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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1988, Az.: 4 StR 210/88

Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat; Keine niedrigen Beweggründe bei bloßer Absicht, sich eines aufgebrachten, den Täter durchschüttelnden Verfolgers zu erwehren, diesen "loszuwerden"; Grob verkehrswidriges falsches Überholen durch den Versuch, ein ordnungsgemäß links abbiegendes Fahrzeug links zu überholen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1988
Aktenzeichen
4 StR 210/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 24.11.1987

Fundstelle

  • StV 1989, 151-152

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Ingo Erich R. aus O.-R., geboren am ... 1963 in D., zur Zeit in Haft,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Tat, die sich plötzlich ohne Plan und Vorbereitung aus der Situation entwickelt ("Spontantat"), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger Prüfung. Allerdings können auch in solchem Fall niedrige Beweggründe zu bejahen sein.

  2. 2.

    Es ist zwar rechtlich nicht zu billigen, jedoch nicht als sittlich auf tiefster Stufe und verachtenswert zu bezeichnen, wenn jemand, selbst wenn er sich zuvor im Straßenverkehr rechtsfeindlich verhalten hat, sodann sich des aufgebrachten, ihn schüttelnden Verfolgers erwehren, ihn "loswerden" will. Vielmehr kann sich hierin die zwar ungerechtfertigte, jedoch spontane Reaktion eines jungen Menschen, der sich eines Angreifers erwehren will, zeigen. Das ist ein menschlich verständlicher Beweggrund.

  3. 3.

    Wer einen Fahrer, der mit seinem Fahrzeug nach links abbiegen will, diese Absicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, noch im Augenblick des Abbiegens links zu überholen versucht, verhält sich unter Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO grob verkehrswidrig und gefährdet Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen von bedeutendem Wert indem er falsch überholt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wegen Totschlags, sowie die Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen befuhr der damals gerade 23 Jahre alte Angeklagte am 30. Dezember 1986 kurz vor 24 Uhr mit dem seiner Mutter gehörenden Pkw Renault 20 die Kreisstraße von Nieder-Modau nach Rohrbach. Vor ihm fuhr in seinem Pkw Renault 9 der 45jährige Versicherungskaufmann Armin B.. B. beabsichtigte, nach links in die Dr. H.-S.-Straße abzubiegen. Er hatte ca. 50 m vor der Abzweigung den linken Blinker betätigt, die Geschwindigkeit seines Pkw verringert und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Zur gleichen Zeit wollte Burkhard P. aus der Dr. H.-S.-Straße mit seinem Pkw Opel-Ascona nach rechts in die Kreisstraße einbiegen.

3

Der Angeklagte überholte das Fahrzeug B. links, als dieser gerade nach links abbiegen wollte. Dadurch kam es sowohl mit diesem Pkw als auch mit dem Pkw des P., der gerade in die Kreisstraße einbiegen wollte, zum Zusammenstoß. Die Fahrzeuge von B. und P. wurden beschädigt; alle drei Fahrzeuge kamen zum Stehen.

4

Nach kurzer Zeit entfernte sich der Angeklagte mit seinem Pkw, "weil er Angst hatte, bei einer Polizeikontrolle könnte entdeckt werden, daß er ein kleines Stückchen Haschisch einstecken und Alkohol getrunken hatte" (UA 8). B. verfolgte den Angeklagten, der "mit Vollgas" durch Rohrbach fuhr und hinter Rohrbach in einen Feldweg abbog. Am Waldrand rutschte er mit seinem Pkw vom Weg ab.

5

Zum weiteren Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt (UA 9/10):

"B. von kräftiger Gestalt (183 cm groß) und aktiver Sportler (Judo, Schwimmen, Tauchsport), der dem Angeklagten bis hierher gefolgt war, hielt sein Fahrzeug an, sprang aus dem Auto, riß die Fahrertür des Pk des Angeklagten auf, packte den Angeklagten mit beiden Händen am Vorderteil seiner Lederjacke und zog ihn aus dem Wagen heraus und schüttelte ihn kräftig, um ihn an einer weiteren Flucht zu hindern und ihm diese seine Absicht nachdrücklich klarzumachen. Der Angeklagte zog daraufhin ... aus einer linken Jackentasche ein Klappmesser, dessen Klinge 10 cm lang war. Er klappte es auf und stach damit auf B. ein, um ihn zu töten, ohne daß festgestellt werden konnte, welche Überlegungen im einzelnen der Angeklagte anstellte, ob er handelte, um eine begangene Straftat zu verdecken, aus Angst vor der Polizei, weil er wegen des genossenen Alkohols und des mitgeführten Rauschgifts fürchtete, seinen Führerschein zu verlieren und damit nicht mehr sein geliebtes Motorrad fahren zu können oder um B. einfach loszuwerden .... B. der 'Hilfe, Hilfe' rief, versuchte, den Angeklagten von weiteren Messerstichen abzuhalten. Zwischen beiden kam es zu einer Rangelei, in deren Verlauf beide neben dem Fahrzeug des Angeklagten zu Liegen kamen. B. gelang es, sich in Reiterstellung auf den Angeklagten zu setzen. Entsprechend seinem bereits vor dem ersten Messerstich gefaßten Plan, B. zu töten, stach der Angeklagte weiter auf B. ein. Dieser wurde immer zorniger und schlug in der Absicht, sich zu wehren, auch auf den Angeklagten ein. Insgesamt versetzte der Angeklagte B. 14 Stichwunden, davon eine am Hinterkopf, die jedoch nicht das Schädeldach verletzte. 4 Stiche trafen die rechte Halsseite. Einer dieser Stiche, der den Tod des B. zur Folge hatte, trennte die rechte Halsschlagader durch, was eine massive Blutung - teilweise auch in das Körperinnere - hervorrief .... Durch den Stich in die rechte Halsschlagader tödlich verletzt, rollte B. auf dem Boden zur Seite und starb. Kurz zuvor sagte er noch mit leiser Stimme: 'Das alles wegen einem Blechschaden'."

6

2.

Zur rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als Totschlag hat die Strafkammer ausgeführt (UA 19/20):

"Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Totschlags nach § 212 StGB schuldig gemacht. Dagegen waren die hier in Frage kommenden Mordmerkmale 'zur Verdeckung einer Straftat' und 'Handeln aus niedrigen Beweggründen' nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Daß der Angeklagte nach dem Unfall flüchtete, weil er wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des mitgeführten Haschisch Angst hatte, seinen Führerschein zu verlieren, räumt er selbst ein. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn der Angeklagte sah sich einer völlig neuen Situation gegenüber, als er beschloß, B. zu töten. Jetzt ging es nicht mehr nur darum, sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch die Flucht zu entziehen. Vielmehr stand der Angeklagte nun dem durch die Flucht aufgebrachten B. allein gegenüber. Daß es ihm in diesem Augenblick allein darum ging, B. einfach los zu werden, um weiteren Unannehmlichkeiten zu entgehen, ist nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde liegt auch das Mordmerkmal 'niedriger Beweggrund' nicht vor."

7

Diese Wertung läßt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.

8

a)

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte seinem Opfer die Messerstiche versetzte, um eine tatsächlich vorangegangene oder von ihm vermeintlich begangene Straftat zu verdecken. Sie hat vielmehr nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte auf Armin B. nur deshalb mit Tötungsvorsatz einstach, um ihn "einfach los zu werden". Dies ist eine mögliche und nicht fern liegende tatrichterliche Würdigung des Geschehens, an die der Senat gebunden ist und die er nicht - wie die Beschwerdeführerin es erstrebt - durch eine andere, eigene Wertung ersetzen kann (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  29, 18, 20;  BGH NStZ 1983, 277, 278). Daß der Angeklagte allein bezweckte, sich durch die Messerstiche des großen, kräftigen Armin B., der ihn zunächst "kräftig schüttelte", dann "auf ihm saß" und auf ihn einschlug, zu erwehren, erscheint keineswegs fernliegend; demgegenüber liegt jedenfalls die Annahme, der Angeklagte habe aus Furcht, wegen des vorangegangen geringfügigen Alkoholgenusses und des mitgeführten Rauschgifts seinen Führerschein zu verlieren, auf B. eingestochen, nicht so nahe, daß das Landgericht hiervon hätte ausgehen müssen.

9

Damit scheidet das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" aus. Im Ergebnis hat die Stafkammer - die sich, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, damit allerdings nur sehr knapp auseinandergesetzt hat - deswegen aber auch das Vorliegen niedriger Beweggründe zu Recht verneint:

10

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGH NStZ 1984, 261; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 211 StGB Rdn. 18 und in NStZ 1983, 435). Bei einer Tat, die sich - wie hier - plötzlich ohne Plan und Vorbereitung aus der Situation entwickelt ("Spontantat"), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH GA 1975, 306, 308; StV 1984, 465;  1987, 150, 151;  Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB Rdn. 32). Allerdings können auch in solchem Fall niedrige Beweggründe zu bejahen sein. So hat der Bundegerichtshof in der Entscheidung vom 14. Juli 1970 - 1 StR 68/70, bei Dallinger MDR 1971, 722 - das Motiv des Verfolgten, sich durch Tötung eines Menschen der Festnahme zu entziehen, als einen niedrigen Beweggrund angesehen (dagegen Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 211 StGB Rdn. 5 b). Dort war der Angeklagte aber aus der Strafhaft entflohen und hatte eine Reihe weiterer Staftaten begangen. Er gab aus einer Entfernung von 7 m zwei gezielte Pistolenschüsse auf einen Polizeibeamten ab. Das ist eine Fallgestaltung, die der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Auch im Urteil vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 - hat der Bundesgerichtshof den Entschluß, ein mitgeführtes Klappmesser einzusetzen, um einen rechtmäßig vorgehenden Verfolger abzuschütteln, als niedrigen Beweggrund bezeichnet. Dort hatte sich der Angeklagte jedoch hinter einem Mauervorsprung verborgen und dem "ahnungslos um die Ecke biegenden" Verfolger die Klinge in die Brust gestoßen. Auch diese Fallgestaltung ist somit von der vorliegenden, in der sich Täter und Opfer in einer offenen, tätlichen Auseinandersetzung befanden und der Verfolgte in eine unterlegene Position geraten konnte, durchaus verschieden.

11

Hier hatte sich der Angeklagte, der zunächst einen nicht unerheblichen Verkehrsunfall verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, zwar schon vor der Tötungshandlung rechtsfeindlich verhalten. Daß er sich sodann des aufgebrachten, ihn kräftig schüttelnden Verfolgers aber erwehren, ihn "loswerden" wollte, war zwar ebenfalls rechtlich nicht zu billigen, läßt sich aber nicht als sittlich auf tiefster Stufe stehend und verachtenswert bezeichnen. Vielmehr kann sich hierin die zwar ungerechtfertigte, jedoch spontane Reaktion eines jungen Menschen, der sich eines Angreifers erwehren will, gezeigt haben. Das ist ein menschlich verständlicher Beweggrund. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte von dieser Augenblickssituation in seinem Handeln beherrscht. Das für einen niedrigen Beweggrund sprechende Motiv, sich der Strafverfolgung zu entziehen, hat die Strafkammer hinsichtlich des Tötungsvorganges nicht feststellen können. Deshalb ist allein der Vorwurf des Totschlags, nicht jedoch - wie die Strafkammer im Ergebnis richtig erkannt hat - der Vorwurf eines auf niedrigen Beweggründen beruhenden Mordes begründet.

12

Einer Prüfung, ob darüber hinaus nicht auch aus subjektiven Gründen eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen scheitern müßte, weil es fraglich erscheint, ob der Angeklagte in diesem Augenblick seinen gefühlsmäßigen Freiheitsdrang gedanklich beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluß vom 13. November 1978 - 4 StR 571/78, bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; vgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101;  258, 259), bdurfte es daher nicht mehr.

13

Aus den dargelegten Gründen lag auch die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), der nur in Betracht kommt, wenn die sich in der Tat zeigende Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie die eines Mörders (BGH NJW 1981, 2310) oder sonstige unrechts- und schuldsteigernden Umstände gegeben sind (BGH NStZ 1984, 311, 312), nicht so nahe, daß sich das Schwurgericht - entgegen der in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mitgeteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts - damit auseinandersetzen mußte.

14

b)

Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat. Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage des Vorliegens des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB auf den Satz, das Gericht habe die Voraussetzungen dafür nicht feststellen können.

15

Nach dem festgestellten Sachverhalt erscheint es aber nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO grob verkehrswidrig falsch überholt und dabei Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat; denn er hat einen Fahrer, der mit seinem Fahrzeug nach links abbiegen wollte, diese Absicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, noch im Augenblick des Abbiegens links zu überholen versucht (vgl. Dreher/Tröndle § 315 c StGB Rdn. 6). Warum der Angeklagte hierbei nicht rücksichtlos gehandelt hat (dazu Dreher/Tröndle § 315 c StGB Rdn. 14) und/oder warum ihn der Vorwurf vorsätzlichen (nach § 315 c Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder fahrlässigen (nach § 315 c Abs. 3 Nr. 2 StGB) Verhaltens nicht trifft, hätte näherer Darlegungen bedurft.

16

Der Freispruch des Angeklagten kann deshalb insoweit nicht bestehenbleiben.

Salger
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner