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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1984, Az.: V ZR 187/82

Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch; Gegenstand eines Grundurteils; Erbbaurechtsvertrag; Restauration; Discothek; Erwartungen sexueller Art; Nichterfüllung der Vertragspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1984
Aktenzeichen
V ZR 187/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1985, 370-372
  • MDR 1984, 925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2213-2215 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der erbbaurechtliche Heimfallanspruch kann nicht Gegenstand eines Grundurteils sein.

2. Ist im Erbbaurechtsvertrag als Zweck des Erbbaurechts die Errichtung einer "Restauration mit Discothek" festgelegt, betreibt der Erbbauberechtigte aber ein auf Erwartungen sexueller Art (Sexfilme, Striptease u. ä.) angelegtes Lokal, so ist der Eigentümer zur Ausübung des für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten vereinbaren Heimfallanspruches befugt.