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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1978, Az.: VI ZR 110/77

Pflichten einer Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht; Pflicht einer Gemeinde zur Minimierung der Gefahren auf Kinderspielplätzen; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1978
Aktenzeichen
VI ZR 110/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1977
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DVBl 1978, 709-710 (Volltext)
  • JZ 1978, 525
  • MDR 1978, 653
  • MDR 1978, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1629
  • NJW 1978, 1628 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 162
  • VersR 1978, 561
  • VerwRspr 30, 349 - 352

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit eine Gemeinde für einen von ihr aufgegebenen Spielplatz noch verkehrssicherungspflichtig ist.

Redaktioneller Leitsatz

Soweit es im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren liegt, müssen bei der Gestaltung einer Schwimmbadeinrichtung auch solche Gefahren berücksichtigt werden, die durch eine mißbräuchliche, aber nicht ganz fernliegende Benutzung, wie die Benutzung einer Kleiderrutsche, durch Kinder drohen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Die inzwischen in die beklagte Stadt eingegliederte Gemeinde B. hatte seit Jahren auf einem gepachteten Gelände einen Kinderspielplatz angelegt. Da die Kaufverhandlungen scheiterten, hatte sie seit 1972 die weitere Unterhaltung des Platzes eingestellt; sie ließ das Schild "Kinderspielplatz für Kinder bis 12 Jahre" entfernen. Die Spielgeräte blieben indes stehen, ebenso eine steinerne, seitlich offene und überdachte Schutzhütte. Das zunehmend verwahrloste Gelände wurde weiterhin von Jugendlichen als Spielplatz genutzt. Am 11. April 1974 veranstaltete eine Gruppe von etwa 15 Jugendlichen (im Alter zwischen 12 und 16 Jahren) auf dem Gelände sog. "Tarzanspiele": Sie hatten schon zuvor Seile, die sie sich aus einer in der Nähe befindlichen Fabrik "besorgt" hatten, in den dort stehenden hohen Bäumen befestigt und schwangen damit hin und her. Als besonderer Mutbeweis galt dabei der Abschwung von dem 4-5 m hohen Hüttendach, das (unbedeckt) von größeren Jugendlichen leicht erklommen werden konnte. Als der damals fast 15 Jahre alte Kläger sich (gegen 19.20 Uhr) vom First des Hüttendaches mit einem Seil, das in etwa 10-12 m Höhe am Ast einer 6-8 m entfernt stehenden Buche befestigt war, abschwang, schlug er gegen die Eisenstange eines auf dem Platz stehenden Turngeräts. Er erlitt neben Frakturen des linken Beines und linken Armes einen Halswirbelbruch, der eine Querschnittslähmung zur Folge hat.

2

Der Kläger hat die beklagte Gemeinde auf Zahlung eines Teilbetrages an Schmerzensgeld in Hohe von 10.000 DM in Anspruch genommen.

3

Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen.

4

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Kläger ist der Ansicht, die beklagte Gemeinde sei aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, die Turngeräte und Hütte zu entfernen, um eine Gefahrlosigkeit des "Tarzanspiels" zu gewährleisten. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.

6

Es führt aus: Weder der Umgang mit den auf dem früheren Spielplatz verbliebenen Turngeräten noch die von den Jugendlichen nach und nach demolierte Hütte hätten eine Gefahr für deren Benutzer dargestellt; die Turngeräte hätten nur dadurch gefährlich werden können, daß sie - wenn Kinder sich mit dem Seil abschwangen - zum Hindernis werden konnten. Dieser Gefahr habe die Beklagte jedoch nicht vorzubeugen brauchen, denn die Gefährlichkeit liege in dem für jedermann erkennbar waghalsigen Spiel selbst begründet.

7

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1.

Zwar entlastet es die Gemeinde nicht, daß sich das Gelände des Spielplatzes nach der kommunalen Neuordnung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in städtischer Verwaltung befand, daher von der beklagten Stadt nicht mehr gepflegt wurde. Die sich aus der Anlage eines öffentlichen Spielplatzes ergebende Pflicht, diesen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Benutzern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand des Spielplatzes drohen (BGH Urt. v. 21. April 1977 - III ZR 200/74 = VersR 1977, 817), wirkte hier nach den konkreten Verhältnissen auch in den Zeitraum hinein, in welchem sie den Spielplatz nicht mehr betrieb.

9

Es kann schon fraglich sein, ob für Kinder und Jugendliche überhaupt erkennbar war, daß das Gelände nicht mehr als Spielplatz dienen sollte. Im Hinblick auf dessen Ausstattung mit Turngeräten und einer Schutzhütte machte die bloße Beseitigung des Schildes "Kinderspielplatz, für Kinder bis 12 Jahre" späteren Besuchern, die möglicherweise von dem früheren Vorhandensein des Schildes keine Kenntnis hatten, die Absicht der Entwidmung als Spielplatz nicht hinreichend genug deutlich, zumal das Gelände weiterhin öffentlich zugänglich war.

10

Jedenfalls war die Beklagte, da sie die Turngeräte auf dem Gelände beließ und damit die von ihr eröffnete Gefahrenquelle weiter bestand, auch nach Beendigung der Verwaltung des Spielplatzes verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß von diesen Geräten keine Gefahr ausging, durch die deren Benutzer oder sich sonst auf dem Gelände aufhaltende Personen verletzt werden konnten. Auch dürfte die demolierte Hütte - wie dies die Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts meint - wegen ihrer Höhe (4-5 m) und der durch Beseitigung der Dachziegel geschaffenen Möglichkeit, verhältnismäßig leicht auf das Dach zu klettern, eine Gefahr dargestellt haben, so daß die Beklagte, obschon sie die Hütte nicht errichtet hatte, auch für deren gefahrlosen Zustand verantwortlich war. Wie das Berufungsgericht feststellt, übte gerade diese (von der Straße nicht einsehbare) Hütte einen besonderen Anziehungspunkt auf Jugendliche aus und trug entscheidend dazu bei, den Spielplatz zu einem Treffpunkt für Jugendliche zu machen. Dies mußte die Beklagte in Ausübung der ihr obliegenden nachgehenden Fürsorgepflicht in Rechnung stellen. Erforderlichenfalls wäre eine Beseitigung der Geräte und der Hütte als geeignete und zumutbare Maßnahme in Betracht gekommen, wie es nach dem Unfall dann auch geschehen ist.

11

2.

Indes hat sich im Streitfall nicht eine von den Turngeräten oder der Hütte selbst ausgehende Gefahr verwirklicht.

12

a)

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers übergangen, die rundförmige Eisenstange, gegen die er gestoßen sei, sei oben abgeknickt oder abgesägt gewesen, das scharfkantige Ende habe seine schwere Verletzung verursacht.

13

Der Senat hat diese Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Er macht von der in § 565 a ZPO n.F. vorgesehenen Möglichkeit, insoweit von einer Begründung abzusehen, Gebrauch.

14

b)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß von dem Turngerät, gegen das der Kläger prallte, nach den konkreten Umständen nur insoweit eine Gefahr ausgehen konnte, als es bei einem "Tarzan-Schwung" ein Hindernis bildete. Derartige Schwünge mit einem Seil waren aber von der Beklagten nicht vorgesehen; unstreitig hatten die Jugendlichen die Seile aus eigener Initiative selbständig angebracht. Auch ist der Kläger nicht beim Besteigen des Daches oder des Dachfirstes der demolierten Hütte zu Schaden gekommen, sondern dadurch, daß er sich des Daches als Ausgangspunkt seines Schwunges bediente.

15

Es mag zwar davon auszugehen sein, daß diese Hütte gerade in ihrem demolierten Zustand und wegen ihres Vorhandenseins auf dem früheren Kinderspielplatz mehr als ein anderes Bauwerk Jugendliche zum Besteigen des Daches reizte, so daß die Beklagte zur Beseitigung der dadurch hervorgerufenen Gefahren aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen wäre. Das Berufungsgericht unterstellt auch, daß den Beamten der Beklagten bei den in größeren Abständen durchzuführenden gelegentlichen Kontrollgängen hätte auffallen müssen, daß Seile in den Bäumen hingen, die zum Schwingen geeignet waren. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Denn hier konnte ein objektiver Beobachter nicht ohne einen besonderen Hinweis voraussehen, daß Jugendliche mit diesen Seilen in derart waghalsiger Weise vom Dachfirst der Hütte abschwingen würden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, galt dieser Absprung in der Gruppe, welcher der Kläger angehörte, als besonderes Wagnis, das nur von wenigen der Jungen übernommen wurde. Gewiß erhöht sich die von einem Verkehrssicherungspflichtigen zu fordernde Sorgfalt mit der Zunahme der Gefahr, die von einer Sache für Leben und Gesundheit anderer, vor allem Jugendlicher ausgeht. Jedoch kann er, je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr darauf vertrauen, daß Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht, wie hier geschehen, bewußt aussetzen. Darum konnte die Beklagte bei ihren Erwägungen zur Sicherung dieses Spielplatzes gegenüber dem an sich von ihr in Rechnung zu stellenden Reiz, den die demolierte Hütte auf Jugendliche zum Erklettern ausübte, auf der anderen Seite die jedem Menschen mehr oder weniger eigene Angst in Rechnung stellen, die im allgemeinen davon abhält, von einem so hohen Bauwerk abzuspringen oder abzuschwingen. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde geht nicht so weit, daß sie einer Ausnutzbarkeit aller sich beim Besteigen der Hütte bietenden Möglichkeiten des Wiederhinuntergelangens Rechnung tragen, d.h. gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung Vorkehrungen treffen mußte (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812). Die Vermeidung derartiger Gefahren fällt grundsätzlich nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Verkehrssicherungspflichtigen. Das wäre hier dann allerdings anders, wenn gerade die Attraktivität der demolierten Hütte den Entschluß der Jugendlichen zur Durchführung eben der "Tarzan-Spiele" reifen ließ. Das hat jedoch, wie schon bemerkt, das Berufungsgericht nicht feststellen können.

16

Das angefochtene Urteil mußte daher bestätigt werden.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann