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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1988, Az.: V ZR 267/86

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs; Nicht nachvollziehbare Berechnung des Zahlungsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1988
Aktenzeichen
V ZR 267/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.10.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1989, 396-397 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Stadt R.,
vertreten durch den Stadtdirektor, M.straße 2-6 (Rathaus), R.

Prozessgegner

F. D. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. E. und P., Am F., D.

Amtlicher Leitsatz

Für einen Ausgleichsanspruch wegen Flughafen-Lärmbelästigungen kann nicht zwischen startenden und landenden sowie leisen oder lauten Flugzeugen unterschieden werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt seit 1927 den Verkehrsflughafen D.-L., dessen Start- und Landebahn von Nordosten nach Südwesten verläuft. Etwa 600 m südöstlich der Abfluggrundlinie dieser Start- und Landebahn liegen im Ortsteil R.-T. drei Grundstücke der Klägerin: die benachbarten Grundstücke Zur H. 20 und Am S. 2, die mit in den Jahren 1925 und 1937 errichteten Einfamilienhäusern bebaut sind, und das Grundstück Am S. 15 mit einer im Jahre 1962 errichteten Gemeinschaftsgrundschule. Alle drei Grundstücke liegen in der mit Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 4. März 1974 festgelegten Lärmschutzzone 2.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Fluglärm sei immer weiter angestiegen und übersteige täglich mehrfach den Wert von 90 dB(A) erheblich. Die ortsübliche Benutzung ihrer Grundstücke sei deshalb über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, was umfangreiche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich mache. Ferner seien die Grundstücke auch im Wert gemindert.

3

Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 131.274,52 DM nebst Zinsen zu verurteilen,

4

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen angemessenen Ausgleich in Geld dafür zu bezahlen, daß sie in der ortsüblichen Benutzung ihrer Grundstücke Zur H. 20, Am S. 2 und der Schule dadurch beeinträchtigt werde, daß Flugzeuge aller Art und Größe auf dem von der Beklagten betriebenen Flugplatz in D.-L. Tag und Nacht starteten und landeten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, die "Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt" erklärt, "soweit die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 101.010 DM nebst 8 % Zinsen seit 1. Mai 1984 als Ausgleich für eine Wertminderung der Grundstücke Am S. 2 und Zur H. 20 in R. verlangt", und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre bisherigen Klageanträge weiter; die Beklagte erstrebt volle Klageabweisung.

7

Beide Parteien beantragen jeweils,

das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Auf die zulässigen Revisionen beider Parteien ist das Berufungsurteil aufzuheben. Es ist schon unter einem prozessualen Gesichtspunkt nicht zu halten, weil wesentliche Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) fehlen. Es liegt damit ein Verfahrensmangel vor, den das Revisionsgericht in jeder Lage des Rechtsstreits auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen hat, weil er die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens betrifft und damit das Verfahren als Ganzes unzulässig macht. Vor einer notwendigen Klarstellung des Klagebegehrens hätte deshalb kein Grundurteil ergehen dürfen (vgl. BGHZ 11, 192, 194).

9

Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin den für erforderlich gehaltenen Aufwand für Schallschutzmaßnahmen mit 131.274,52 DM beziffert. Die vom Berufungsgericht genannten Zahlen für das Haus Zur Heide 20 (46.243,27 DM) und Am Söttgen 2 (35.011,25 DM) sowie für die Schule (50.000 DM) stammen aus der Klageschrift, auf die das Berufungsgericht ebenfalls im Tatbestand Bezug nimmt. Sie beziehen sich aber eindeutig nicht nur auf einen auf der Grundlage eingeholter Angebote bezifferten Schallschutzaufwand, sondern für die Grundstücke Zur H. 20 und Am S. 2 auf eine zusätzlich geltend gemachte, in den oben genannten Beträgen enthaltene Wertminderung von 40 DM pro Quadratmeter für die Grundstücke (18.560 DM bzw. 20.600 DM) und für die darauf stehenden Gebäude in Höhe von 15 % des Gebäudewerts (5.042,25 DM bzw. 5.386,50 DM). Der Betrag von 50.000 DM für die Schule ist dagegen ein Teilbetrag aus dem behaupteten Schallschutzaufwand von 241.886,67 DM.

10

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin offenbar Schallschutzmaßnahmen in der Schule und im Haus Zur H. 20 durchführen, insbesondere Isolierglasfenster einbauen lassen. In der Berufungsbegründung hat sie "einen durch Schallschutz erheblich mitbedingten Aufwand" für die Schule in Höhe von 446.642,46 DM (teilweise durch Rechnungen belegt) und einen solchen in Höhe von 15.550,27 DM für das Haus Zur Heide 20 vorgetragen und gemeint, ca. 35 % des Gesamtaufwands seien ausschließlich dem Schallschutz zuzuordnen. Die Klageforderung bedürfe deshalb keiner Ermäßigung, auch wenn für das Haus Am S. 2 derzeit keine Aufwendungen vorgesehen und daher möglicherweise die Ansprüche derzeit unbegründet seien. Sie hat im Schriftsatz vom 28. Februar 1986 zur "Höhe des Schadens" bemerkt, daß für die Schule ein Betrag von 114.310,55 DM in Ansatz gebracht werden müsse, was zusammen mit dem Gesamtaufwand für das Haus Zur H. in Höhe von 12.804,35 DM einen Gesamtbetrag von 127.114,90 DM ergebe. Hinzuzurechnen seien die Beträge für Wertminderung, die sie unter Vorlage eines Gutachtens für die Grundstücke Zur H. 20 und Am S. 2 mit 70 DM pro Quadratmeter beziffere. Im Schriftsatz vom 30. Juli 1986 hat die Klägerin ausgeführt, Wertminderung für die genannten Häuser werde nur hilfsweise beansprucht; dies klingt auch in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1986 an.

11

Aus dieser Darstellung wird deutlich, daß es zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs an bestimmten Angaben der Klägerin fehlt. Ihr Vortrag läßt schon nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, wie sie im Gegensatz zum Vortrag erster Instanz nunmehr primär oder hilfsweise ihren Zahlungsantrag berechnet. Auch das Berufungsgericht geht, wie seine Beschwerfestsetzung zu Lasten der Klägerin zeigt, davon aus, es habe einen Anspruch auf Schallschutzaufwendungen in Höhe von 131.274,52 DM abgewiesen. Die Klägerin hat nicht eindeutig angegeben, ob sie an einem Anspruch für Schallschutzaufwendungen bezüglich des Hauses Am S. 2 festhält. Geht man insoweit von ihrer ursprünglichen Bezifferung (9.024,75 DM) aus, so ergibt das zusammen mit den von ihr zuletzt genannten Zahlen für die übrigen Grundstücke (Schule und Zur H. 20 in Höhe von 127.114,90 DM) einen Betrag von 136.139,65 DM, ohne daß ersichtlich ist, welche Teilbeträge die Klägerin von welchem Anspruch geltend macht oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen sollen (vgl. BGHZ 11, 192, 194).

12

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt. Das von der Klägerin vorgelegte Wertgutachten und ihre Behauptung beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die Grundstücke Zur H. 20 und Am S. 2; die Klägerin hat aber ausdrücklich auch eine eingetretene Wertminderung für das Schulhausgrundstück geltend gemacht und kommt hierauf in der Revision zurück (vgl. auch Schriftsatz vom 26. Juli 1985 und Tatbestand des Berufungsurteils S. 3 Abs. 3 und S. 5 Abs. 3). Berücksichtigt man ferner, daß die Klägerin nach wie vor auch den in erster Instanz mit in den Klageantrag eingerechneten Minderwert für die Gebäude Zur H. 20 und Am S. 2 im Gesamtbetrag von 10.428,75 DM beansprucht, so wird deutlich, daß die nunmehr von ihr behauptete Wertminderung für ihre drei Grundstücke den Klagebetrag von 131.274,52 DM übersteigt; eine Aufteilung der Klageforderung im Sinne von BGHZ 11, 192, 194 hat die Klägerin nicht vorgenommen.

13

Es ist kaum denkbar, daß die Klägerin einen Anspruch auf Wertminderung ihrer Grundstücke nur auf ihren Feststellungshilfsantrag bezogen wissen will. Auch das Berufungsgericht hat dies nicht so gesehen; sonst wäre das von ihm erlassene Grundurteil unzulässig. Ein Grundurteil kann nicht im Rahmen einer Feststellungsklage ergehen, sondern nur dann, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Senatsurt. v. 24. Februar 1984, V ZR 187/82, NJW 1984, 2213). Im Rahmen der ohnehin notwendigen neuen Verhandlung wird die Klägerin zu prüfen haben, welchen Sinn ihr Feststellungshilfsantrag haben soll, da ohnehin nur ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt und sie diesen Anspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt von Schallschutzaufwendungen und/oder einer Wertminderung beziffern kann.

14

Eine Abweisung des Hauptantrags der Klägerin als unzulässig kommt nicht in Betracht, da der Vorsitzende des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO der Klägerin hätte Gelegenheit geben müssen, ihren Vertrag unter dem bisher übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen (§ 278 Abs. 3 ZPO).

15

Zu Recht macht die Revision der Beklagten auch geltend, daß das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil aus einem weiteren Grunde unzulässig ist.

16

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin müsse zwar die Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen, habe aber unter Umständen einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flugzeuge. Eine insoweit verursachte Wertminderung sei nicht auszuschließen. Andererseits sei die Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigungen durch landende Flugzeuge (rd. 80 % aller Überflüge) wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Belastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle. Insgesamt gesehen könne die Frage, ob hier im Hinblick auf die startenden Flugzeuge eine Vermögenseinbuße bewirkt werde, nicht ohne erneute Begutachtung entschieden werden. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an der tatsächlichen Grundlage.

17

Nach diesen Feststellungen war ein Grundurteil unzulässig, denn es darf nur ergehen, wenn sein prozeßwirtschaftlicher Zweck vermutlich erreicht und nicht ins Gegenteil verkehrt wird. Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils ist deshalb die Feststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH Urt. v. 5. Dezember 1978, VI ZR 185/77, VersR 1979, 281/282; BGHZ 53, 17, 23 m.w.N.). "Ohne erneute Begutachtung" hat sich aber das Berufungsgericht selbst nicht in der Lage gesehen, dies festzustellen.

18

II.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird im Blick auf die Revision der Klägerin noch auf folgendes hingewiesen:

19

1.

Das Berufungsgericht hält den Einbau von Schallschutzfenstern in den Häusern Zur H. 20 und Am S. 2 nicht für erforderlich, weil nach seinen Feststellungen schon geschlossene einfach verglaste Fenster eine ausreichende Geräuschdämmung böten. Mit Recht rügt die Revision, daß es den Einwand der Klägerin, anläßlich der Ortstermine sei durch eine besondere Wetterlage ein unzutreffendes Bild entstanden, als unschlüssig zurückweist. Die Klälgerin hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1986 behauptet, die Ortstermine seien für die Beklagte ungewöhnlich günstig gewesen, weil die Witterung, insbesondere Windrichtung und Windstärke die Intensität des Fluglärmeindrucks beeinflußt hätten. Sie hatte sich dazu auf einen Artikel aus einer Fachzeitschrift bezogen und Beweis durch Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung einer einzuholenden Auskunft des Wetteramtes über Windrichtung, Windstärke, Luftfeuchtigkeit und Wolkenbeeinflussung angetreten. Dies ist ein ausreichender Vortrag. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, daß sie die Ausführungen des Sachverständigen vorwegnimmt.

20

2.

Rechtsfehlerhaft trennt das Berufungsgericht im Rahmen des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zwischen den Geräuschen der startenden und landenden Flugzeuge. Eine Lärmdauerbelastung durch überfliegende Flugzeuge kann nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten (vgl. BGHZ 79, 45, 50) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78] gewürdigt werden, wobei alle Umstände des Falles zu würdigen sind (BGHZ 49, 148, 153). Es kann auch nicht zwischen "leisen" oder "lauten" Flugzeugen unterschieden werden.

21

3.

Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Lärmschutzaufwendungen für das Schulgebäude verneint das Berufungsgericht mit einer Beweislastentscheidung, weil in die Unterrichtsräume inzwischen Schallschutzfenster eingebaut seien und sich deshalb vergleichbare Beobachtungen und Meßergebnisse für den ursprünglichen Zustand nicht mehr treffen ließen. Zwar hätten in Räumen mit einfach verglasten Fenstern und Türen noch Beobachtungen angestellt werden können. Diese seien aber nicht repräsentativ für die Verhältnisse im gesamten Schulgebäude, weil die Unterrichtsräume über größere Fenster verfügten und früher eine andere Verglasung (Verbundfenster) vorhanden gewesen sei. Da das Gericht eine eigene Beurteilung vornehmen müsse, lasse auch die Wiedergabe von subjektiven Eindrücken von Zeugen die notwendigen Feststellungen nicht zu. Abstrakte Zahlenwerte ermöglichten keine "Rückrechnung" auf den Zustand der Fenster, weil sie keinen Aufschluß über die subjektive Lästigkeit der Geräuscheinwirkungen gäben. Auch eine Geräuschpegelmessung bei geöffneten Fenstern könne die erforderliche persönliche Beurteilung nicht ersetzen. Die verbliebene Unklarheit gehe zu Lasten der Klägerin.

22

Auch diese Ausführungen rügt die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht konnte Geräuschpegelmessungen auf dem Schulhausgrundstück veranlassen, sich einen persönlichen Eindruck von den Geräuschen bei offenen und ergänzend auch bei geschlossenen einfach verglasten Fenstern verschaffen und schließlich - falls es hierauf noch ankommen konnte - auch die von der Klägerin angebotenen Zeugen (GA 384, 385, 427, 428) vernehmen. Es durfte die Vernehmung dieser Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, aus subjektiven Eindrücken von Zeugen ließen sich die notwendigen Feststellungen nicht gewinnen. Auch bei der Beeinträchtigung durch Geräusche und Gerüche kann der notwendige Nachweis über Zeugenaussagen geführt werden. Solche Aussagen sind zwar im Einzelfall mit der gebotenen Vorsicht zu werten. Die Vernehmung solcher Zeugen läßt sich aber nicht generell mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ablehnen.

23

Mit Recht verweist die Revision auch darauf, daß das Berufungsgericht die besondere Wirkung von Lärm auf Schulkinder im Alter von sechs bis zehn Jahren nicht unberücksichtigt lassen durfte. Die Klägerin hatte insoweit zudem ein entsprechendes Sachverständigengutachten angeboten (GA 386).

Hagen
Vogt
Räfle
Lambert-Lang
Wenzel