Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1970, Az.: 1 StR 68/70
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 30.10.1969
Rechtsgrundlagen
- § 211 StGB
- § 20a StGB
- § 75 Abs. 2 S. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Theodor B. aus L. Landkreis Sch., dort geboren am ... 1941, zur Zeit in Strafhaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau , Dr. Mösl , Pikart , Dr. Woesner als beisitzende Richter
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 30. Oktober 1969
- 1.
im Schuld- und Strafausspruch teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt wie folgt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes. Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Schußwaffen in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zur
Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren
verurteilt.
Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Dem Verurteilten ist die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die sichergestellte Pistole Marke "D." Kai. 6,35 und der Revolver Marke "S. & W." Kal. 9 mm sowie die sichergestellten Patronen werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens;
- 2.
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 4 und 5 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen; die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, ferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet; die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft auch Verletzung von Verfahrensrecht.
I.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes.
1.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der aus früheren Verfahren eine Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren zu verbüßen hat, am 17. Dezember 1968 aus der Strafhaft entflohen. In der Nacht zum 25. März 1969 gab er, nachdem er eine Reihe weiterer Straftaten begangen hatte, auf einen Polizeibeamten, um sich der drohenden Festnahme zu entziehen, aus einer Entfernung von 7 m zwei gezielte Pistolenschüsse ab und verletzte den Beamten lebensgefährlich.
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Feststellung des Tatrichters wendet, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an; zur Annahme des bedingten Vorsatzes bedurfte es keines dahin gehenden Geständnisses des Angeklagten.
Die Revision meint, der Angeklagte habe nur aus Freiheitsdrang gehandelt; darin könne kein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gesehen werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Schwurgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Ihm kam es, als er auf den Polizeibeamten schoß, allein darauf an, seine gerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu entkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Er muß in aller Regel ebenso beurteilt werden wie der in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken: in beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen (BGH, Urteil, vom 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66; ebenso für den Fall des gewaltsamen Ausbruchs aus der Strafanstalt: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64).
Auch der Strafausspruch begegnet in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken. Zwar muß der Ausspruch, der Angeklagte sei "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" verurteilt, nach der Aufhebung des § 20 a StGB durch das 1. StrRG wegfallen; das Schwurgericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß es von der Möglichkeit, die Strafe nach § 20 a Abs. 1 StGB a.F. zu schärfen, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen hat.
Da bereits die Einzelstrafe für den versuchten Mord das abstrakte Höchstmaß der Gesamtstrafe in Höhe von fünfzehn Jahren (§ 75 Abs. 2 Satz 2 StGB) erreicht, kann sie nicht mehr erhöht werden (RGSt 63, 242, 243); der Grundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB (früher § 74 Abs. 1 StGB) muß insoweit zurücktreten. Das Revisionsgericht hat daher, da nach der Höhe der Einzelstrafe auch die Gesamtstrafe absolut feststeht, die Gesamtstrafe zu bestätigen.
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt bezüglich des Strafausspruchs die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, wobei sich die Rüge offensichtlich auf die Verurteilung wegen des Mordversuchs beschränkt. Die Milderung der Strafe für diese Tat nach den Grundsätzen des § 44 StGB kann jedoch rechtlich nicht beanstandet werden; der Tatrichter hat zwar knapp, aber in hinreichendem Maße erkennen lassen, daß er die von der Rechtsprechung (BGHSt 17, 266) geforderte Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen hat. Diese Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
II.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil, das der Angeklagte im vollen Umfang angefochten hat, keinen Rechtsfehler ersehen, wenn das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde gelegt wird. Lediglich die am 1. April 1970 eingetretene Rechtsänderung macht in einzelnen Punkten eine Anpassung erforderlich.
1.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt nach Aufhebung des § 20 a StGB a.F. auch in den übrigen Fällen; der Strafausspruch wird davon an sich nicht berührt, da das Schwurgericht auch insoweit den Regelstrafrahmen angewendet hat.
2.
Jedoch ist der Verbrechenstatbestand des Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB a.F.) durch das 1. StrRG) weggefallen; die Strafe ist nunmehr gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB n.F. (i.Verb.m. Art. 87 des 1. StrRG) zu bestimmen, wobei die Kennzeichnung "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Daß die Taten II 4 und 5 der Urteilsgründe auch nach neuem Recht schwere Diebstähle sind, weil der Angeklagte bei ihrer Begehung eine Schußwaffe mit sich führte (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.), ist den Feststellungen einwandfrei zu entnehmen.
Um die Anwendung des neuen Rechts zu ermöglichen, sind die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben, obgleich sie sich bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auswirken können; denn auch in einem solchen Fall sind die Einzelstrafen nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen, die unter Umständen - z.B. im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens - selbständige Bedeutung gewinnen können (BGHSt 1, 252, 254[BGH 21.05.1951 - 3 StR 224/51]; 4, 345, 346) [BGH 22.09.1953 - 1 StR 726/52].
3.
Im Fall II 6 (schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub) ist zwar der Erschwerungsgrund des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F.) weggefallen; die Tat bleibt aber ihrer rechtlichen Natur nach unverändert, da der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Auch wenn das Schwurgericht die Summierung von Straferschwerungsgründen erwähnt, so kann das Revisionsgericht doch - da die Voraussetzungen des § 17 StGB ebenfalls erfüllt sind - ausschließen, daß diese Gesetzesänderung einen Einfluß auf die Höhe dieser Einzelstrafe haben könnte.
4.
Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte muß nach Aufhebung des § 32 StGB a.F. wegfallen; dafür ist die in § 31 Abs. 1 StGB n.F., Art. 89 des 1. StrRG vorgesehene Folge auszusprechen.
5.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach altem Recht einwandfrei begründet; da die tatsächlichen Feststellungen eindeutig ergeben, daß auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 42 e Abs. 1 StGB n.F. die Sicherungsverwahrung zwingend vorgeschrieben ist, muß das angefochtene Urteil auch insoweit bestätigt werden (vgl. Art. 93 des 1. StrRG).
III.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit hält es der Senat für angebracht, die Urteilsformel insgesamt neu zu fassen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist, da die gesamte Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat, zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner