Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1988, Az.: I ZR 155/86
Regressansprüche eines Transportversicherers wegen Verletzung von Vertragspflichten des Spediteurs bei der Auftragsdurchführung; Abstellen des Speditionsguts an unbewachter und ungesicherter Stelle ; Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp); Beweislast des Spediteurs für Nichtverschulden des am Speditionsgut entstandenen Schadens; Einrede der Verjährung; Abkürzung der Verjährungsfrist in § 64 ADSp
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 155/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 03.07.1986
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
- § 413 Abs. 1 HGB
- § 51 ADSp
- § 52 ADSp
- § 40 Abs. 3 KVO
- § 64 ADSp
- § 195 BGB
- § 9 AGBG
- § 198 S. 1 BGB
- § 225 S. 2 BGB
Fundstellen
- DB 1989, 106 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1374-1376 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Stereo-Kassettendecks
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 64 ADSp enthält keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers des Spediteurs i. S. des § 9 AGBG.
- 2.
Die Beweislast trifft den Spediteur, wenn streitig ist, ob ein in ordnungsgemäßem Zustand in seine Obhut gelangtes Gut durch sein Verschulden Schaden genommen hat. Die Schadensersatzklage gegen den Spediteur kann daher nicht abgewiesen werden, wenn der für das Vorliegen eines speditionellen Verschuldens sprechende Vortrag des Klägers zwar nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt ist.
- 3.
Der Anspruch aus § 52 lit. a S. 1 ADSp wird ungeachtet der Tatsache, daß er erst auf Verlangen des Auftraggebers zu erfüllen ist, grundsätzlich bereits mit seiner Entstehung fällig.
- 4.
Der Verjährungsregel des § 64 ADSp unterfällt auch der Abtretungsanspruch des Auftraggebers aus § 52 lit. a S. 1 ADSp.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky und
Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Juli 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Firma K. & N. Empfangs Spediteur der Firma D. für eine aus Übersee in Bremen eingetroffene Sendung von Stereo-Kassettendecks, beauftragte die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, mit der Besorgung des Weitertransports des Gutes von B. nach V. zu festen Kosten. Die Beklagte übertrug den Weitertransport der Firma P & H Straßentransporte. In deren Namen und Vollmacht beauftragte sie den Nahverkehrsunternehmer S., das in einem Container verpackte Gut vom S. Europahafen zum Parkplatz des N. Hafens in Bremen innerhalb des Zollausschlußgebietes vorzuholen, von wo aus die Firma P & H das Gut weiterbefördern sollte. S. holte den Container an einem Freitagnachmittag auftragsgemäß vom Europahafen ab, stellte ihn aber nicht auf dem vorbezeichneten Parkplatz ab, sondern vor dem Zolltor des N. Hafens außerhalb des Zollausschlußgebietes an einer unbewachten und ungesicherten Stelle. Dort wurde der Container samt Inhalt vor der für Sonntagabend vorgesehenen Weiterbeförderung durch die Firma P & H in der Nacht vom Freitag zum Sonnabend entwendet.
Die Klägerin, Transportversicherer der Firma D., hat dieser den durch den Diebstahl entstandenen Schaden, den sie auf 70.556,48 DM beziffert hat, ersetzt. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma K. & N. Erstattung dieses Betrages. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig verursacht, da sie es zugelassen habe, daß der Container bis zu seiner für den Sonntagabend vorgesehenen Weiterbeförderung durch die Firma P & H an einer jedermann zugänglichen Stelle ohne Aufsicht abgestellt worden sei. Ferner habe sie dafür einzustehen, daß sie die Durchsetzung von Regreßansprüchen gegen Schaffer vereitelt habe. Sie habe die Beauftragung Schaffers nicht rechtzeitig offenbart, was dazu geführt habe, daß Schadensersatzansprüche gegen ihn inzwischen verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihr Ersatzbegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche weder wegen der Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten bei Durchführung des ihr erteilten Auftrags noch aus dem Gesichtspunkt der Regreßvereitelung zustünden. Erstere Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegen letztere wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten bei Auftragsdurchführung
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Firma K. & N. der Beklagten einen Speditionsauftrag zu fixen Kosten (§ 413 Abs. 1 HGB) erteilt habe und daß dieses Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin die hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche herleite, den Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unterfalle. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Auftraggeber des Nahverkehrsunternehmers Schaffer, der das Gut an unbewachter und ungesicherter Stelle abgestellt und dadurch den infolge des Diebstahls eingetretenen Verlust des Gutes ermöglicht hat, war rechtlich nicht die Beklagte, sondern die Firma P & H. Für die Passivlegitimation der Beklagten spielt das aber keine Rolle. Es gehörte zu den Vertragspflichten der Beklagten gegenüber der Firma Kühne & Nagel, dafür zu sorgen, daß das Gut der Firma P & H vollständig und unversehrt zum Transport übergeben wurde. Von dieser Verantwortung war die Beklagte durch den Auftrag an Schaffer nicht frei geworden. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, hatte Schaffer die das Gut betreffenden Unterlagen und Beförderungspapiere nach Vorholung des Containers auftragsgemäß an die Beklagte zurückgegeben und ihr damit die Verfügungsgewalt über das Gut wieder eingeräumt.
3.
Die danach in Betracht zu ziehende Haftung der Beklagten nach den §§ 51 ff. ADSp hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Spediteur wie die Beklagte nach diesen Bestimmungen nur für ein eigenes grobes Verschulden oder für ein gleich schweres Verschulden eines leitenden Angestellten zu haften habe und ein solches Verschulden vorliegend nicht gegeben sei. Ob letzteres zutrifft, kann hier dahinstehen. Schon die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Spediteur nach den §§ 51 ff. ADSp nur für ein eigenes grobes Verschulden oder ein solches leitender Angestellter zu haften habe, kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß der Spediteur nach § 52 Buchst. b ADSp bei Verletzung speditioneller Pflichten, um die es vorliegend geht, für jeden Grad des Verschuldens haftet, auch für leichte Fahrlässigkeit.
4.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil ferner auf die Erwägung gestützt, die Aussage des von ihm als Zeugen vernommenen Nahverkehrsunternehmers Schaffer habe nicht ergeben, daß der Beklagten der Vorwurf gemacht werden könne, den Eintritt des Schadens verschuldet zu haben. Der Zeuge habe bekundet, daß ihn die Beklagte, wie es bei beladenen Containern üblich gewesen sei, mit der Vorholung zum Parkplatz des N. Hafens innerhalb des Zollausschlußgebiets beauftragt habe und daß beladene Container vor dem Zolltor (außerhalb des Zollausschlußgebiets) von ihm nur dann abgestellt worden seien, wenn die Beklagte auf besondere Antrage eine entsprechende Erlaubnis erteilt habe. Danach habe Schaffer gewußt, daß der Auftrag lautete, das Gut innerhalb des Zollausschlußgebiets abzustellen. Zwar habe der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung weiter bekundet, daß er über Funk bei der Beklagten angefragt und deren Zustimmung zum Absatteln des Containers außerhalb des Zollausschlußgebietes erhalten habe. Von der Richtigkeit dieser Bekundung habe sich aber das Berufungsgericht im Hinblick auf die mangelnde Eindeutigkeit der Zeugenaussage in diesem Punkt nicht überzeugen können.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung nicht. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beweislast den Spediteur trifft, wenn streitig ist, ob ein in ordnungsgemäßem Zustand in seine Obhut gelangtes Speditionsgut durch sein Verschulden Schaden genommen hat (§ 51 Buchst. a Satz 2 Halbs. 1 ADSp; § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB). Das bedeutet, daß der Spediteur in einem solchen Fall für einen am Speditionsgut entstandenen Schaden zu haften hat, wenn er nicht beweist, daß die für den Schaden ursächlichen Umstände nicht auf seinem Verschulden beruhen (BGHZ 101, 172, 180[BGH 24.06.1987 - I ZR 127/85] - Containertransport; BGH, Urt. v. 1.10.1969 - I ZR 153/67, VersR 1969, 1108, 1110 = DB 1969, 2220, 2221) .
Danach hätte das Berufungsgericht, so wie es die Aussage des Zeugen S. gewürdigt hat, die Abweisung der Klage durch das Landgericht nicht bestätigen dürfen. Wäre die Bekundung Schaffers richtig, daß die Beklagte das Absatteln des Containers an unbewachter Stelle erlaubt hätte, träfe die Beklagte am Verlust des Gutes ein Verschulden, da sie dieses nicht von Freitagnachmittag bis zur Weiterbeförderung am Sonntagabend durch die Firma P & H ohne Aufsicht hätte lassen dürfen. Ob sie die Erlaubnis zum Abstellen des Containers erteilt hat, hat das Berufungsgericht zwar nicht für bewiesen, aber auch nicht für widerlegt erachtet. Von der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen insoweit hat es sich lediglich nicht zu überzeugen vermocht. Die Möglichkeit, daß es sich so verhalten hat, wie der Zeuge bekundet hat, hat es nicht ausgeschlossen.
II.
Regreßvereitelung
1.
Nach der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte zum Schadensersatz auch deshalb verpflichtet, weil Regreßansprüche gegen den Nahverkehrsunternehmer Schaffer infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies habe die Beklagte zu vertreten. Sie habe weder die Firma K. & N. noch die Klägerin rechtzeitig über die Einschaltung Schaffers und über die Abstellung des Gutes durch ihn an unbewachter Stelle unterrichtet.
Ob dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen zutrifft, kann dahinstehen. Denn auch wenn das anzunehmen wäre, könnte die Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, ein Spediteur wie die Beklagte sei zwar verpflichtet, seinen Auftraggeber über alle Umstände zu unterrichten, die für die Durchsetzung von Regreßansprüchen gegen Dritte von Bedeutung seien. Die von der Klägerin behauptete Verletzung dieser Pflicht habe jedoch vorliegend zu keinem Schaden geführt. Soweit die Klägerin geltend mache, daß Ersatzansprüche gegen den Nahverkehrsunternehmer S. verjährt seien, weil die Firma K. & N. bzw. die Klägerin infolge mangelnder Unterrichtung über die Beauftragung S. nicht gegen diesen habe vorgehen können, sei zu berücksichtigen, daß S. nicht Vertragspartner der Beklagten, sondern Erfüllungsgehilfe der Firma P & H gewesen sei. Ersatzansprüche gegen diese seien aber nicht verjährt. Nach dem Vortrag der Parteien habe die Beklagte den Schaden in unverjährter Zeit gemäß § 40 Abs. 3 KVO schriftlich bei der Firma P & H reklamiert, ohne daß diese darauf einen abschlägigen Bescheid erteilt habe.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine bestimmten Rügen.
2.
Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die Beklagte mit einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. September 1985 aufgefordert habe, die der Beklagten gegen die Firma P & H zustehenden Ansprüche gemäß § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp an die Klägerin abzutreten, daß aber die Beklagte diese Aufforderung mit Antwortschreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 4. November 1985 abgelehnt habe mit der Begründung, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 64 ADSp verjährt. Diese Weigerung verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz, weil sie der Klägerin damit die Möglichkeit genommen habe, gegen die Firma P & H vorzugehen. Auf Verjährung habe sich die Beklagte dabei zu Unrecht berufen. Der Anspruch aus § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp verjähre nicht nach § 64 ADSp innerhalb von acht Monaten, sondern nach § 195 BGB innerhalb von 30 Jahren. Das folge aus der treuhänderischen Natur der Rechtsstellung des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber, die ihn zur Beachtung und Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers verpflichte. Dem Spediteur selbst drohten aus einer Abtretung keinerlei Nachteile. Zumindest sei er um die Schadensersatzansprüche gegen den von ihm beauftragten Frachtführer zu Lasten seines Auftraggebers ungerechtfertigt bereichert. Jedenfalls aber beeinträchtige § 64 ADSp die Rechte des Auftraggebers unangemessen und halte deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar ist unstreitig zwischen den Parteien, daß es die Beklagte abgelehnt hat, die ihr gegen die Firma P & H zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten. Jedoch ist der Klägerin daraus kein Schaden erwachsen, für den die Beklagte einzustehen hätte. Dem Anspruch der Klägerin aus § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp durfte die Beklagte die Einrede der Verjährung aus § 64 ADSp entgegensetzen.
a)
Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, daß der Abtretungsanspruch des Auftraggebers aus § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp der Verjährungsregelung des § 64 ADSp nicht unterfalle. § 64 ADSp gilt für alle Ansprüche gegen den Spediteur, auch für den Abtretungsanspruch. Er dient dem Interesse des Spediteurs an einer zügigen Klärung und Abwicklung der gegen ihn gerichteten Ansprüche. Sein Sinn und Zweck ist es, dem Spediteur im Hinblick auf die im Laufe der Zeit schwieriger werdende Anspruchsprüfung die Möglichkeit zu eröffnen, die Erfüllung eines Anspruchs unter den in der Verjährungsregelung aufgestellten Voraussetzungen schon nach Ablauf einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 414 Abs. 1 Satz 1 HGB) ohne weitere Sachprüfung abzulehnen. Dies trifft auf den Anspruch aus § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp ebenso zu wie auf jede andere aus dem Speditionsvertrag gegen den Spediteur hergeleitete Forderung.
b)
Die Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung hat die Beklagte mit Recht für gegeben erachtet.
aa)
Nach § 64 ADSp verjährt der Anspruch gegen den Spediteur innerhalb von acht Monaten ab Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch (spätestens - was hier aber nicht in Betracht zu ziehen ist - ab Ablieferung des Gutes). Diese Frist war bereits verstrichen, als die Klägerin von der Beklagten (erstmals) mit Schreiben vom 30. September 1985 die Abtretung von Ansprüchen gegen die Firma P & H verlangt hat. Die nach § 64 ADSp für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis hatte die Klägerin spätestens in dem Zeitpunkt erlangt, in dem ihr der von der Beklagten in vorliegender Sache gefertigte Schriftsatz vom 9. April 1983 (GA I 26-30) bekannt wurde, in dem die Beklagte im einzelnen ausgeführt hatte, daß und warum es zur Beauftragung der Firma P & H und des Nahverkehrsunternehmers S. sowie zum Eintritt des Schadens gekommen war. Diesen Schriftsatz hat die Klägerin auch erhalten, wie die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 22. Mai 1984 (GA I 32) erkennen läßt. Ihm konnte sie entnehmen, daß es für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Firma P & H auf eine Abtretung der Rechte der Beklagten gegen diese Firma ankam.
bb)
Trotz Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch beginnt allerdings die Verjährung, was auch § 64 ADSp voraussetzt, erst mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 Satz 1 BGB), d.h. erst mit Fälligkeit, die eintritt, sobald der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann (BGHZ 55, 340, 341) [BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70]. Dies war hier aber auch im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist. Im Schrifttum wird dazu die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung des Spediteurs zur Abtretung erst fällig wird, wenn der Auftraggeber die Abtretung fordert (Krien/Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, § 52 ADSp Anm. 5 g). Dieser Ansicht vermag aber der Senat nicht beizutreten. Auch Ansprüche wie der hier in Rede stehende werden grundsätzlich sofort mit ihrer Entstehung fällig (MünchKomm - v. Feldmann, 2. Aufl., § 198 Rdn. 2; Erman/Hefermehl, Handkommentar zum BGB, 7. Aufl., § 198 Rdn. 4). Von diesem Zeitpunkt ab ist der Berechtigte zu ihrer Geltendmachung und Durchsetzung befugt.
c)
Entgegen der Ansicht der Revision hält § 64 ADSp auch der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Spediteurs ist mit ihm nicht verbunden. Er dient einem anerkennenswerten Interesse des Spediteurs an zügiger Bearbeitung der von ihm abzuwickelnden Speditions-, Lager- und Frachtgeschäfte.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Abkürzung der Verjährungsfrist bestehen nicht (vgl. § 225 Satz 2 BGB). Auch die in § 64 ADSp bestimmte Abkürzung auf acht Monate stellt für den hier in Betracht zu ziehenden Regelungsbereich, der die Ansprüche von Kaufleuten gegen einen Spediteur betrifft, keine zu den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehende Beeinträchtigung des Vertragspartners des Spediteurs dar. Eine solche Frist läßt dem Auftraggeber genügend Zeit, sich über die Verfolgung seiner Ansprüche schlüssig zu werden, diese zu berechnen und geltend zu machen, jedenfalls aber verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Von der Geltung des § 64 ADSp ist der Senat bislang auch stets ausgegangen (BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 147/86, Seite 12 - z.V.b.). Auch sonst ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Angemessenheit der Regelung allgemein nicht in Frage gestellt worden (OLG Düsseldorf VersR 1985, 388, 389 = TranspR 1985, 257, 260; Helm, Speditionsrecht, 2. Aufl., § 414 Rdn. 23; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 5. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 22 a.E.; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, § 9 A 40; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., Bd. III, Klauselwerke - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen Rdn. 20; derselbe, ZIP 1981, 119, 122; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 9 AGBG Anm. 7 unter "ADSp"; a.A. Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 173). Die Verjährungsregelung des § 26 AGNB, der eine sechsmonatige und damit noch kürzere Verjährungsfrist vorsieht als § 64 ADSp, hat der Senat wiederholt ebenfalls für zulässig erachtet (zuletztUrt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, NJW-RR 1987, 433 = VersR 1987, 282).
d)
Ihre Verpflichtung als Spediteurin, das Interesse des Auftraggebers zu beachten und wahrzunehmen, verletzt schließlich die Beklagte auch nicht dadurch in zum Schadensersatz verpflichtender Weise, daß sie durch Erhebung der Verjährungseinrede die Klägerin an der Durchsetzung ihres nach wie vor bestehenden Abtretungsanspruchs hindert. Die Berufung eines Spediteurs auf den Ablauf einer vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist ist, auch wenn diese wie hier in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, weder vertragswidrig noch unerlaubt im Sinne der §§ 823 ff. BGB. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) stehen entgegen der Ansicht der Revision dem Anspruchsteller gegen den zur Erhebung der Verjährungseinrede Berechtigten im Hinblick auf die Erhebung dieser Einrede nicht zu.
III.
Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aus den zu I. erörterten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm bislang offengelassene Frage zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Beklagte hinsichtlich des Absattelns des Containers durch S. an einer unbewachten und ungesicherten Stelle als entlastet angesehen werden kann oder ob die insoweit maßgebenden Umstände lediglich nicht bewiesen sind. Das Berufungsgericht wird dabei zu beachten haben, daß es die Berufung der Klägerin nur dann zurückweisen kann, wenn es die Aussage des Zeugen S., er habe über Funk die Genehmigung der Beklagten zum Absatteln außerhalb des Zollausschlußgebietes eingeholt, für widerlegt erachtet und einen Sachverhalt für bewiesen hält, nach dem die Beklagte annehmen durfte, daß S. den Container auftragsgemäß innerhalb des Zollausschlußgebietes abgestellt habe. Für eine dahingehende Würdigung sprechen allerdings gewichtige Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der Aussage S., daß die Beklagte die Genehmigung zum Abstellen des Containers außerhalb des Zollausschlußgebietes erteilt habe, spricht in starkem Maße die Aussage des Niederlassungsleiters der Beklagten K.. Dieser hatte, wie er bekundet hat, den Fahrer D. der Firma P & H zwecks Abholung des Gutes ohne jeden weiteren Hinweis zum Zollausschlußgebiet geschickt, weil er die auftragsgemäße Abstellung des Containers dort für selbstverständlich gehalten hatte. In Übereinstimmung damit steht die weitere Aussage K. und die des Zeugen D. über die Suche nach dem verschwundenen Container. Hinzu kommt, daß die Bekundung S., er könne beschwören, die Genehmigung der Beklagten eingeholt zu haben, in Widerspruch steht zu seiner voraufgegangenen Aussage, er wisse nicht mehr, ob er die Genehmigung der Beklagten zum Absatteln außerhalb des Zollausschlußgebietes eingeholt habe. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum K. ein Abstellen des Gutes an unbewachtem Ort hätte erlauben sollen Ernst zu nehmende Gründe dafür bestanden nicht. Auch die Aussage S. der seinerzeit ständig für die Beklagte als Nahverkehrsunternehmer tätig gewesen war, läßt erkennen, daß allenfalls ein leerer, nicht aber ein voller Container außerhalb des Zollausschlußgebiets abgestellt wurde.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe