fallen konnte, was es aber möglichst zu vermeiden galt. Diese Gefahr wurde durch die nachträgliche Entfernung der Halteseile gewiß noch erhöht. Jedoch erschien eine Inkaufnahme dieser Gefahr deshalb mindestens vertretbar, weil dadurch nicht nur im Interesse der Gemeinde Beschädigungen der Brücke durch das häufig geübte Schaukeln auf ihr, sondern vor allem auch größere und wenigstens für Jugendliche nicht ohne weiteres übersehbare Gefahren, die von einem Zusammenbruch der Brücke drohten, vermieden werden konnten. Die bloße Gefahr des Ins-Wasser-Fallens, eine angesichts der ganzen Anlage offensichtliche Gefahr, hielt sich aber noch im Rahmen eines Abenteuerspielplatzes, der Spiele in freier Natur ersetzen soll. Das damit verbundene Verletzungsrisiko überstieg dasjenige eines üblichen improvisierten Fußballspiels kaum oder nicht.
Eine andere Frage mag es sein, ob die Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt auch kleineren Kindern ein solches Wagnis zugänglich machen durfte. Es ist nicht festgestellt, daß sie die insoweit erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier aber deshalb nicht, weil es sich insoweit um ein besonderes Risiko handeln würde, das sich im Streitfall nicht verwirklicht hat und das deshalb hier außer Betracht bleiben kann.
bb)
Ein bloßes Fallen in den Bach war somit, was das Berufungsgericht verkannt hat, angesichts der Zweckbestimmung des Spielbereichs noch keine Gefahr, die es unbedingt zu vermeiden galt. Daher könnte eine Haftung der beklagten Stadt nur in Betracht kommen, wenn die Hängebrücke (jedenfalls nach Entfernung der Seile) deshalb verkehrswidrig war, weil sie nun in vermehrtem Umfang zu gefährlichen Kopf- oder Rechtsprüngen in das viel zu seichte Wasser herausfordern konnte. Auch das kann das Revisionsgericht jedenfalls deshalb selbst prüfen, weil das Berufungsgericht eine solche Prüfung unterlassen hat, vielmehr die Besonderheit des Kopfsprunges nur im Rahmen des Mitverschuldens erörtert, und weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Bei dieser Prüfung ist nicht zuerst zu fragen, ob ein so unbesonnenes Verhalten vorauszusehen und seine Nichtabwendung der Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt als Verschulden (§ 276 BGB) anzurechnen ist. Vielmehr ist zuerst zu prüfen, ob derartige Sprünge trotz ihrer Gefährlichkeit in Kauf genommen werden durften. Diese Frage bejaht der Senat. Denn gerade weil derartige Sprünge so gefährlich waren und weil dies auch Jugendlichen ersichtlich war, bestand nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, daß sie einen solchen Sprung wagten. Der Gemeinde kann infolgedessen schon ein rechtswidriges Verhalten nicht angelastet werden. Der besondere Reiz von Spielen am Rande von - aus Sicherheitsgründen seichtem - Wasser, bei denen, wie ausgeführt, die Gefahr des Hineinfallens zulässigerweise eingeplant ist, würde allzusehr beschnitten, wenn man - etwa durch Warnschilder gerade in Bezug auf solches Verhalten - auch solche Unbesonnenheiten sicher verhindern wollte. Das gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Anlage. Wohl könnten in einem Freibadgelände, bei dem das Wasser nicht eine das Verhalten der Benutzer begrenzende "Gefahr" darstellt, vielmehr Schwimmen und Springen Selbstzweck sind, gegen eine solche schwankende Brücke über seichtem Wasser Bedenken bestehen. So liegt der Streitfall aber nicht.
2.
Zur Revision des Zweitbeklagten.
Das Berufungsgericht bejaht rechtlich fehlerhaft auch eine Haftung des Zweitbeklagten.
Im Gegensatz zum Landgericht konnte es nicht feststellen, daß der Zweitbeklagte den Kläger absichtlich von der Brücke gestoßen hat. Es geht vielmehr davon aus, er habe den Kläger nur versehentlich durch einen Schubs oder Stoß aus dem Gleichgewicht gebracht, als er an ihm vorbei über die Brücke lief. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, daß das versehentliche Anstoßen des Klägers durch den Beklagten auf rücksichtslosem oder besonders unbesonnenem Verhalten beruht hätte. Diese Fälle könnten, ebenso wie ein vorsätzliches Hinabstoßen, möglicherweise anders zu beurteilen sein. Bei der gegebenen Sachlage muß sogar bezweifelt werden, ob das Verhalten des Zweitbeklagten in dem durch die Zielsetzung des Spielplatzes vorgezeichneten Rahmen objektiv rechtswidrig war. Die Einrichtung der Hängebrücke nahm das (an sich geringe) Risiko des Ins-Wasser-Fallens, wie ausgeführt, in Kauf. Ihre Breite ließ überdies Begegnungen auf ihr möglich und daher auch erlaubt erscheinen. Daß diese Begegnungen auch spielerisch und nicht etwa nur unter Anwendung äußerster Sorgfalt gegenüber der Standsicherheit des anderen erfolgen würden, lag in der Natur der Sache. Dann aber kann es dem Zweitbeklagten haftpflichtrechtlich nicht angelastet werden, wenn er sich in der durch die Anlage des Spielplatzes vorgegebenen Weise verhalten hat. Dies wäre mit den oben zu 1) erörterten Grundsätzen nicht vereinbar, wonach es vom Spielzweck her erlaubt erschien, ein gewisses Risiko des Herunterfallens von der Brücke in Kauf zu nehmen. Jedenfalls würde es dem Zweitbeklagten als 14-jährigem Jungen nicht zum Verschulden gereichen, daß er sich in der durch die Anlage des Abenteuerspielplatzes nun einmal vorgegebenen Weise verhalten hat.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt