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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1978, Az.: VI ZR 185/77

Voraussetzungen für den Anspruch aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Nichtregulierung wegen des Verdachts eines gestellten Unfalls; Beweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1978
Aktenzeichen
VI ZR 185/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.06.1977

Fundstelle

  • VersR 1979, 281

Redaktioneller Leitsatz

Der Erlaß eines Grundurteil setzt die Feststellung voraus, daß der geltend gemachte Anspruch nach hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht, das heißt es muß der prozeßwirtschaftliche Zweck des Grundurteils erreicht und dieser darf nicht ins Gegenteil verkehrt werden.

Siehe VersR 1955, 308; MDR 1961, 133; BGH v. 13. 07. 1967, VersR 1967, 1002.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer eines Sportwagens der Marke Lamborghini. Mit diesem Wagen befuhr der Arbeiter Cz., der damals vorübergehend an einem von dem Kläger betriebenen Gebrauchtwagenhandel beteiligt war, am 15. Januar 1972 gegen 10.45 Uhr die We. Straße in B. in südlicher Richtung. Cz. fuhr links von einer Kolonne, die sich auf dem in seiner Fahrtrichtung rechten Streifen der insgesamt 7 m breiten Fahrbahn gebildet hatte, geriet dort ins Schleudern und links von der Straße ab, wobei er gegen zwei junge Straßenbäume stieß, die samt Haltepfosten von seinem Fahrzeug umgerissen wurden.

2

Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei vor dem Unfall mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Marke Simca unvermutet aus der Kolonne ausgeschert, so daß es zu einer leichten Berührung der Fahrzeuge gekommen und der Lamborghini außer Kontrolle geraten sei. Diese Darstellung wurde von dem Erstbeklagten sowohl gegenüber der Polizei, die die beiden Beteiligten später gemeinsam aufsuchten, als auch in einer Versicherungsmeldung bestätigt. Die Zweitbeklagte, Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer auch des Klägers, hat die Regulierung abgelehnt mit der Behauptung, es habe sich um einen "gestellten" Unfall gehandelt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung des Klägers hat sie das Oberlandesgericht für gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

5

Die Beklagten, wie in den Vorinstanzen durch zwei verschiedene Anwälte vertreten, erstreben mit der Revision die Wiederherstellung des ersten Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I

Das Berufungsgericht, das Cz. als Zeugen sowie den Erstbeklagten als Partei beeidigt hat, meint, es bestünden an der Richtigkeit der Unfallschilderung dieser einzigen unmittelbar Beteiligten "keine vernünftigen Zweifel". Demnach habe der Erstbeklagte durch einen Verkehrsverstoß eine kurze Berührung der Fahrzeuge verursacht, worauf der Lamborghini nach links über die Fahrbahn hinausgeschossen sei. Merkwürdig sei allerdings, daß die Polizei am Simca des Erstbeklagten überhaupt keine frischen Unfallspuren habe feststellen können. Indessen vermöge das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde festzustellen, daß eine seitliche Berührung zweier Fahrzeuge während der Fahrt nicht unbedingt zu schweren, deutlich auffallenden Beschädigungen führen müsse.

7

Demnach, so meint das Berufungsgericht, dürften die Beschädigungen am Lamborghini im wesentlichen nicht unmittelbar auf der Kollision beruhen, soweit sie überhaupt mit dem Unfall zusammenhingen, sondern auf dem späteren Anprall gegen die Straßenbäume. Indessen müsse dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob das nachherige Ausbrechen des Lamborghini noch "als eine den Beklagten zuzurechnende Ursache des Zusammenstoßes der beiden Kraftwagen" zu werten sei oder ob es sich nur um eine Fehlreaktion des Cz. gehandelt habe, überhaupt die Frage, inwieweit die Beklagten für diese Beschädigung einzustehen hatten. Im übrigen kann auf die Begründung des Berufungsurteils Bezug genommen werden.

8

II

Das angefochtene Urteil hält dem Angriff der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.

9

1.

Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - davon aus, daß in den derzeit nicht seltenen Fällen dieses Zuschnitts der Kläger nur das äußere Erscheinungsbild eines Verkehrsunfalls zu beweisen hat, während es den Beklagten, insbesondere dem mit der Direktklage in Anspruch genommenen Versicherer, obliegt, ggf. zu beweisen, daß der Unfall im Einverständnis der Beteiligten "gestellt" worden ist und daher keine Entschädigungspflicht auslöst. Diese Grundsätze hat der erkennende Senat inzwischen in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 862 eingehend ausgeführt und kann hier darauf Bezug nehmen.

10

2.

Die Revision rügt aber zurecht, daß das Berufungsgericht, auch wenn man von seinen Feststellungen ausgeht, kein Urteil über den Grund des Anspruchs erlassen durfte. Das Urteil, das den Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (§ 304 ZPO), darf - als eines der wenigen nach heutigem Prozeßrecht noch zulässigen Zwischenurteile - nur ergehen, wenn sein prozeßökonomischer Zweck vermutlich erreicht und nicht ins Gegenteil verkehrt wird (vgl. Baumbach/Hartmann 36. Aufl. Anm. 1 zu § 304 ZPO). Voraussetzung für seinen Erlaß ist daher die Feststellung, daß nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klaganspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 53, 17, 23).

11

a)

Die Feststellungen des Berufungsgerichts werden dieser Anforderung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hält nämlich für möglich, daß am Simca des Erstbeklagten entsprechend der Bekundung des als Zeugen gehörten Polizeibeamten überhaupt keine frischen Unfallspuren zu beobachten waren. Dies erklärt es mit dem aus eigener Sachkunde entnommenen Erfahrungssatz, daß solche Spuren bei einer seitlichen Berührung zweier fahrender Fahrzeuge nicht unbedingt zu erwarten seien. Stellt man die Bedenken dahin, die die Revision nicht ganz ohne Grund gegen diesen Erfahrungssatz erhebt, dann liegt es doch mindestens nicht fern, daß die Berührung der Fahrzeuge auch am Lamborghini keine erkennbaren Schäden verursacht hat. Jedenfalls ist nach dem Sachverhalt, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, nicht ersichtlich, daß solche Schäden feststellbar sind; das aber müßte zur Beweislast des Klägers gehen.

12

Zusammenfassend ist ein unmittelbar durch die Fahrzeugberührung entstandener Schaden am Lamborghini zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen. Er könnte sich aber, da am Simca Berührungsspuren nicht festgestellt worden sind, allenfalls an der Untergrenze der Bezifferbarkeit halten. Wichtiger ist indes noch, daß keine Möglichkeit für den Kläger ersichtlich ist, einen solchen allenfalls bestehenden Bagatellschaden noch nachzuweisen, und auch das Berufungsgericht eine solche Möglichkeit nicht erkennbar annimmt.

13

b)

Somit konnte sich die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß irgend ein Schaden (nachweisbar) entstanden ist, nur auf die Auswirkungen davon beziehen, daß der Lamborghini anschließend über die linke Fahrbahnbegrenzung hinaus ausgebrochen ist. Ob aber solche Schäden den Beklagten rechtlich und tatsächlich zugerechnet werden können, läßt das Berufungsurteil schon dem Grunde nach in vollem Umfang offen. Damit hat das von der Vorinstanz ausgesprochene Urteil über den Grund des Anspruchs keinen zulässigen Inhalt und muß aufgehoben werden.

14

III

Bedarf es demnach eines weiteren Eingehens auf sonstige sachlich-rechtliche Bedenken und Verfahrensrügen der Revision derzeit nicht, so ist es doch nützlich, für die anderweite Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht auf folgendes hinzuweisen:

15

1.

Angesichts der weithin unstreitigen und in weiterem Umfang erwiesenen Hinweistatsachen erscheint die Ausführung des Berufungsgerichts wenig verständlich und nicht mehr durch die dem Tatrichter im Rahmen des § 286 ZPO gewährte Freiheit gedeckt, an der von den beiden unmittelbar Beteiligten beschworenen Sachdarstellung bestünden keine "vernünftigen Zweifel". Auch wäre es bedenklich, wenn das Berufungsgericht etwa aus der genauen Übereinstimmung der beschworenen Aussagen einerseits des Erstbeklagten und andererseits des Zeugen Cz. (die Aussagen erfolgten in zwei aufeinanderfolgenden Terminen) eine zusätzliche Stütze für seine Überzeugung hätte entnehmen wollen. Denn bei der einzigen ernstlichen Alternative zu dem festgestellten Sachverhalt (bei einem "gestellten" Unfall) wäre gerade diese genaue Übereinstimmung selbstverständlich. Dies muß hier indessen zunächst deshalb nicht näher ausgeführt werden, weil auch durchaus "vernünftige" Zweifel angesichts der oben dargestellten Beweislastverteilung nicht unmittelbar zu einer anderen Entscheidung führen müßten. Auch kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich das Berufungsgericht insoweit entgegen dem Verständnis der Revision der Zweitbeklagten nur im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich von "durchgreifenden" Zweifeln sprechen wollte.

16

2.

Bei seiner erneuten Würdigung des Gesamttatbestandes nach den Grundsätzen des § 286 ZPO wird das Berufungsgericht aber entsprechend dem Hinweis der Revision auch zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall nicht etwa der Beweis des ersten Anscheins für einen "gestellten" Unfall spricht.

17

Zwar hat der erkennende Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 13. Dezember 1977 (BGHZ a.a.O. S. 346) sowie in einem weiteren, gleichzeitig verkündeten Urteil (VI ZR 36/76 - VersR 1978, 865, 866) ausgeführt, der Beweis des ersten Anscheins für einen "gestellten Unfall" werde regelmäßig daran scheitern, daß die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant wurde. Er hat für Ausnahmefälle aber die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises offengelassen. Insbesondere wenn eine Gesamtwürdigung der Vorgeschichte ergibt, daß dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetrugs nicht fremd sind - eine Feststellung, die u.U. auch dann getroffen werden kann, wenn für kein einzelnes Ereignis ein sicherer Nachweis hatte geführt werden können (VersR a.a.O. S. 864 1. Sp.) -, kann eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens ausnahmsweise dazu führen, daß es Sache des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu entkräften.

18

Die Entscheidung darüber, ob eine solche Lage hier gegeben ist, kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein. Immerhin wird das Berufungsgericht insoweit alle Umstände in Betracht zu ziehen haben, auch solche, die - wie das vom Berufungsurteil als wahrscheinlich erachtete Anfahren eines zweiten Baumes beim Zurücksetzen - nach dem angeblichen Zusammenstoß liegen. Sollte demnach ein Anschein zu bejahen sein, dann hätte der Kläger Umstände zu seiner Entkräftung darzutun und zu beweisen. Dazu würden u.a. die Gründe dafür gehören, weshalb die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, vor allem weshalb Cz. zu diesem Zeitpunkt gerade dieses ungewöhnlich aufwendige Fahrzeug benutzte, das angeblich zum Verkauf bestimmt war. Über all dies sind bisher keine Darlegungen ersichtlich. Schließlich wird das Berufungsgericht sich vor Augen zu halten haben, daß für die richterliche Uberzeugungsbildung nicht in jedem Fall eine mathematische Sicherheit erforderlich ist (vgl. BGHZ a.a.O. S. 346).

19

3.

Zutreffend erkannt hat das Berufungsgericht, daß auch die Nichterweislichkeit eines manipulierten Zusammenstoßes noch nicht dazu zwingt, auch eine Zwangsläufigkeit des weiteren Schadensverlaufs anzunehmen (Senatsurteile VersR a.a.O. S. 865 1. Sp.; S. 866 r.Sp.). Es wird sich nach der Zurückverweisung mit dieser Frage selbst auseinanderzusetzen haben.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann