Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1988, Az.: VI ZR 223/87
Zu Dienstunfähigkeit führende Verletzung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte; Gegenwert der Soldfortzahlung und Heilbehandlung als eigener Schaden des Armeeangehörigen; Ersatzfähigkeit der Kosten für die Heilbehandlung in einem Armeekrankenhaus eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte; Ausländischer Staat, dessen Haushalt durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflusst ist; Anspruch eines Staates auf Verzugszinsen in Höhe seiner Staatsanleihen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.07.1987
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1988, 41
- MDR 1989, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 670-673 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 265-268 (red. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1989, 54-56 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in D., C. allee ..., D.,
Prozessgegner
1. Christoph L., B. Straße ..., B.-K.
2. ...
3. F. Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand T., F.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast, wenn sich bei einem Auffahrunfall der Auffahrende zur Erschütterung des für sein Verschulden sprechenden ersten Anscheins darauf beruft, daß ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei (im Anschluß an Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358).
- a)
Bei zu Dienstunfähigkeit führender Verletzung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte verkörpert sich in dem Gegenwert der Soldfortzahlung und Heilbehandlung ein eigener Schaden des Armeeangehörigen.
- b)
Bei einem Angehörigen der ausländischen Streitkräfte sind die Behandlungskosten im Armeekrankenhaus auch für den Fall ersatzfähig, daß sie höher sind als in einem deutschen Krankenhaus.
- c)
Einem ausländischen Staat, dessen Haushalt durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, stehen Verzugszinsen in Höhe seiner Staatsanleihen zu.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Drittwiderbeklagten wird als unzulässig verworfen, die des Klägers zurückgewiesen.
Die Drittwiderbeklagte hat 1/3 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens im übrigen bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Prozeßstandschafterin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an dem ein Tieflader der britischen Streitkräfte beteiligt war. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von dem Kläger und seinem Haftpflichtversicherer Schadensersatz für die Beschädigung des Tiefladers und Erstattung unfallbedingter Aufwendungen. Der Unfall ereignete sich am 3. Februar 1983 gegen 13.00 Uhr auf der Bundesautobahn zwischen Duisburg und Essen. Der Fahrer des Tiefladers, der britische Soldat Th., hatte den Tieflader auf dem rechten (von drei) Fahrstreifen zum Halten gebracht, weil sich die rechte Auffahrbrücke gelöst hatte; einen Standstreifen hat die Bundesautobahn an dieser Stelle nicht. Der Zeuge Th. und ein weiterer britischer Soldat, der Zeuge R., begaben sich an das Ende des Tiefladers, um den Defekt zu überprüfen. In diesem Augenblick fuhr der Kläger mit seinem VW-Kombi auf. Die beiden Soldaten wurden verletzt, die Fahrzeuge beschädigt. Die Warnblinkanlage des Tiefladers war eingeschaltet. Ein Warndreieck war noch nicht aufgestellt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 16.494,04 DM (nebst 4 % Zinsen) gerichteten Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 3.948,51 DM (nebst Zinsen) stattgegeben. Der auf Zahlung von 102.332,18 DM (nebst 8 % Zinsen) gerichteten Widerklage hat es, und zwar gegen die drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung des Klägers im Wege des Versäumnisurteils, unter Abweisung der weitergehenden Widerklage in Höhe von 64.447,28 DM (nebst 4 % Zinsen) stattgegeben.
Auf die Berufungen sowohl der Beklagten als auch des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, daß von der Beklagten an den Kläger 9.476,42 DM (nebst 4 % Zinsen) und auf die Widerklage von dem Kläger an die Beklagte 15.521,63 DM (nebst 4 % Zinsen) sowie von der - am Berufungsverfahren nicht beteiligten - Drittwiderbeklagten, teils gesamtschuldnerisch mit dem Kläger, im Versäumniswege 64.447,28 DM (nebst Zinsen) zu zahlen seien.
Mit ihrer Revision hält die Beklagte daran fest, daß die Klage in vollem Umfange abzuweisen und der Widerklage in vollem Umfange stattzugeben sei. Der Kläger erstrebt im Wege der Anschlußrevision die Abweisung der Widerklage, soweit er zur Zahlung von mehr als 6.470,26 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Drittwiderbeklagte macht mit ihrer Anschlußrevision geltend, daß gegen sie ein Urteil des Berufungsgerichts nicht habe ergehen dürfen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Anschlußrevision der Drittwiderbeklagten ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat über die gegen sie gerichtete Widerklage nicht entschieden, so daß es an einer Beschwer der Drittbeklagten durch das Berufungsurteil fehlt Soweit es im Tenor des Berufungsurteils heißt, die Drittwiderbeklagte werde teils gesamtschuldnerisch mit dem Kläger "im Versäumniswege verurteilt", an die Beklagte 64.447,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juli 1985 zu zahlen, kommt darin der Sache nach nur zum Ausdruck, daß das inhaltsgleiche landgerichtliche Versäumnisurteil unberührt bleibe und im Umfange einer übereinstimmenden Verurteilung des Klägers und der Drittbeklagten eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe. Daß das Berufungsurteil in dieser Weise nur deklaratorischen Charakter hat, ergibt sich im Wege der Auslegung bei Heranziehung der Entscheidungsgründe. Dort wird ausdrücklich klargestellt, daß die Sache, soweit das Landgericht die Drittwiderbeklagte durch Versäumnisurteil verurteilt hat, im Berufungsrechtszug nicht angefallen sei und die Entscheidung insoweit dem Landgericht im Einspruchsverfahren obliege (BU S. 15).
B.
I.
Revision der Beklagten
1.
a)
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 % für den Unfall einzustehen habe. Dabei geht es davon aus, daß ebenso wie den beiden britischen Soldaten auch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nicht nachgewiesen sei. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung unwiderlegt angegeben. Er sei hinter einem Lkw mit Kastenaufbau hergefahren, der ihm die Sicht auf den liegengebliebenen Tieflader versperrt habe. Jener Lkw mit Kastenaufbau sei vor dem Tieflader nach links auf die mittlere Fahrspur ausgewichen, ohne daß er dieser Ausweichbewegung habe folgen können, weil sich auf der mittleren Fahrspur neben ihm ein weiteres Kraftfahrzeug befunden habe; andererseits sei ihm auf der verbleibenden Strecke ein Anhalten vor dem Tieflader nicht mehr möglich gewesen. Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, sei bei Zugrundelegung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1986 (VI ZR 138/85, VersR 1987, 358) ein Unfallverschulden des Klägers nicht festzustellen. Es lasse sich nicht ausschließen, daß er im Sinne dieser Entscheidung einen ausreichenden Abstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) zu jenem Lkw mit Kastenaufbau eingehalten habe. Somit könne nach § 17 Abs. 1 StVG allein die Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge gegeneinander abgewogen werden. Dabei erweise sich die Betriebsgefahr des auf der Autobahn liegengebliebenen Tiefladers als schwerwiegender.
b)
Dies hält, soweit ein Verschulden des Klägers verneint wird, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Allerdings hat sich der Senat in der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 9. Dezember 1986 auf den Standpunkt gestellt, auf der Autobahn sei der nachfolgende Kraftfahrer nicht verpflichtet, den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug generell so zu wählen, daß er vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis selbst dann anhalten kann, wenn dieser, ohne zu bremsen, unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt (s. näher a.a.O. S. 359 f.). Hiernach kann dem nachfolgenden Kraftfahrer, der auf das Hindernis auffährt, kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er einen außer für diese spezielle Situation ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug eingehalten hat, das Hindernis wegen Sichtbehinderung durch das vorausfahrende Fahrzeug nicht früher erkennen konnte, keinen Anlaß zu Zweifeln an der Fahrweise des Vorausfahrenden zu haben brauchte und der Ausweichbewegung wegen eines auf der Ausweichspur herangekommenen weiteren Kraftfahrzeuges nicht zu folgen vermocht hat. Die genannte Entscheidung des Senats darf jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß immer schon dann, wenn eine Fallgestaltung dieser Art auch nur behauptet wird und nicht widerlegt ist, ein Verschulden des Auffahrenden zu verneinen wäre. Vielmehr hält der Senat daran fest, daß bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (s. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241). Dieser erste Anschein wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, daß ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheint, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Dementsprechend muß der Auffahrende, der sich auf eine Situation wie die in der Senatsentscheidung vom 9. Dezember 1986 ins Auge gefaßte beruft, diesen Ablauf oder doch die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Ablaufs beweisen. Erforderlich ist zumindest der Nachweis, daß ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, daß dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und daß dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Nach seiner Beweiswürdigung, der allein die Anhörung des Klägers zugrundelag, ist der für ein Verschulden des Klägers sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Denn das Berufungsgericht hat die Darstellung des Klägers nur als "unwiderlegt" angesehen; es lasse sich "nicht ausschließen", daß sich der Kläger im Einklang mit den in der Senatsentscheidung vom 9. Dezember 1986 aufgestellten Grundsätzen verhalten habe. Hiernach ist der Beweis für die ernsthafte Möglichkeit eines Unfallablaufs, bei dem ein Verschulden des Klägers zu verneinen wäre, nicht geführt. Der Hinweis der Revisionserwiderung, daß die Unfalldarstellung des Klägers unstreitig gewesen sei, trifft nicht zu. Die Beklagte hat daran festgehalten, daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, ebenfalls auf die mittlere Fahrspur auszuweichen (GA Bl. 365).
Nach alledem kann die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts, die wesentlich auf der Verneinung eines Verschuldens auch des Klägers beruht, nicht bestehen bleiben. Vielmehr steht der objektiven Betriebsgefahr des liegengebliebenen Tiefladers der britischen Streitkräfte die um das Auffahrverschulden des Klägers erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges gegenüber. Unter diesem Umständen erscheint eine überwiegende Haftung der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht gerechtfertigt. Im einzelnen überläßt der Senat die Bildung der Haftungsquote, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit aus anderen Gründen (s. nachfolgend zu 2.) ohnehin zurückzuverweisen ist.
2.
a)
Soweit die Beklagte mit der Widerklage die Kosten für die Krankenhausbehandlung der beiden britischen Soldaten und Ersatz der Dienstbezüge während der Dauer ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit verlangt, hat das Berufungsgericht einen eigenen Schaden der Soldaten - die ihre Ansprüche vorsorglich an das Vereinigte Königreich abgetreten haben - verneint, gleichwohl aber die Widerklage dem Grunde nach als Schadensliquidation im Drittinteresse für gerechtfertigt gehalten. Allerdings habe sich die Beklagte auch in dieser Hinsicht die Betriebsgefahr des Tiefladers entgegenhalten zu lassen und könne deshalb Ersatz nur in Höhe der den Kläger treffenden Haftungsquote beanspruchen. Als Tagessatz für die Krankenhausbehandlung der beiden Soldaten, so das Berufungsgericht weiter, sei nicht der in britischen Armeekrankenhäusern erhobene - von der Beklagten mit 151,53 £/Tag angegebene - Betrag, sondern im Wege der Schätzung eines Mindestschadens nur der sog. große Pflegesatz in einem deutschen öffentlich-rechtlichen Krankenhaus mit 215,76 DM/Tag zu veranschlagen. Einen Zinsanspruch hat das Berufungsgericht nicht, wie von der Beklagten für die Zeit ab 24. Oktober 1984 geltend gemacht, in Höhe von 13 % bzw. - ab 10. Januar 1986 - 14 %, sondern durchgehend nur in Höhe von 4 % für begründet gehalten.
b)
Auch in diesen Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfange stand.
aa)
Allerdings hat der Kläger der Beklagten gegenüber sowohl für die Kosten der Krankenhausbehandlung der beiden britischen Soldaten als auch wegen ihrer Dienstbezüge während der Zeit ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit Ersatz zu leisten.
Gegenüber dem Berufungsurteil richtig zu stellen ist freilich, daß es sich in diesen Positionen bei der Widerklage nicht um einen Fall der Schadensliquidation im Drittinteresse handelt. Es ist nicht etwa so, daß hier der Schaden und die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auseinanderfallen und deshalb das Bedürfnis bestünde, die Liquidierung eines fremden Schadens zuzulassen. Vielmehr geht es in beiden Positionen der Sache nach um einen auf das Vereinigte Königreich übergegangenen Schadensersatzanspruch der beiden britischen Soldaten wegen eines ihnen selbst entstandenen Unfallschadens. Der Kläger hat sie als Folge der ihnen zugefügten Körper- und Gesundheitsverletzung sowohl wegen der Behandlungskosten als auch wegen der Beeinträchtigung ihrer Dienstfähigkeit schadlos zu stellen. Dabei können ihm als dem Schädiger nach den hier über Art. 38 EGBGB (Art. 12 EGBGB a.F.) entsprechend dem Tatortprinzip anwendbaren Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts die Leistungen des Dienstherrn (Krankenbehandlung und Soldfortzahlung) nicht zugute kommen (s. - für die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB - BGHZ 7, 30, 47 ff. und 21, 112, 116 ff.; vgl. auch BGHZ 90, 334, 338 ff.). Das gilt auch für den Fall, daß das britische Recht - was mithin offenbleiben kann - keinen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Dienstherrn, sondern nur - wie der Kläger mit seiner Anschlußrevision geltend macht - einen der Höhe nach begrenzten (originären) Regreßanspruch des Staates vorsehen sollte und auch keine anderen Ausgleichsmechanismen eingreifen, etwa derart, daß der Geschädigte verpflichtet ist, das aufgrund seines Schadensersatzanspruches Erlangte in Höhe der von seinem Dienstherrn bezogenen Leistungen an diesen abzuführen oder ihm den Schadensersatzanspruch abzutreten (vgl. - für das deutsche Recht - etwa BGHZ 21, 119 f. [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]). Mit dem deutschen Schadensersatzrecht kommt auch der Grundsatz zur Anwendung, daß sich der Schädiger nicht auf Fürsorgeleistungen des Dienstherrn berufen kann, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß sie nicht freiwillig erbracht werden, sondern im Rahmen eines gesetzlichen Systems. Andernfalls liefen diese Fürsorgeleistungen auf eine Entlastung des Schädigers hinaus, was ihre Zweckbestimmung geradezu ins Gegenteil verkehren würde (vgl. auch § 843 Abs. 4 BGB).
Ob das britische Recht - welches in dieser Hinsicht als Zessionsstatut maßgeblich wäre - einen gesetzlichen Anspruchsübergang vorsieht, kann hier dahinstehen, weil die beiden britischen Soldaten ihre Ansprüche vorsorglich auch abgetreten haben, so daß die Ansprüche dem Vereinigten Königreich jedenfalls auf diesem Wege zustehen. Die Prozeßstandschaft der Beklagten nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut umfaßt, wie der Senat durch Urteil vom 16. Februar 1982 (VI ZR 14/79, VersR 1982, 474) entschieden hat, auch in der Person der Angehörigen ausländischer NATO-Streitkräfte entstandene und durch Abtretung oder kraft Gesetzes auf den Entsendestaat übergegangene Ansprüche wegen Heilbehandlung und Dienstunfähigkeit, wie sie hier in Frage stehen.
bb)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht sich die Beklagte aber bei diesen Ersatzansprüchen die das Vereinigte Königreich treffende Mithaftungsquote (§ 17 Abs. 1 StVG) nicht entgegenhalten zu lassen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Schaden der beiden Soldaten außer auf der Einwirkung durch das Fahrzeug des Klägers auch auf der Betriebsgefahr des auf der Autobahn liegengebliebenen und dort ein Unfallrisiko darstellenden Tiefladers beruhe und das Vereinigte Königreich daher seinerseits (nach § 7 Abs. 1 StVG) hafte, läßt außer acht, daß die beiden Soldaten nach Maßgabe des auch in diesem Zusammenhang anzuwendenden deutschen Rechts als Fahrer bzw. Beifahrer i.S. des § 8 StVG bei dem Betrieb des Tiefladers tätig waren und deshalb keinen Schadensersatz aufgrund der Betriebsgefahr dieses Kraftfahrzeuges beanspruchen können (Senatsurteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757, 759). Ihre Eigenschaft als "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig" blieb ungeachtet dessen bestehen, daß sie ausgestiegen waren, um nach dem Defekt an dem Tieflader zu sehen und das Fahrzeug ggfls. abzusichern. Dies stand weiterhin in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges. Damit ist für eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an dem Schaden der beiden Soldaten und für eine dem entsprechende Begrenzung des Anspruchs gegen den Kläger, wie sie das Berufungsgericht vornehmen will, von vornherein kein Raum.
cc)
Eine andere Frage ist es, daß sich der auf das Vereinigte Königreich übergegangene Anspruch des Zeugen Th. (Fahrer des Tiefladers) ggfls. nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG verkürzt, wenn die Beklagte nicht beweisen kann, daß der Unfall nicht durch ein Verschulden des Zeugen verursacht ist (s. etwa Jagusch/Hentschel 29. Aufl. § 18 StVG Rdn. 6). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar für ein Verschulden des Zeugen Th. nichts Hinreichendes ersichtlich. Mit der Frage, ob ein Verschulden des Zeugen als ausgeschlossen angesehen werden kann, hat sich das Berufungsgericht jedoch noch nicht befaßt. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
dd)
Die Revision beanstandet weiter zu Recht, daß das Berufungsgericht für die Dauer der Krankenhausbehandlung der beiden Soldaten nicht den Tagessatz der tatsächlich in Anspruch genommenen britischen Militärkrankenhäuser, sondern den - niedrigeren - sog. großen Pflegesatz eines deutschen öffentlich-rechtlichen Krankenhauses zugrundegelegt hat. Der Auffassung, die Behandlung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in "seinem" im Vergleich zu deutschen Krankenhäusern teuereren Armeekrankenhaus könne nicht zu Lasten des Schädigers gehen (OLG Stuttgart VersR 1970, 526, 530 f.), vermag der Senat nicht beizutreten. Der Schädiger hat bei Verletzung eines Menschen den "daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz des Schadensrechts, daß der Schädiger den Verletzten in den Verhältnissen zu entschädigen hat, in denen er ihn betroffen hat. Hiervon ausgehend sind bei Verletzung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte ggfls. die Aufwendungen für die Behandlung im Armeekrankenhaus zu ersetzen. Selbst wenn der Angehörige der ausländischen Streitkräfte - wofür allerdings vieles spricht - nicht dienstrechtlich verpflichtet sein sollte, sich ins Armeekrankenhaus zu begeben, so ist er doch jedenfalls berechtigt, sich dort in einer seinen Verhältnissen als Soldat entsprechenden Weise und unter der Obhut von Pflegepersonal behandeln zu lassen, das seine Muttersprache beherrscht. Hinzu kommt, daß er in dem Armeekrankenhaus, anders als im Zweifel bei Aufnahme in ein deutsches Krankenhaus, nicht in Kostenvorlage zu treten braucht. Insgesamt befindet sich ein Angehöriger der ausländischen Streitkräfte in einer persönlichen Lage, die für den Fall, daß er verletzt wird und stationärer Behandlung bedarf, nahezu zwangsläufig zur Aufnahme in das Armeekrankenhaus führt. Der Schädiger muß dies in gleicher Weise hinnehmen wie sonstige persönliche Besonderheiten des Verletzten, die die Schadensaufwendungen erhöhen können, wie berufliche Stellung, Alter oder Vorschädigungen. Nach alledem sind bei einem Angehörigen der ausländischen Streitkräfte die Behandlungskosten im Armeekrankenhaus auch für den Fall zu ersetzen, daß sie höher sind als in einem deutschen Krankenhaus. Zur Höhe des Tagessatzes in dem britischen Armeekrankenhaus fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Sache muß daher auch aus diesem Grunde zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückgegeben werden.
ee)
Der Überprüfung nicht stand hält das Berufungsurteil ferner, soweit darin Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes britischer Staatsanleihen verweigert werden. Zur Begründung hat sich das Berufungsgericht auf die Bemerkung beschränkt, es sei nicht zu erkennen, daß "in dieser Sache" ein Verzugsschaden in Höhe der Zinsen für Staatsanleihen eingetreten sei. Auf die Auswirkungen des konkreten Außenstandes auf den Staatshaushalt kommt es indes nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt ein über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehender Verzugszinsenanspruch der Bundesrepublik Deutschland nicht voraus, daß diese gerade wegen des geschuldeten Betrages Staatsschulden gemacht oder in dieser Höhe nicht zurückgeführt hat. Es genügt vielmehr, daß die Haushaltswirtschaft des Bundes bekanntlich durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, welches im ganzen gesehen durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu einem laufenden Zinsaufwand führt (BGH Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616 f.). Diese Grundsätze sind auf das Vereinigte Königreich, als dessen Prozeßstandschafterin die Beklagte hier auftritt, übertragbar. Das Berufungsgericht wird daher die Höhe der von dem Vereinigten Königreich für Staatsschulden aufzubringenden Zinsen festzustellen und in dieser Höhe Verzugszinsen zuzusprechen haben, soweit sich der Kläger in Verzug befand.
3.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt der Beklagten zugleich Gelegenheit, auf die Einwendungen zurückzukommen, die die Revision dagegen erhoben hat, daß das Berufungsgericht bei dem Sachschaden der Beklagten eine Kürzung vorgenommen, die Zeit der Krankenhausbehandlung und der Dienstunfähigkeit der beiden Soldaten geringer als geltend gemacht angesetzt und Zinsen erst ab 1. Dezember 1984 zuerkannt hat.
Soweit es um die Frage geht, nach welchem Kurs die in £ ermittelten Schadensbeträge umzurechnen sind, ist dem Berufungsgericht, wie der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung bemerkt, im Ergebnis beizutreten. Zwar ist die Regelung des § 244 Abs. 2 BGB, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange abgestellt hat, insoweit nicht einschlägig. Schadensersatzansprüche gehören nicht zu den Ansprüchen, die von vornherein auf eine ausländische Währung lauten. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe (RGZ 109, 61, 62; BGHZ 14, 212, 217; BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 149/75 - WM 1977, 478, 479).
Die Umrechnung hat aber unter den hier gegebenen Umständen nach dem Wechselkurs zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter zu erfolgen. Der zwischenzeitliche Kursverlust der britischen Währung ändert nichts daran, daß der in £ festgestellte Schaden durch die Zahlung eines nach heutigem Wechselkurs zur Beschaffung dieses £-Betrages erforderlichen DM-Betrages ausgeglichen wird.
II.
Anschlußrevision des Klägers
Soweit die Anschlußrevision des Klägers daran festhält, daß hinsichtlich der Widerklagepositionen Dienstbezüge und Krankenhausbehandlung der beiden Soldaten kein ersetzungsfähiger Schaden vorliege, ergibt sich aus den Ausführungen zu I 2 b) aa), daß die Angriffe ohne Erfolg bleiben. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ersetzungsfähigkeit der Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers.
C.
Die auf die Anschlußrevision der Drittwiderbeklagten entfallenden Gerichtskosten waren schon jetzt der Drittwiderbeklagten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten auch des Revisionsverfahrens werden von dem Berufungsgericht entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers und der Beklagten zu verteilen sein.
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann